§ 104 – Flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz
📝 Zusammenfassung
Flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz: Übertragungsnetzbetreiber kann mit Genehmigung der Regulierungsbehörde den Netzzugang begrenzen. Transparente und diskriminierungsfreie Verfahren erforderlich.
Suchbegriff: "Zugang"
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Begrenzungsmöglichkeiten
Übertragungsnetzbetreiber können:
| Begrenzung | Voraussetzung |
|---|---|
| Garantiertes Ausmaß begrenzen | Genehmigung durch Regulierungsbehörde |
| Betriebliche Beschränkungen | Genehmigung durch Regulierungsbehörde |
Maximierungsgebot
Begrenzungen müssen so festgelegt werden, dass:
- Bestehende Netzkapazitäten maximal genutzt werden
- Sicherheitsanforderungen eingehalten werden
- Zu jeder Zeit optimale Nutzung gewährleistet ist
Verfahrensanforderungen
| Anforderung | Details |
|---|---|
| Transparent | Nachvollziehbar für alle |
| Diskriminierungsfrei | Gleiche Regeln für alle |
| Keine Markteintrittsbarrieren | Keine unzulässigen Hindernisse |
Kostentragung
Trägt der Netzbenutzer die Kosten des unbeschränkten Anschlusses selbst, gelten KEINE Begrenzungen.
Weitergabe an Verteilernetze
Betroffene Verteilernetzbetreiber können Begrenzungen an ihre Netzbenutzer weiterreichen, aber nur nach § 101.
Unbundling: Begrenzungen unterliegen strenger Kontrolle durch die Regulierungsbehörde.
(1) Unbeschadet des Abs. 1">§ 101 Abs. 1 und 2 können Übertragungsnetzbetreiber das garantierte Ausmaß des Netzzugangs von einspeisenden Netzbenutzern und Energiespeicheranlagen begrenzen oder den Netzzugang vorbehaltlich betrieblicher Beschränkungen anbieten, sofern diese Begrenzungen oder Beschränkungen von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Abs. 3 mit Bescheid genehmigt wurden.
(2) Begrenzungen des garantierten Netzzugangs und betriebliche Beschränkungen sind so festzulegen, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen zu jeder Zeit maximal genutzt werden.
(3) Übertragungsnetzbetreiber stellen sicher, dass alle Begrenzungen des garantierten Netzzugangs oder betriebliche Beschränkungen auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren eingeführt werden und mit ihnen keine unzulässigen Hindernisse für den Markteintritt geschaffen werden. Trägt der Netzbenutzer im Fall notwendiger Begrenzungen oder Beschränkungen aufgrund von Engpässen am Netzanschlusspunkt die Kosten der Herstellung des unbeschränkten Anschlusses, gelten keine Begrenzungen oder Beschränkungen.
(4) Verteilernetzbetreiber, die von Begrenzungen und Beschränkungen gemäß Abs. 1 betroffen sind, können diese ohne Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen und Kosten an die in ihrem Netzgebiet angeschlossenen einspeisenden Netzbenutzer ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 1">§ 101 Abs. 1 und 2 sowie des § 104 weiterreichen. Darüberhinausgehende wirtschaftliche Nachteile und Kosten unterliegen dem Engpassmanagement gemäß § 140.