§ 145 – Stilllegungsverbot
📝 Zusammenfassung
Stilllegungsverbot: Bei nicht gedecktem Netzreservebedarf kann die Regulierungsbehörde Betreiber verpflichten, Anlagen bis zu 1 Jahr für Engpassmanagement in Betrieb zu halten. Marktteilnahme verboten.
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Voraussetzung
Stilllegungsverbot nur wenn:
- Netzreservebedarf nicht gedeckt werden kann
- Trotz Interessensbekundungen/Angeboten
- Trotz Vertragsabschlüssen
Bescheid der Regulierungsbehörde
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Antragsteller | Regelzonenführer (begründeter Vorschlag) |
| Entscheidung | Regulierungsbehörde |
| Ergebnis | Bescheid |
| Beschwerde | Keine aufschiebende Wirkung |
Dauer des Verbots
| Regelung | Maximum |
|---|---|
| Höchstdauer | 1 Jahr |
| Absolutes Maximum | Angekündigter Stilllegungszeitraum |
Marktteilnahme
Während des Stilllegungsverbots ist Marktteilnahme unzulässig.
Auswahl der Anlagen
Nach:
- Wirtschaftlicher Eignung
- Technischer Eignung
- Anwendung der Kriterien des § 144 Abs. 8
Entschädigung
Wirtschaftliche Nachteile und Kosten im Vergleich zur Stilllegung werden ersetzt.
Ultima Ratio: Das Stilllegungsverbot ist das letzte Mittel zur Sicherung der Netzreserve.
(1) Zeigt sich, dass der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Abs. 2">§ 143 Abs. 2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller gemäß Abs. 3">§ 136 Abs. 3 erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss gemäß Abs. 7">§ 144 Abs. 7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die gemäß Abs. 1">§ 143 Abs. 1 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des gemäß Abs. 1">§ 143 Abs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des Abs. 8">§ 144 Abs. 8 zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2) Der Regelzonenführer hat mit den gemäß Abs. 1 verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des Abs. 4">§ 144 Abs. 4 und 8 abzuschließen.
(3) Den Betreibern sind die mit der Erbringung der Netzreserve verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten im Vergleich zu den mit der Stilllegung verbundenen Kosten jährlich abzugelten. Abzugelten sind nur folgende Positionen:
- operative Aufwendungen und Kosten, die für die Vorhaltung von betriebsbereiten Kraftwerken erforderlich sind, wobei jene Aufwendungen und Kosten, die im Stillstands- bzw. Stilllegungsszenario anfallen würden, abzuziehen sind. Folgende Bestandteile mit Fixkostencharakter sind jedenfalls davon umfasst: a) Materialkosten, b) Personalkosten und c) Instandhaltungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen;
- allfällige operative Aufwendungen und Kosten, die zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft aus dem Zustand der Stilllegung oder einer Konservierung des Kraftwerks notwendig sind;
- nachweislich notwendige Neu- oder Erhaltungsinvestitionen zur Erbringung der Leistungsvorhaltung sowie Gewährleistung der Betriebsbereitschaft für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes. Diese sind nur anteilig für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes zu berücksichtigen und angemessen zu verzinsen;
- ein allfälliger Wertverbrauch aufgrund der Alterung und Abnutzung des Kraftwerks im Zeitraum des Stilllegungsverbotes, auf Grundlage der nachweisbaren Buchwerte zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres.
(4) Nicht anerkennungsfähig sind folgende Kostenbestandteile:
- Aufwendungen und Kosten, die im Rahmen eines Vertrags gemäß Abs. 1 Z 1">§ 140 Abs. 1 Z 1 abgegolten werden;
- Finanzierungs- bzw. Kapitalkosten;
- allfällige Erlöse aus Zinsgewinnen, die dem Betreiber aus der Veräußerung von Betriebsmitteln des Kraftwerks im Fall einer endgültigen Stilllegung entgangen wären;
- Opportunitätskosten jeglicher Art;
- Betriebs- und periodenfremde sowie außerordentliche Aufwendungen;
- Aufwendungen und Kosten, welche vom Kraftwerksbetreiber schuldhaft verursacht wurden;
- etwaige Buchwertveränderungen, die auf vergangene Kompensationen von Leistungsvorhaltungen zurückzuführen sind.
(5) Für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes ist vom Erzeuger unter sinngemäßer Anwendung des § 145 ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde sowie der Regelzonenführer haben darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Sämtliche abzugeltende Investitionen, insbesondere jene gemäß Abs. 3 Z 3, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.
(6) Die Kosten sind über das durch die Verordnungen gemäß Abs. 1">§ 135 Abs. 1 und 2 zu bestimmende Entgelt aufzubringen.