§ 143 – Anzeigepflichten und Systemanalyse
📝 Zusammenfassung
Betreiber von Anlagen ab 20 MW müssen Stilllegungen bis 30. September anzeigen. Regelzonenführer erstellt bis 1. Dezember jährlich Systemanalyse zum Netzreservebedarf.
Suchbegriff: "Netzreservebedarf"
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Anzeigepflicht
| Schwelle | Frist | Inhalt |
|---|---|---|
| Über 20 MW Engpassleistung | 30. September | Stilllegungen für ab 1. Oktober Folgejahr |
Pflichtangaben der Anzeige
- Zeitpunkt des Beginns
- Voraussichtliche Dauer
- Vorlaufzeit für Wiederinbetriebnahme
- Gründe (rechtlich, technisch, betriebswirtschaftlich)
Arten von Stilllegungen
| Art | Beschreibung |
|---|---|
| Temporär | Vorübergehend |
| Temporär saisonal | Z.B. Sommerpause |
| Endgültig | Dauerhaft |
Systemanalyse
Der Regelzonenführer erstellt bis 1. Dezember jährlich:
| Inhalt | Details |
|---|---|
| Netzreservebedarf | Ab 1. Oktober Folgejahr |
| Kritische Situationen | Die Versorgungssicherheit gefährden könnten |
| Betriebliche Maßnahmen | Kurz- und mittelfristig |
Methode
Die Methode der Systemanalyse ist von der Regulierungsbehörde zu genehmigen.
Planung: Die Anzeigepflicht ermöglicht vorausschauende Netzplanung.
(1) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, jährlich bis 30. September temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage für den Zeitraum ab 1. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres dem Regelzonenführer verbindlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Stilllegung und die Vorlaufzeit für eine allfällige Wiederinbetriebnahme verpflichtend zu enthalten. Ebenso ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt.
(2) Der Regelzonenführer hat bis 1. Dezember jedes Jahres auf Basis der Methode gemäß Abs. 3 und den Eingangsdaten beziehungsweise Szenarien gemäß Abs. 4 eine Systemanalyse durchzuführen, um festzustellen, welcher Bedarf an flexibler Leistung für das Engpassmanagement im Übertragungsnetz ab
1. Oktober des Folgejahres erforderlich ist. In der Systemanalyse ist festzustellen, welche netztechnisch relevanten Situationen auftreten können, die die Netz- und Versorgungssicherheit gemäß Abs. 1 Z 6">§ 5 Abs. 1 Z 6 gefährden könnten. Überdies sind alle technisch möglichen und üblicherweise verfügbaren kurz- und mittelfristigen betrieblichen Maßnahmen, die den Systembetrieb in besonders kritischen Situationen unterstützen können, zu definieren und zu bewerten. Aus diesen Erkenntnissen hat der Regelzonenführer insbesondere den Bedarf an flexibler Leistung, der ab dem 1. Oktober des Folgejahres erforderlich ist, abzuleiten und dabei die Ergebnisse der Bewertung des Flexibilitätsbedarfs gemäß § 150 zu berücksichtigen. Der Bedarf an flexibler Leistung ist mindestens für den Betrachtungszeitraum eines Jahres festzustellen. In Abstimmung mit der Regulierungsbehörde kann die Systemanalyse für einen mehrjährigen Zeitraum durchgeführt werden.
(3) Der Regelzonenführer hat den Entwurf einer Methode zur Durchführung der Systemanalyse sowie die Art der notwendigen Eingangsdaten und Annahmen für Szenarien auf Aufforderung bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Die Methode hat insbesondere sicherzustellen, dass bei der Systemanalyse
- eine rechengestützte Analyse unter Variation der Eingangsdaten durchgeführt wird;
- die Erkenntnisse einer Ex-Post-Analyse über die Entwicklungen und Häufigkeit der Engpassmanagementabrufe des Vorjahres berücksichtigt werden und
- den Ergebnissen des Monitorings der Netzreserve durch die Regulierungsbehörde sowie den Zwischenberichten des Evaluierungsplans, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat und die unter Mitwirkung der Regulierungsbehörde und des Regelzonenführers zu erstellen sind, Rechnung getragen wird. Die Regulierungsbehörde hat, nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit allen relevanten Marktteilnehmern, die Methode mit Bescheid an den Regelzonenführer festzulegen. Der Regelzonenführer kann einen Entwurf für eine Änderung der festgelegten Methode bei der Regulierungsbehörde einreichen. Die Regulierungsbehörde kann auch die Vorlage eines Entwurfs zur Änderung der Methode verlangen. Im Falle einer Änderung der Methode ist eine angemessene Vorlaufzeit für die Erstellung der Systemanalyse sicherzustellen. Ist eine kurzfristige Änderung der Methode unerlässlich, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Konsultationsverfahren und mit vereinfachter Begründung zu erlassen.
(4) Der Regelzonenführer hat jährlich vor dem Beginn der Erstellung der Systemanalyse für das Folgejahr auf Aufforderung und jedenfalls bis 30. September einen Entwurf für sämtliche in der Methode gemäß Abs. 3 festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien bei der Regulierungsbehörde einzureichen. Die Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien müssen zur Untersuchung von kritischen energiewirtschaftlichen und netztechnischen Situationen geeignet sein und haben sich am Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123, an der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß § 149 sowie der Bewertung des Flexibilitätsbedarfs gemäß § 150 zu orientieren. Die Regulierungsbehörde hat die Eingangsdaten und Annahmen für Szenarien, die für die Durchführung der Systemanalyse heranzuziehen sind, mit Bescheid an den Regelzonenführer festzulegen. Macht eine wesentliche, unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Änderung der Rahmenbedingungen eine neue Beurteilung erforderlich, kann der Regelzonenführer einen Entwurf für eine Änderung der festgelegten Eingangsdaten und Szenarien bei der Regulierungsbehörde einreichen. Die Regulierungsbehörde kann in diesem Fall auch die Vorlage eines Entwurfs zur Änderung der Eingangsdaten und Szenarien verlangen. Ist die kurzfristige Änderung der festgelegten Eingangsdaten und Szenarien erforderlich, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid mit vereinfachter Begründung zu erlassen.
(5) Der Regelzonenführer hat in diesen Verfahren die Pflicht, an der Ausarbeitung der Methode sowie der Identifikation der Eingangsdaten und Szenarien nach besten Kräften mitzuwirken und der Behörde dazu insbesondere Zugriff auf alle für die Festlegung der Methode sowie der Eingangsdaten und Szenarien erforderlichen Daten zu gewähren. Zur effizienten Verfahrensführung kann die Regulierungsbehörde angemessene Fristen für das Vorbringen sowie die Vorlage der angeforderten Informationen setzen. Schriftliche und mündliche Vorbringen und Ergänzungen zum Vorbringen, die nach Fristablauf erstattet werden, sind im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß den Abs. 3 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(6) Die Systemanalyse ist nach Fertigstellung der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus vorzulegen. Die Ergebnisse der Analyse sowie die dieser zugrunde liegenden Annahmen, Parameter, Szenarien und Methoden sind nach abgeschlossener Kontrahierung gemäß Abs. 7">§ 144 Abs. 7 in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Der Regelzonenführer hat auf Grundlage des in der Systemanalyse festgestellten Bedarfs an flexibler Leistung gemäß Abs. 2 und der angezeigten Stilllegungen gemäß Abs. 1 den zu beschaffenden Netzreservebedarf unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Methode gemäß Abs. 3 zu ermitteln.