§ 102 – Verweigerung des Netzzugangs
📝 Zusammenfassung
Netzzugang kann bei mangelnden Kapazitäten oder Störfällen verweigert werden. Verweigerung muss transparent begründet werden. Regulierungsbehörde entscheidet binnen 1 Monat bei Streit.
Suchbegriff: "Regulierungsbehörde"
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Verweigerungsgründe
| Grund | Beispiel |
|---|---|
| Mangelnde Netzkapazität | Netz ausgelastet |
| Außergewöhnliche Netzzustände | Störfälle |
Pflichten des Netzbetreibers
Bei Verweigerung muss der Netzbetreiber:
- Transparent und nachvollziehbar begründen
- Flexiblen Netzzugang (§ 103) prüfen
- Beschränkten Netzzugang (§ 104) prüfen
- Erforderliche Netzmaßnahmen mitteilen
- Zeitrahmen für Maßnahmen nennen
Streitbeilegung durch Regulierungsbehörde
| Verfahren | Details |
|---|---|
| Antrag | Durch Betroffenen |
| Frist | 1 Monat |
| Ergebnis | Bescheid |
| Ziel | Gütliche Einigung |
Beweislast
Der Netzbetreiber muss das Vorliegen des Verweigerungsgrundes anhand objektiver, technisch und wirtschaftlich begründeter Kriterien nachweisen.
Ladepunkte für E-Fahrzeuge
Wird Ladepunktbetreibern der Netzzugang verweigert, müssen Netzbetreiber alternative Netzanschlusspunkte für gesondert zu errichtende Direktleitungen anbieten.
Rechtsschutz: Bei Verweigerung steht Ihnen der Weg zur Regulierungsbehörde offen.
(1) Den Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aufgrund mangelnder Netzkapazitäten, worunter auch außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) fallen, verweigert werden, wobei die verfügbaren Netzkapazitäten unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Abs. 1">§ 101 Abs. 1 und 2 zu bestimmen sind. Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten transparent und nachvollziehbar zu begründen.
(2) Soweit dem einspeisenden Netzzugangsberechtigten der Netzzugang nicht im begehrten Ausmaß oder im begehrten Zeitraum gewährt werden kann, hat der Netzbetreiber die Möglichkeit eines flexiblen Netzzugangs gemäß § 103 bzw. eines beschränkten Netzzugangs gemäß § 104 zu prüfen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen des Verweigerungstatbestandes des Abs. 1 anhand objektiver, technisch und wirtschaftlich begründeter Kriterien transparent nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
(4) Im Fall der Verweigerung hat der Netzbetreiber dem Netzzugangsberechtigten bekanntzugeben, welche Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes erforderlich sind, um dem Begehren auf Netzzugang nachzukommen und in welchem Zeitraum diese Maßnahmen gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß den §§ 118 und 123 angemessen zu berücksichtigen.
(5) Wird Betreibern von Ladepunkten der Zugang verweigert, ist die Information gemäß Abs. 4 jedenfalls binnen vier Wochen bereitzustellen.