§ 95 – Allgemeine Anschlusspflicht der Verteilernetzbetreiber

📝 Zusammenfassung

Verteilernetzbetreiber haben eine allgemeine Anschlusspflicht für Endkunden, Erzeuger, Speicherbetreiber und andere Netzbetreiber. Sie müssen Anlagen unverzüglich anschließen und das Netz bei Bedarf ausbauen (auch vorgelagerte Netze). Ausnahmen nur bei Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität mit transparenter Begründung.

Suchbegriff: "Anschlusspflicht"

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Allgemeine Anschlusspflicht: Netzanschluss als Recht

Die allgemeine Anschlusspflicht ist ein Grundpfeiler der Stromversorgung und sichert den Zugang zum Netz.

Wer hat Anspruch auf Anschluss?

  • Endkunden (Haushalte und Unternehmen)
  • Stromerzeuger (PV-Anlagen, Windkraft etc.)
  • Energiespeicherbetreiber
  • Andere Netzbetreiber

Pflichten des Verteilernetzbetreibers

Pflicht Inhalt
Vertragsabschluss Privatrechtlicher Vertrag auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen (§ 93)
Unverzüglicher Anschluss An der geeigneten Stelle
Netzausbau Optimierung, Verstärkung, Ausbau wenn nötig
Vorgelagerte Netze Auch diese müssen bei Bedarf erweitert werden

Wann darf der Anschluss verweigert werden?

Ausnahmen sind nur zulässig bei:
1. Begründeten Sicherheitsbedenken
2. Technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten

Die Verweigerung muss dem Anschlusswerber transparent und nachvollziehbar begründet werden.

Fristen durch die Regulierungsbehörde

Die E-Control kann gemäß § 108 Abs. 2 Z 2 verbindliche Fristen für die Herstellung des Netzanschlusses festlegen.

Wichtig: Der Netzbetreiber kann sich nicht auf mangelnde Netzkapazität berufen - er muss das Netz ausbauen!

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