§ 190 – Vollziehung
📝 Zusammenfassung
Vollziehung des ElWG: Grundsatzbestimmungen und die meisten Bundesrecht-Bestimmungen durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Justizministerin für Geldbußen (§§ 184-187), Finanzminister für Steuerbefreiungen (§ 189 Abs. 20), Sozialtarif-Finanzierung (§ 36 Abs. 6) im Einvernehmen.
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Vollziehung: Zuständigkeit der Ministerien
§ 190 regelt die ministerielle Zuständigkeit für die Vollziehung des ElWG.
Hauptzuständigkeit
| Zuständig | Bereich |
|---|---|
| Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus | Hauptzuständigkeit für das ElWG |
| Bundesregierung | Verfassungsbestimmungen (§ 1, § 188 Abs. 1, § 189 Abs. 12) |
Spezielle Zuständigkeiten
| Ministerium | Bestimmungen | Thema |
|---|---|---|
| Justizministerin | §§ 176 Abs. 8, 184-187 | Geldbußen und Strafen |
| Finanzminister | § 189 Abs. 20 | Steuerbefreiungen |
| BMWET + Finanzminister | § 36 Abs. 6 | Finanzierung des Sozialtarifs |
Grundsatzbestimmungen (Abs. 1)
Für die Grundsatzbestimmungen (Rahmengesetzgebung für Länder) ist nach Art. 15 Abs. 8 B-VG der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig, um die Rechte des Bundes gegenüber den Ländern wahrzunehmen.
Praktische Bedeutung
Die Vollziehungsklausel legt fest:
- Wer Verordnungen auf Basis des ElWG erlässt
- Wer als Aufsichtsbehörde fungiert
- Wer für die Koordination mit den Ländern zuständig ist
Hinweis: Die E-Control als unabhängige Regulierungsbehörde hat eigene, im E-ControlG geregelte Zuständigkeiten und ist nicht an ministerielle Weisungen gebunden.
(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, Abs. 1">§ 188 Abs. 1 sowie Abs. 12">§ 189 Abs. 12 ist die Bundesregierung betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:
- hinsichtlich der §§ Abs. 8">176 Abs. 8 und 184 bis 187 die Bundesministerin für Justiz;
- hinsichtlich des Abs. 20">§ 189 Abs. 20 der Bundesminister für Finanzen;
- hinsichtlich des Abs. 6">§ 36 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.