§ 145 – Stilllegungsverbot

📝 Zusammenfassung

Stilllegungsverbot: Bei nicht gedecktem Netzreservebedarf kann die Regulierungsbehörde Betreiber verpflichten, Anlagen bis zu 1 Jahr für Engpassmanagement in Betrieb zu halten. Marktteilnahme verboten.

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Voraussetzung

Stilllegungsverbot nur wenn:

  1. Netzreservebedarf nicht gedeckt werden kann
  2. Trotz Interessensbekundungen/Angeboten
  3. Trotz Vertragsabschlüssen

Bescheid der Regulierungsbehörde

Merkmal Details
Antragsteller Regelzonenführer (begründeter Vorschlag)
Entscheidung Regulierungsbehörde
Ergebnis Bescheid
Beschwerde Keine aufschiebende Wirkung

Dauer des Verbots

Regelung Maximum
Höchstdauer 1 Jahr
Absolutes Maximum Angekündigter Stilllegungszeitraum

Marktteilnahme

Während des Stilllegungsverbots ist Marktteilnahme unzulässig.

Auswahl der Anlagen

Nach:

  1. Wirtschaftlicher Eignung
  2. Technischer Eignung
  3. Anwendung der Kriterien des § 144 Abs. 8

Entschädigung

Wirtschaftliche Nachteile und Kosten im Vergleich zur Stilllegung werden ersetzt.

Ultima Ratio: Das Stilllegungsverbot ist das letzte Mittel zur Sicherung der Netzreserve.

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