§ 95 – Allgemeine Anschlusspflicht der Verteilernetzbetreiber
📝 Zusammenfassung
Allgemeine Anschlusspflicht: Verteilernetzbetreiber MÜSSEN Endkunden, Erzeuger und Speicher anschließen. Auch bei nötigem Netzausbau. Ausnahmen nur bei Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität.
Suchbegriff: "Sicherheitsbedenken"
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Anschlusspflicht
Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Verträge abzuschließen mit:
| Gruppe | Pflicht |
|---|---|
| Endkunden | Ja |
| Energiespeicher-Betreiber | Ja |
| Erzeuger | Ja |
| Netzbetreiber | Ja |
Anschluss trotz Netzausbau
Die Anschlusspflicht besteht AUCH wenn:
- Erst nach Optimierung möglich
- Erst nach Verstärkung möglich
- Erst nach Ausbau möglich
Pflicht: Netzbetreiber muss Netz entsprechend ausbauen.
Unverzüglicher Anschluss
| Anforderung | Details |
|---|---|
| Zeitpunkt | Unverzüglich |
| Ort | Geeignete Stelle |
| Standard | Stand der Technik |
Ausnahmen
Nur zulässig bei:
| Ausnahme | Anforderung |
|---|---|
| Sicherheitsbedenken | Begründet |
| Technische Inkompatibilität | Nachgewiesen |
Pflicht: Transparent und nachvollziehbar begründen.
Vorgelagerte Netze
Auch vorgelagerte Netzbetreiber müssen ausbauen, wenn nötig für Abnahme, Übertragung und Verteilung.
Grundrecht auf Anschluss: Jeder hat Anspruch auf Netzanschluss - Ausnahmen sind eng begrenzt.
(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, mit Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Den Verträgen sind die Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 93 zugrunde zu legen.
(2) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich an der geeigneten Stelle anzuschließen. Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Entnahme von Strom erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. In diesem Fall haben Netzbetreiber ihr Netz unverzüglich entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, wobei insbesondere die Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß § 139 und das Ziel gemäß Abs. 1 Z 2">§ 5 Abs. 1 Z 2 zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Betreiber vorgelagerter Netze, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung der erzeugten Energie sicherzustellen. Die Regulierungsbehörde kann gemäß Abs. 2 Z 2">§ 108 Abs. 2 Z 2 Fristen für die Herstellung des Netzanschlusses bestimmen.
(3) Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten zulässig und gegenüber dem Anschlusswerber transparent und nachvollziehbar zu begründen. Vereinfachter Netzanschluss für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und