§ 127 – Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
📝 Zusammenfassung
Systemnutzungsentgelt besteht aus: Netznutzung, Netzverlust, Netzanschluss, Regelleistung, sonstige Leistungen. Getrennt nach Einspeisung und Entnahme. Energiespeicher für 20 Jahre von Bezugsentgelten befreit.
Suchbegriff: "Regelzone"
Treffer sind gelb markiert
Bestandteile des Systemnutzungsentgelts
| Nr. | Entgelt |
|---|---|
| 1 | Netznutzungsentgelt |
| 2 | Netzverlustentgelt |
| 3 | Netzanschlussentgelt |
| 4 | Regelleistungsentgelt |
| 5 | Entgelt für sonstige Leistungen |
Entrichtungspflicht
| Wer | Pflicht |
|---|---|
| Netzbenutzer | Ja |
| Bilanzgruppenverantwortliche | Ja |
Grundsätze
Das Systemnutzungsentgelt muss:
- Art. 18 der EU-Verordnung 2019/943 entsprechen
- Zielen des § 5 entsprechen
- Anreize für systemdienlichen Betrieb setzen
- Effiziente Stromnutzung gewährleisten
Ausweisung
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Getrennt | Nach Einspeisung und Entnahme |
| Keine Zusatzentgelte | Außer gesetzlich vorgesehen |
Energiespeicher-Förderung
| Förderung | Details |
|---|---|
| Dauer | 20 Jahre ab Inbetriebnahme |
| Befreiung | Für zu speichernde Energie |
| Bedingung | Systemdienlicher Betrieb |
Kostenstruktur: Das Systemnutzungsentgelt deckt alle Kosten des Netzbetriebs.
(1) Die Netzbenutzer und Bilanzgruppenverantwortlichen haben für die Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entsprechender Verordnungen der Regulierungsbehörde, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat den Grundsätzen des Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943, jenen des § 5 sowie jenen des § 4 E-ControlG zu entsprechen, Anreize für systemdienlichen Betrieb zu setzen und zu gewährleisten, dass Strom effizient genutzt wird und das Volumen des verteilten oder übertragenen Stroms nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt ist nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 getrennt nach Einspeisung und Entnahme auszuweisen und zu entrichten.
(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
- Netznutzungsentgelt,
- Netzverlustentgelt,
- Netzanschlussentgelt,
- Regelleistungsentgelt sowie
- Entgelt für sonstige Leistungen.
(3) Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß § 128 (Netznutzungsentgelt) und § 129 (Netzverlustentgelt) freigestellt.