§ 140 – Engpassmanagement im Übertragungsnetz
📝 Zusammenfassung
Engpassmanagement im Übertragungsnetz: Regelzonenführer kann Flexibilitätsleistungen abrufen, Anordnungen treffen, Regelreserve oder Intraday-Märkte nutzen. Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile.
Suchbegriff: "Stromerzeugungsanlage"
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Maßnahmen des Regelzonenführers
Bei Netzengpass im Übertragungsnetz:
| Nr. | Maßnahme |
|---|---|
| 1 | Flexibilitätsverträge nutzen |
| 2 | Flexibilität anordnen (ultima ratio) |
| 3 | Regelarbeitsgebote abrufen |
| 4 | Intraday-Märkte nutzen |
Flexibilitätsverträge (Z 1)
| Anlagentyp | Quelle |
|---|---|
| a) Unter 1 MW | Stromerzeugung, Speicher |
| b) Ab 1 MW | Stromerzeugung, Speicher |
| c) Verbrauchsanlagen |
Anordnung (Z 2)
Nur wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Entschädigung
| Maßnahme | Entschädigung |
|---|---|
| Z 1 lit. b (ab 1 MW) | Wirtschaftliche Nachteile und Kosten |
| Z 2 (Anordnung) | Wirtschaftliche Nachteile und Kosten |
Flexibilitätsplattform
Flexibilitätsleistungen werden über die gemeinsame Plattform (§ 142) angeboten.
EU-Vorgaben
Vorgaben gemäß Art. 13 der EU-Verordnung 2019/943 einzuhalten.
Netzstabilität: Engpassmanagement sichert den stabilen Netzbetrieb.
(1) Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses im Übertragungsnetz erforderlich, ist der Regelzonenführer im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum ermächtigt, nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit:
- in Abstimmung mit den betroffenen Verteilernetzbetreibern mit Marktteilnehmern Verträge über die Erbringung von Flexibilitätsleistungen von a) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität unter 1 MW, b) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität ab 1 MW, sowie c) Verbrauchsanlagen, die über die gemeinsame Flexibilitätsplattform gemäß § 142 angeboten werden, in Anspruch zu nehmen;
- in Abstimmung mit den betroffenen Verteilernetzbetreibern Flexibilitätsleistungen von Netzbenutzern anzuordnen, sofern alle anderen Möglichkeiten und insbesondere jene gemäß Z 1 ausgeschöpft sind;
- geeignete Angebote, die im Rahmen einer Regelreserveausschreibung eingebracht wurden (Regelarbeitsgebote), in Anspruch zu nehmen, wobei die Regelungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2195 einzuhalten sind;
- geeignete Angebote auf Intraday-Märkten in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Erbringung der Flexibilitätsleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 erfolgt gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die unmittelbar durch diese Leistungen verursacht werden; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten.
(3) Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Flexibilitätsleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 und Abs. 4 ist in einer Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass der Einspeisung von Elektrizität auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen ein Vorrang einzuräumen ist und bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird.
(4) Soweit darüber hinaus auf Basis der Systemanalyse gemäß § 143 der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder gesichert reduzierbarer Verbrauchsleistung besteht, ist diese gemäß den Vorgaben des § 144 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen kann der Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.
(5) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum im Rahmen von Engpassmanagement jene Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, § 101, § 104, Abs. 5">§ 128 Abs. 5 sowie kurz- und mittelfristige betriebliche Maßnahmen zu ergreifen, mit denen nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen Engpässe im Übertragungsnetz zu den geringsten Kosten vermieden werden. Der Regelzonenführer kann davon abweichen, sofern dies im Einklang mit Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 steht und sofern ein solches Vorgehen mit Bescheid der Regulierungsbehörde genehmigt wurde.
(6) Sofern Betreiber von Stromerzeugungs-, Energiespeicher- und Verbrauchsanlagen Dritte beauftragen, Aufgaben zu übernehmen, die für die Wahrnehmung dieser Verpflichtung relevant sind, sind diese Dritten ebenso ermächtigt und verpflichtet, vereinbarte und angeordnete Leistungen im Sinne des Abs. 1 zu erbringen. Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet den Regelzonenführer bei der Durchführung einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 2 zu unterstützen und auf Aufforderung des Regelzonenführers eine Anordnung in dessen Namen durchzuführen.