§ 62 – Strombezugsverträge
📝 Zusammenfassung
Strombezugsverträge (PPA) zwischen Erzeugern und Endkunden (außer Haushalte) möglich. Sie behalten Ihren Liefervertrag. Erzeuger liefert in Ihre Bilanzgruppe.
Suchbegriff: "Abrechnungspunkt"
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Was ist ein Strombezugsvertrag (PPA)?
Ein Vertrag direkt zwischen Stromerzeuger und Endkunde - ohne Lieferanten dazwischen.
Wer kann abschließen?
| Darf | Darf nicht |
|---|---|
| Unternehmen | Haushalte |
| Große Verbraucher | Kleinunternehmen |
So funktioniert es
- Sie haben weiterhin einen regulären Liefervertrag
- Erzeuger liefert Strom in Ihre Bilanzgruppe
- Erzeuger stellt Mengen unentgeltlich zur Verfügung
- Bei Bilanzgruppenwechsel: Erzeuger informieren
Herkunftsnachweise
Erzeuger müssen die Mengen in der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control eintragen (für Stromkennzeichnung).
Für Unternehmen: PPAs ermöglichen direkten Bezug von Ökostrom zu langfristig stabilen Preisen!
(1) Erzeuger können mit Endkundinnen oder Endkunden, mit Ausnahme von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, Strombezugsverträge abschließen. Der Bezug von Strom im Rahmen des Strombezugsvertrages begründet keine Lieferung. Die Endkundin oder der Endkunde müssen über einen aufrechten Liefervertrag mit einem Lieferanten verfügen. Der Erzeuger hat die aus dem abgeschlossenen Strombezugsvertrag zu liefernden Mengen der Bilanzgruppe, der der Abrechnungspunkt der Endkundin oder des Endkunden in der betrachteten Periode zugeordnet ist, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Scheidet der Abrechnungspunkt der Endkundin oder des Endkunden aus der Bilanzgruppe aus, ist der Erzeuger von der Endkundin oder vom Endkunden unverzüglich zu informieren.
(2) Die Endkundinnen und Endkunden gemäß Abs. 1 und die beteiligten Bilanzgruppenverantwortlichen haben an der Abwicklung von Strombezugsverträgen mitzuwirken. Die Mitwirkung kann von Bilanzgruppenverantwortlichen in begründeten Fällen abgelehnt werden. Das Ausgleichsenergierisiko für die gemäß Abs. 1 vereinbarten Strommengen aus dem Strombezugsvertrag trägt die einliefernde Bilanzgruppe.
(3) Erzeuger haben jährlich bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende der in Abs. 5">§ 87 Abs. 5 angeführten Frist die im Vorjahr mittels Strombezugsvertrag an Endkundinnen oder Endkunden verkauften und gemäß Abs. 1 der Bilanzgruppe des Lieferanten zur Verfügung gestellten Strommengen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde, jeweils gruppiert auf Ebene der Endkundinnen oder Endkunden, zu erfassen und die korrespondierende Menge an generierten Herkunftsnachweisen aus den von den Endkundinnen oder Endkunden kontrahierten Erzeugungsanlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auf die Konten jener Lieferanten, denen die Zählpunkte gemäß Abs. 1 zugeordnet sind, zu übertragen. Zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung haben die Erzeuger die mit Endkundinnen oder Endkunden abgeschlossenen Strombezugsverträge über Aufforderung der Regulierungsbehörde offenzulegen.
(4) Zum Zweck der Entwertung der gemäß Abs. 3 übertragenen Herkunftsnachweise hat die Regulierungsbehörde gesonderte Konten zugunsten der von Strombezugsverträgen betroffenen Lieferanten in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde einzurichten. Die von Strombezugsverträgen betroffenen Lieferanten haben jährlich bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende der in Abs. 5">§ 8 Abs. 5 angeführten Frist die gemäß Abs. 3 erhaltenen Mengen an Herkunftsnachweisen auf diese gesonderten Konten zu übertragen, wobei eine Gruppierung auf Ebene der Endkundinnen oder Endkunden zu erfolgen hat. Im Zuge dieser Übertragung sind die Herkunftsnachweise automatisch in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten. Unmittelbar nach der Entwertung der Herkunftsnachweise für die gesamten gemäß Abs. 3 erfassten Strommengen hat die Regulierungsbehörde eine elektronische Bestätigung über die Entwertung auszustellen. Die Regulierungsbehörde hat die aus Strombezugsverträgen resultierende Entwertung von Herkunftsnachweisen im Rahmen des jährlichen Berichts gemäß Abs. 9">§ 87 Abs. 9 getrennt statistisch zu erfassen.
(5) Sofern ein von Strombezugsverträgen betroffener Lieferant sich gegenüber dem Erzeuger sowie der Endkundin oder dem Endkunden bereit erklärt, die gemäß Abs. 1 der Bilanzgruppe des Lieferanten zur Verfügung gestellten Strommengen in die Stromkennzeichnung gemäß § 86 mitaufzunehmen, entfallen für diese Strommengen die Pflichten gemäß Abs. 3 und Abs. 4. Der Lieferant darf allfällige Mehraufwendungen, welche ihm dadurch nachweisbar entstanden sind, an die Endkundin oder den Endkunden weitergeben.