§ 43 – Abrechnungszeitraum
📝 Zusammenfassung
Mindestens 1x jährlich kostenfreie Rechnung. Bei Smart Meter: Wahlrecht monatlich/jährlich. Bei dynamischen Tarifen: immer monatlich. Zusätzlich 1x/Jahr kostenfreie Zwischenrechnung auf Anfrage.
Grundregel: Mindestens 1x jährlich
Jeder Endkunde erhält mindestens 1x jährlich eine kostenfreie Rechnung für Stromlieferung, Stromabnahme und Netznutzung.
Wahlrecht bei Smart Meter
| Option | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|
| Monatlich | Schnelles Feedback, bessere Übersicht | Mehr Rechnungen |
| Jährlich | Weniger Verwaltungsaufwand | Überraschungen bei Nachzahlung |
Der Lieferant muss Sie bei Vertragsabschluss und jährlich während der Vertragslaufzeit über das Wahlrecht und die Auswirkungen informieren.
Dynamische Tarife: Immer monatlich
Bei dynamischen Energiepreisen (§ 22) gibt es IMMER monatliche Rechnung, keine Wahlmöglichkeit.
Kostenfreie Zwischenrechnung
1x pro Jahr können Sie eine Zwischenrechnung verlangen. Diese ist kostenlos, zeigt den aktuellen Stand und enthält einen Hinweis auf Ihr Ratenzahlungsrecht (§ 28).
Tipp: Fordern Sie Zwischenrechnung an, um Nachzahlungen zu vermeiden!
(1) Rechnungen für die Lieferung oder Abnahme von Strom sowie Rechnungen für die Netznutzung sind unabhängig von der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikationsform kostenfrei und mindestens einmal jährlich zu legen.
(2) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endkundinnen und Endkunden das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Auf dieses sind sie bei Vertragsabschluss samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung und jährlich während der Vertragslaufzeit hinzuweisen.
(3) Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) sind jedenfalls monatlich Rechnungen kostenfrei zu legen.
(4) Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des Abs. 1">§ 42 Abs. 1 bis 4; auf das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28 ist gesondert hinzuweisen.