§ 67 – Bürgerenergiegemeinschaften

📝 Zusammenfassung

Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) dürfen Strom erzeugen, verbrauchen, speichern, verkaufen und Energiedienstleistungen erbringen. Mitglieder: natürliche Personen, Gebietskörperschaften, Unternehmen. Kontrolle nur durch natürliche Personen, Gemeinden und kleine Unternehmen. Hauptzweck darf nicht finanzieller Gewinn sein. Teilnahme freiwillig. EAG-Förderung möglich. GewO nicht anwendbar.

Suchbegriff: "Gemeinsame Energienutzung"

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Bürgerenergiegemeinschaften (BEG)

BEGs ermöglichen die gemeinschaftliche Energienutzung österreichweit.

Erlaubte Tätigkeiten (Abs. 1)

Tätigkeit Erlaubt
Strom erzeugen
Strom verbrauchen
Strom speichern
Strom verkaufen
Aggregierung
Energieeffizienz-Dienstleistungen
E-Mobilitäts-Ladedienste

Mitglieder (Abs. 2)

Wer darf Mitglied sein?
- ✓ Natürliche Personen
- ✓ Juristische Personen
- ✓ Gebietskörperschaften (Gemeinden, Länder)

Organisationsform

  • Mindestens 2 Mitglieder
  • Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft
  • Kein Gewinnzweck (in Satzung festhalten!)
  • Vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile
  • Freiwillige und offene Teilnahme

Kontrolle (Abs. 3)

Wer darf die BEG kontrollieren?
| Berechtigt | Nicht berechtigt |
|------------|------------------|
| Natürliche Personen | Große Unternehmen |
| Gebietskörperschaften | Elektrizitätsunternehmen |
| Kleine Unternehmen | - |

EAG-Förderung (Abs. 4, 5)

  • Investitionsförderung für Stromerzeugungsanlagen möglich
  • Marktprämie für eingespeiste (nicht intern verbrauchte) Mengen

Besonderheiten (Abs. 6, 7, 8)

  • GewO nicht anwendbar - keine Gewerbeberechtigung nötig!
  • Anlagen können im Eigentum Dritter stehen
  • Bei gemeinsamer Energienutzung: § 69 beachten

Unterschied zu EEG: BEG ist österreichweit möglich, EEG nur im Nahebereich!

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