§ 95 – Allgemeine Anschlusspflicht der Verteilernetzbetreiber
📝 Zusammenfassung
Verteilernetzbetreiber haben eine allgemeine Anschlusspflicht für Endkunden, Erzeuger, Speicherbetreiber und andere Netzbetreiber. Sie müssen Anlagen unverzüglich anschließen und das Netz bei Bedarf ausbauen (auch vorgelagerte Netze). Ausnahmen nur bei Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität mit transparenter Begründung.
Suchbegriff: "Flexibilitätsleistungen"
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Allgemeine Anschlusspflicht: Netzanschluss als Recht
Die allgemeine Anschlusspflicht ist ein Grundpfeiler der Stromversorgung und sichert den Zugang zum Netz.
Wer hat Anspruch auf Anschluss?
- Endkunden (Haushalte und Unternehmen)
- Stromerzeuger (PV-Anlagen, Windkraft etc.)
- Energiespeicherbetreiber
- Andere Netzbetreiber
Pflichten des Verteilernetzbetreibers
| Pflicht | Inhalt |
|---|---|
| Vertragsabschluss | Privatrechtlicher Vertrag auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen (§ 93) |
| Unverzüglicher Anschluss | An der geeigneten Stelle |
| Netzausbau | Optimierung, Verstärkung, Ausbau wenn nötig |
| Vorgelagerte Netze | Auch diese müssen bei Bedarf erweitert werden |
Wann darf der Anschluss verweigert werden?
Ausnahmen sind nur zulässig bei:
1. Begründeten Sicherheitsbedenken
2. Technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten
Die Verweigerung muss dem Anschlusswerber transparent und nachvollziehbar begründet werden.
Fristen durch die Regulierungsbehörde
Die E-Control kann gemäß § 108 Abs. 2 Z 2 verbindliche Fristen für die Herstellung des Netzanschlusses festlegen.
Wichtig: Der Netzbetreiber kann sich nicht auf mangelnde Netzkapazität berufen - er muss das Netz ausbauen!
(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, mit Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Den Verträgen sind die Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 93 zugrunde zu legen.
(2) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich an der geeigneten Stelle anzuschließen. Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Entnahme von Strom erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. In diesem Fall haben Netzbetreiber ihr Netz unverzüglich entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, wobei insbesondere die Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß § 139 und das Ziel gemäß Abs. 1 Z 2">§ 5 Abs. 1 Z 2 zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Betreiber vorgelagerter Netze, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung der erzeugten Energie sicherzustellen. Die Regulierungsbehörde kann gemäß Abs. 2 Z 2">§ 108 Abs. 2 Z 2 Fristen für die Herstellung des Netzanschlusses bestimmen.
(3) Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten zulässig und gegenüber dem Anschlusswerber transparent und nachvollziehbar zu begründen.