§ 35 – Anlauf- und Beratungsstellen
📝 Zusammenfassung
Große Lieferanten müssen kostenlose Beratungsstellen betreiben (§ 39 EEffG). Beratungsthemen: Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Stromkosten, Energiearmut, Grundversorgung. Für Härtefälle gibt es geschulte Ansprechpersonen für soziale Einrichtungen. Kunden haben Recht auf gutes Kundenservice und Beschwerdemanagement.
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Anlauf- und Beratungsstellen
Lieferanten, die nach § 39 Abs. 1 EEffG (Bundes-Energieeffizienzgesetz) zur Einrichtung einer Beratungsstelle verpflichtet sind, müssen zusätzliche Beratung anbieten.
Pflicht-Beratungsthemen (Abs. 1)
| Thema | Inhalt |
|---|---|
| Stromkennzeichnung | Woher kommt mein Strom? |
| Lieferantenwechsel | Wie wechsle ich den Anbieter? |
| Stromkosten | Wie kann ich sparen? |
| Leistbarkeit | Was tun bei Zahlungsproblemen? |
| Grundversorgung | Wer hat Recht auf Versorgung? |
| Energiearmut | Hilfsangebote und Unterstützung |
Website-Pflichten (Abs. 2)
Lieferanten müssen auf ihrer Website leicht auffindbar bereitstellen:
- Kontaktdaten der Beratungsstellen
- Ansprechperson für Härtefälle - durchgehend zu Geschäftszeiten für soziale Einrichtungen erreichbar
- Informationen zu allen Beratungsthemen
Recht auf gutes Kundenservice (Abs. 3)
Endkunden haben Anspruch auf:
- ✓ Gutes Kundenservice
- ✓ Einfaches Beschwerdemanagement
- ✓ Faires Verfahren
- ✓ Zügige Bearbeitung
Die E-Control überwacht die Einhaltung (§ 169 Abs. 1 Z 5).
Bei Problemen: Beschwerde bei der E-Control einreichen!
(1) Lieferanten, die gemäß Abs. 1">§ 39 Abs. 1 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zur Einrichtung einer Beratungsstelle verpflichtet sind, haben zusätzlich zu den in Abs. 1">§ 39 Abs. 1 EEffG genannten Bereichen kostenlose Beratung zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Stromkosten, Leistbarkeit, Grundversorgung und Energiearmut anzubieten.
(2) Lieferanten haben auf ihrer Website leicht auffindbar
- die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen,
- die Kontaktdaten geschulter Ansprechpersonen, die sozialen Einrichtungen durchgehend zu den üblichen Geschäftszeiten zur Klärung von Härtefällen zur Verfügung steht, und
- Informationen für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zu den in Abs. 1 genannten Inhalten
(3) Endkundinnen und Endkunden haben ein Recht auf ein gutes Kundenservice und ein einfaches, faires sowie zügiges Beschwerdemanagement. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist gemäß Abs. 1 Z 5">§ 169 Abs. 1 Z 5 von der Regulierungsbehörde zu überwachen.