§ 68 – Gemeinsame Energienutzung
📝 Zusammenfassung
Gemeinsame Energienutzung erlaubt aktiven Kunden, zusätzlich zum Liefervertrag Strom zu teilen - als Mitglieder einer juristischen Person oder per Peer-to-Peer-Vertrag. Ein Organisator kann bestellt werden. Große Unternehmen bis 6 MW. Bei Gemeindeanlage: mind. 10% für schutzbedürftige Haushalte.
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Gemeinsame Energienutzung
§ 68 regelt das Teilen von Strom zwischen aktiven Kunden.
Grundrecht (Abs. 1)
Jeder aktive Kunde darf zusätzlich zum Liefervertrag an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen:
- Als Mitglieder derselben juristischen Person, oder
- Per Peer-to-Peer-Vertrag (direkte Vertragsbeziehung)
Organisator (Abs. 2)
Aktive Kunden können einen Organisator bestellen für:
| Aufgabe |
|---------|
| Kommunikation mit Netzbetreibern |
| Vertragsabschluss und Abrechnung |
| Last- und Einspeisesteuerung (§ 63) |
| Installation und Wartung der Anlagen |
Dritte als Eigentümer (Abs. 3)
Organisatoren/Dritte können Eigentümer von Anlagen bis 6 MW sein, ohne selbst aktiver Kunde zu sein.
Große Unternehmen (Abs. 4)
| Kriterium | Regelung |
|---|---|
| Leistungsgrenze | Bis 6 MW |
| Standort | In der Gebotszone |
Kein Zukauf von Dritten (Abs. 5)
Stromkauf von Nicht-Teilnehmern gilt nicht als gemeinsame Energienutzung.
Sozialklausel für Gemeinden (Abs. 6)
Wenn eine Gebietskörperschaft mit eigener Anlage teilnimmt:
- Schutzbedürftige Haushalte (§ 7 EnDG) müssen teilnehmen können
- Mind. 10% der Jahreserzeugung für schutzbedürftige Haushalte oder soziale Einrichtungen
Praxistipp: Gemeinden mit PV-Anlagen müssen schutzbedürftige Bürger einbinden!
(1) Jeder aktive Kunde ist berechtigt, zusätzlich zu seinem bestehenden Liefervertrag, an der gemeinsamen Energienutzung teilzunehmen. Die gemeinsame Energienutzung kann zwischen teilnehmenden Netzbenutzern, die Mitglieder oder Gesellschafter derselben juristischen Person sind, oder zwischen Vertragspartnern (Peer-to-Peer-Verträge) stattfinden.
(2) Aktive Kunden können mittels Vertrag oder Bevollmächtigung einen Organisator bestellen, dem insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden können:
- Kommunikation mit anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Netzbetreibern;
- Abschluss von Verträgen und Abwicklung der Abrechnung mit den aktiven Kunden, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen;
- Unterstützung bei Last- und Einspeisesteuerung durch Aggregierung gemäß § 63;
- Installation und Betrieb, einschließlich der Wartung, der Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen.
(3) Organisatoren und andere Dritte können Eigentümer oder Betreiber von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 6 MW sein, ohne aktive Kunden zu sein, sofern sie sich nicht selbst an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen.
(4) Aktive Kunden, die große Unternehmen sind, dürfen mit einer Leistung von bis zu 6 MW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen und müssen in der Gebotszone angesiedelt sein.
(5) Der Zukauf von Strommengen von Dritten, welche sich nicht an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen, gilt jedenfalls nicht als gemeinsame Energienutzung.
(6) Sofern eine Gebietskörperschaft mit einer Stromerzeugungsanlage, die im Eigentum der Gebietskörperschaft steht, an der gemeinsamen Energienutzung teilnimmt, hat die Gebietskörperschaft sicherzustellen, dass schutzbedürftige Haushalte gemäß Abs. 1 Z 1">§ 7 Abs. 1 Z 1 EnDG an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen können und für diese schutzbedürftigen Haushalte oder für karitative oder soziale Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkundinnen und Endkunden beherbergen, zumindest 10% der jährlich durch die Stromerzeugungsanlage für die Zwecke der gemeinsamen Energienutzung erzeugten und eingespeisten Strommengen zur Verfügung stehen.