§ 68 – Gemeinsame Energienutzung
📝 Zusammenfassung
Gemeinsame Energienutzung: Aktive Kunden teilen Strom untereinander - als Mitglieder einer juristischen Person oder per Peer-to-Peer-Vertrag. Ein Organisator kann bestellt werden.
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Was ist gemeinsame Energienutzung?
Aktive Kunden teilen selbst erzeugten Strom untereinander, zusätzlich zum normalen Liefervertrag.
Zwei Varianten
| Variante | Details |
|---|---|
| Juristische Person | Mitglieder derselben Gemeinschaft (EEG, BEG) |
| Peer-to-Peer | Direkter Vertrag zwischen Nachbarn |
Organisator
Aktive Kunden können einen Organisator bestellen für:
1. Kommunikation mit Netzbetreibern
2. Vertragsabschluss und Abrechnung
3. Last- und Einspeisesteuerung
4. Anlagenbetrieb
Der Organisator ist dem Netzbetreiber anzuzeigen.
Große Unternehmen
Dürfen mit max. 6 MW Leistung teilnehmen und müssen in der Gebotszone sein.
Organisatoren und Dritte
Können Anlagen bis 6 MW besitzen/betreiben, ohne selbst aktive Kunden zu sein.
Was ist KEINE gemeinsame Energienutzung?
Zukauf von Dritten, die nicht an der gemeinsamen Nutzung teilnehmen.
Für Nachbarn: Teilen Sie Ihren PV-Strom direkt mit Nachbarn per Peer-to-Peer!
(1) Jeder aktive Kunde ist berechtigt, zusätzlich zu seinem bestehenden Liefervertrag, an der gemeinsamen Energienutzung teilzunehmen. Die gemeinsame Energienutzung kann zwischen teilnehmenden Netzbenutzern, die Mitglieder oder Gesellschafter derselben juristischen Person sind, oder zwischen Vertragspartnern (Peer-to-Peer-Verträge) stattfinden.
(2) Aktive Kunden können mittels Vertrag oder Bevollmächtigung einen Organisator bestellen, dem insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden können:
- Kommunikation mit anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Netzbetreibern;
- Abschluss von Verträgen und Abwicklung der Abrechnung mit den aktiven Kunden, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen;
- Unterstützung bei Last- und Einspeisesteuerung durch Aggregierung gemäß § 63;
- Installation und Betrieb, einschließlich der Wartung, der Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen. Organisatoren sind den betroffenen Netzbetreibern anzuzeigen.
(3) Organisatoren und andere Dritte können Eigentümer oder Betreiber von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 6 MW sein, ohne aktive Kunden zu sein, sofern sie sich nicht selbst an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen.
(4) Aktive Kunden, die große Unternehmen sind, dürfen mit einer Leistung von bis zu 6 MW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen und müssen in der Gebotszone angesiedelt sein.
(5) Der Zukauf von Strommengen von Dritten, welche sich nicht an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen, gilt jedenfalls nicht als gemeinsame Energienutzung.
(6) Sofern eine Gebietskörperschaft mit einer Stromerzeugungsanlage, die im Eigentum der Gebietskörperschaft steht, an der gemeinsamen Energienutzung teilnimmt, hat die Gebietskörperschaft sicherzustellen, dass schutzbedürftige Haushalte gemäß Abs. 1 Z 1">§ 7 Abs. 1 Z 1 EnDG an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen können und für diese schutzbedürftigen Haushalte oder für karitative oder soziale Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkundinnen und Endkunden beherbergen, zumindest 10% der jährlich durch die Stromerzeugungsanlage für die Zwecke der gemeinsamen Energienutzung erzeugten und eingespeisten Strommengen zur Verfügung stehen.