§ 130 – Netzanschlussentgelt
📝 Zusammenfassung
Netzanschlussentgelt für erstmaligen Anschluss oder Leistungserhöhung. Deckt angemessene Kosten inkl. anteiligem Netzausbau. Kosten müssen transparent dargelegt werden.
Suchbegriff: "Stromerzeugungsanlage"
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Was wird abgedeckt?
| Kostenart | Details |
|---|---|
| Erstmaliger Anschluss | Herstellung der Verbindung |
| Leistungserhöhung | Abänderung des Anschlusses |
| Anteiliger Netzausbau | Wenn verordnet |
Grundsätze
| Anforderung | Details |
|---|---|
| Angemessenheit | Keine überhöhten Kosten |
| Marktüblichkeit | Vergleichbare Preise |
| Transparenz | Nachvollziehbar darlegen |
Leistungserhöhung
| Situation | Entgelt |
|---|---|
| Erhöhung der netzwirksamen Leistung | Nur für Erhöhung |
| Je Energieflussrichtung | Getrennt bemessen |
Eigenleistung
Wenn der Netzbenutzer Kosten selbst trägt:
| Eigenanteil | Entgelt |
|---|---|
| Ganz oder teilweise | Entsprechend vermindert |
Verordnung
Die Regulierungsbehörde trifft Festlegungen zu:
- Bemessung
- Netzausbaukosten
- Entgeltminderung bei Eigenleistung
Anschlusskosten: Das Netzanschlussentgelt ist einmalig bei Anschluss oder Leistungserhöhung zu zahlen.
(1) Durch das Netzanschlussentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Netzanschlusskosten abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der netzwirksamen Leistung eines Netzbenutzers verbunden sind. Das Netzanschlussentgelt umfasst auch anteilige Kosten für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Herstellung oder Abänderung des Anschlusses bzw. Netzzugangs infolge der Erhöhung der netzwirksamen Leistung eines Netzbenutzers, sofern diese von der Regulierungsbehörde verordnet werden. Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die damit verbundenen Kosten auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen.
(2) Im Falle einer Erhöhung der netzwirksamen Leistung ist das Netzanschlussentgelt auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nur im Ausmaß der Erhöhung zu entrichten. Eine Erhöhung liegt vor, wenn die am Netzanschlusspunkt vertraglich vereinbarte maximale netzwirksame Leistung in Einspeiserichtung oder Bezugsrichtung den bisher vereinbarten Maximalwert in derselben Energieflussrichtung übersteigt; die Bemessung erfolgt je Energieflussrichtung getrennt.
(3) Sofern die Kosten für den Netzanschluss ganz oder teilweise vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzanschlussentgelts entsprechend zu vermindern.
(4) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß Abs. 1">§ 135 Abs. 1 und 2 Festlegungen zum Netzanschlussentgelt zu treffen. Bei Bemessung des Netzanschlussentgelts sind systemdienliche Effekte der Standortwahl zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere Festlegungen treffen:
- zur Verrechnung und Bestimmung der unmittelbaren Netzanschlusskosten sowie Abgrenzung der unmittelbaren Netzanschlusskosten von den Kosten gemäß Z 3;
- zu technologiespezifischen Pauschalen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen je Netzebene;
- zur verursachungsgerechten Zuordnung und Verrechnung der mit dem infolge des Anschlusses bereits erfolgten und notwendigen Netzausbau anfallenden Kosten, insbesondere zur Bemessungsgrundlage, Mindestleistungswerten für die einzelnen Netzebenen, Folgen einer örtlichen Verschiebung des Abrechnungspunkts, eines Wechsels der Netzebenen sowie Pauschalierungen;
- zu angemessenen Reduktionen für flexible Netzanschlussverträge;
- zu allfälligen Rückzahlungs- und Übertragungsansprüchen, Anrechnungs- und Überleitungsbestimmungen für vergangene oder bestehende Netzanschluss- oder Netzzugangsvereinbarungen oder für bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistete Netzbereitstellungsentgelte.
(5) Solange die Regulierungsbehörde keine Festlegungen gemäß Abs. 4 Z 2 für Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger trifft, gelten die Pauschalen gemäß Anlage V, sofern die Regulierungsbehörde deren Geltung nicht in den Verordnungen gemäß Abs. 4 ausgeschlossen hat. Einspeiser sind für die Einspeisung mit einer netzwirksamen Leistung bis 7 kW vom Netzanschlussentgelt befreit. Für Stromerzeugungsanlagen, die an für einen systemdienlichen Betrieb geeigneten Standorten gemäß Abs. 2 Z 11">§ 118 Abs. 2 Z 11 oder gemäß Abs. 3 Z 4">§ 123 Abs. 3 Z 4 oder an einem Standort mit erheblich hoher verfügbarer Kapazität gemäß § 99 ans Netz angeschlossen werden, reduziert sich die Pauschale um 30%. Für Anschlüsse in Bezugsrichtung oder für kombinierte Anschlüsse in beide Energieflussrichtungen ist bei der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusspunktes das Netzanschlussentgelt aufwandsorientiert zu verrechnen; pauschalierte Netzanschlussentgelte finden keine Anwendung.
(6) Unbeschadet der Festlegungen nach Abs. 4 und § 138 haben Netzbetreiber geleistete Netzanschlussentgelte im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren bzw. vereinnahmte Netzanschlussentgelte zu passivieren und über einen angemessenen Zeitraum abzuschreiben bzw. aufzulösen. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.