§ 92 – Allgemeine Netzbedingungen
📝 Zusammenfassung
Allgemeine Netzbedingungen müssen diskriminierungsfrei sein. Pflichtinhalt: Rechte und Pflichten, technische Anforderungen, Fristen, Verfahren für Anschluss und Zugang. Digitale Antragstellung muss möglich sein.
Suchbegriff: "Sicherheitsleistung"
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Anforderungen an Netzbedingungen
Die Netzbedingungen dürfen NICHT:
| Verboten | Beispiel |
|---|---|
| Diskriminierend | Unterschiedliche Konditionen ohne Grund |
| Missbräuchlich | Unangemessene Klauseln |
| Ungerechtfertigt beschränkend | Übermäßige Hürden |
| Versorgungssicherheit gefährdend | Risiken schaffen |
Pflichtinhalt der Netzbedingungen
| Nr. | Inhalt |
|---|---|
| 1 | Rechte und Pflichten der Vertragspartner |
| 2 | Technische Mindestanforderungen |
| 3 | Dienstleistungen der Netzbetreiber |
| 4 | Ankündigung von Unterbrechungen |
| 5 | Mindestanforderungen Terminvereinbarungen |
| 6 | Verfahren für Anschluss und Zugang |
| 7 | Zu liefernde Daten |
| 8 | Hinweis auf Streitbeilegung |
| 9 | Entscheidungsfristen |
| 10 | Ausnahmen von Anschlusspflicht |
| 11 | Verrechnungsprinzipien |
| 12 | Vorauszahlung/Sicherheitsleistung |
Digitale Antragstellung
Die ausschließlich digitale Antragstellung muss möglich sein.
Sicherheitsleistungen
Netzbetreiber können verlangen:
- Barsicherheit
- Bankgarantie
- Hinterlegung von Sparbüchern
Wann: Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit.
Transparenz: Die Netzbedingungen regeln alle wesentlichen Aspekte des Netzzugangs einheitlich.
(1) Allgemeine Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(2) Allgemeine Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
- die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
- die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss und Netzzugang;
- die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
- Frist, Art und Weise für die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen oder etwaiger erforderlicher Einspeisebeschränkungen;
- die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;
- das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzanschluss und –zugang, wobei die ausschließlich digitale Antragstellung jedenfalls möglich sein muss;
- die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
- einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
- verhältnismäßige Fristen, innerhalb derer der Verteilernetzbetreiber die Begehren auf Netzanschluss und Netzzugang zu entscheiden hat;
- die nähere Definition der beiden Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht (begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Systemkomponenten) gemäß § 95;
- die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
- die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
- Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungsbeträge zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
- etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;
- Regelungen für eine Rückgabe von reservierter oder vereinbarter Kapazität, einschließlich der Möglichkeit einer Rückgabe gegen geeignete ökonomische Anreize, sowie die Entziehung systematisch ungenutzter Kapazität gegen angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung bereits entrichteter Netzanschlussentgelte.
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen sind auch die Sonstigen Marktregeln und technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen sowie weitere Regeln der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich zu erklären.
(4) Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer transparent über geltende Systemnutzungsentgelte und Abgaben sowie über die Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren. Verteilernetzbetreiber haben diese Informationen jedenfalls gemäß Abs. 3">§ 117 Abs. 3 auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen.