§ 54 – Vertraulichkeit und Datenschutz
📝 Zusammenfassung
Datenschutz bei Smart Metern: Erfassung von Viertelstundenwerten (getrennt nach Einspeisung/Entnahme). Opt-Out-Recht für Haushalte - kein Opt-Out bei dynamischen Tarifen, PV, Wärmepumpe, E-Auto, Energiegemeinschaft. Bei Widerspruch: nur Monatswerte. Übergangsregelung für Tageswerte bis 2026/2027.
Smart Meter Datenerfassung und Datenschutz
Standardmäßige Erfassung (Abs. 1)
Smart Meter erfassen Viertelstundenwerte (15-Minuten-Intervalle):
- Getrennt nach Einspeisung und Entnahme
- Für die in § 57 definierten Zwecke
Opt-Out-Recht für Haushalte (Abs. 2)
Haushalte können der Speicherung und Übertragung von Viertelstundenwerten widersprechen.
Kein Opt-Out möglich bei:
| Ausschlussgrund | Erklärung |
|-----------------|-----------|
| Dynamischer Tarif (§ 22) | Börsenpreisabhängige Tarife benötigen 15-min-Werte |
| Direktleitung/Einspeisung | Für Einspeiseabrechnung erforderlich |
| Prepaid-Zähler (§ 29) | Technisch erforderlich |
| Wärmepumpe | Steuerung und Optimierung |
| Ladepunkt (E-Auto) | Lastmanagement |
| Energiespeicher | Steuerung |
| Stromerzeugungsanlage | Einspeiseabrechnung |
| Gemeinsame Energienutzung | Für Aufteilung erforderlich |
Bei berechtigtem Widerspruch
Der Netzbetreiber konfiguriert den Smart Meter so, dass:
- ✗ Keine Viertelstundenwerte gespeichert/übertragen werden
- ✓ Monatswerte werden übertragen
- ✓ Höchster monatlicher Leistungswert wird übertragen
- ✓ 15 Monate Speicherung am Gerät
Übergangsregelung Tageswerte (Abs. 3)
Statt Viertelstundenwerten sind Tageswerte erlaubt:
| Zeitraum | Verbrauchsgrenze |
|---|---|
| Bis 31.12.2026 | ≤ 5.000 kWh/Jahr |
| Ab 01.01.2027 | ≤ 1.500 kWh/Jahr |
First-Mover-Regelung (Abs. 4)
Netzbetreiber mit >70% Smart Meter Rollout bis 31.12.2019 können Fristverlängerung bei der E-Control beantragen.
Datenschutz-Tipp: Sie können jederzeit auf Viertelstundenauslesung umsteigen - das ist Ihr Recht!
(1) Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des § 50 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme für die in Abs. 1">§ 57 Abs. 1 genannten Zwecke.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 77, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird. Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert müssen gemessen, für Abrechnungszwecke ausgelesen und übermittelt werden; sie bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.
(3) Abweichend von Abs. 1 und unbeschadet des Rechts der Endkundin bzw. des Endkunden eine Viertelstundenauslesung und -übermittlung zu verlangen, und sofern an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt und keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 77, angeschlossen ist, und sofern nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird, ist die Übermittlung von Tagesenergiewerten unter Berücksichtigung eines berechtigten Widerspruchs gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:
- bis 31. Dezember 2026 bei Endkundinnen und Endkunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 5 000 kWh;
- ab 1. Jänner 2027 bei Endkundinnen und Endkunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1 500 kWh.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die in Abs. 3 vorgesehenen Fristen auf Antrag des Netzbetreibers bis zur Einführung neuer intelligenter Messgeräte und entsprechender zentraler IT-Systeme mit Bescheid zu verlängern, sofern unter Berücksichtigung von § 5 die technische oder wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit vorliegt. Antragsberechtigt sind ausschließlich Netzbetreiber, die zum 31. Dezember 2019 einen Ausrollungsgrad intelligenter Messgeräte von mindestens 70 % erreicht haben (First-Mover). Die Regulierungsbehörde kann in diesem Zusammenhang vorübergehend abweichende Fristen und Übermittlungsfrequenzen für die Bereitstellung von Messdaten gemäß Abs. 2">§ 58 Abs. 2 festlegen, wobei solche Anordnungen zu befristen, zu begründen und nach Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich aufzuheben sind.