§ 167 – Kombinationsnetzbetreiber

📝 Zusammenfassung

Kombinationsnetzbetreiber: Gleichzeitiger Betrieb von Übertragungs- und Verteilernetz möglich mit Genehmigung. Auch andere Netze und Tätigkeiten können genehmigt werden.

Kombinationsnetzbetreiber

Merkmal Details
Definition Betrieb von Übertragungs- UND Verteilernetz
Genehmigung Durch Regulierungsbehörde (Bescheid)
Voraussetzung §§ 154-163 erfüllt

Weitere Genehmigungsmöglichkeiten

Auf Antrag des Netzbetreibers:

Nr. Tätigkeit
1 Eigentum an anderen Netzen (nicht Strom)
2 Ausbau, Verwaltung, Betrieb anderer Netze
3 Andere Tätigkeiten (wenn für Pflichterfüllung nötig)

Einhaltung der Vorschriften

Bei allen Tätigkeiten sind §§ 153-167 einzuhalten.

Beispiele anderer Netze

  1. Gasnetze
  2. Wärmenetze
  3. Telekommunikationsnetze

Synergien: Kombinationsnetzbetreiber können Synergien nutzen.

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