§ 69 – Lieferantenverpflichtungen

📝 Zusammenfassung

Lieferantenpflichten bei gemeinsamer Energienutzung: Ab 30 kW (Haushalte) bzw. 100 kW (sonstige/EEG/BEG) gelten Pflichten: Allgemeine Lieferbedingungen, Informationsblatt, Rechnungslegung, Wahlrecht Monats-/Jahresrechnung. Der Organisator übernimmt diese Pflichten. Rechnungen müssen Betrag, Fälligkeit, Energiewerte und Zählpunkt enthalten.

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Lieferantenpflichten bei gemeinsamer Energienutzung

Keine Lieferanteneigenschaft (Abs. 1)

Das Bereitstellen von Energie für gemeinsame Energienutzung begründet keine Lieferanteneigenschaft - aber ab bestimmten Größen gelten trotzdem Pflichten.

Pflichten ab bestimmter Anlagengröße

Teilnehmer Leistungsgrenze Pflichten
Haushalte > 30 kW Ja
Sonstige aktive Kunden > 100 kW Ja
EEG/BEG > 100 kW Ja

Pflichtenkatalog (Abs. 1)

Nr. Pflicht
1 Allgemeine Lieferbedingungen erstellen (§ 20)
2 Informationsblatt vor Vertragsabschluss
3 Über Änderungen informieren (§ 21)
4 Transparente Rechnung erstellen
5 Erläuterung der Rechnung auf Verlangen
6 Mind. jährliche Rechnung, Wahlrecht Monats-/Jahresrechnung

Mindestinhalt Lieferbedingungen (Abs. 2)

  • Name und Anschrift
  • Leistungen und Qualität
  • Vertragsdauer und Kündigung
  • Wartungsdienste
  • Tarifinfos
  • Entschädigung bei Mängeln
  • Streitbeilegung (§ 26 E-ControlG)
  • Zahlungsmöglichkeiten

Rechnungsinhalt (Abs. 3)

Pflichtangabe
Rechnungsbetrag
Fälligkeit
Energiewerte
Name und Adresse
Zählpunktbezeichnung

Organisator (Abs. 4)

Der bestellte Organisator übernimmt die Pflichten für intern getauschte Strommengen.

Wichtig: Auch Energiegemeinschaften müssen bei größeren Anlagen “wie Lieferanten” agieren!

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