§ 54 – Auslesung von intelligenten Messgeräten
📝 Zusammenfassung
Smart Meter erfassen Viertelstundenwerte. Haushalte können der Speicherung WIDERSPRECHEN (Opt-Out) - außer bei dynamischen Tarifen, PV, Wärmepumpe oder E-Auto. Dann werden nur Monatswerte übermittelt.
Suchbegriff: "Viertelstundenwerte"
Treffer sind gelb markiert
Erfassung von Viertelstundenwerten
Smart Meter erfassen, speichern und übermitteln alle Energiewerte in 15-Minuten-Intervallen, getrennt nach Einspeisung und Entnahme.
Ihr Widerspruchsrecht (Opt-Out)
Als Haushalt können Sie der Speicherung und Übertragung von Viertelstundenwerten WIDERSPRECHEN.
KEIN Widerspruch möglich wenn:
- Dynamischer Stromvertrag (§ 22)
- PV-Anlage, Wärmepumpe, E-Auto-Ladestation
- Energiespeicher oder Stromerzeugungsanlage
- Prepaid-Zähler (§ 29)
- Energiegemeinschaft
Bei Widerspruch
Der Netzbetreiber konfiguriert das Gerät so, dass:
- Keine Viertelstundenwerte gespeichert/übertragen werden
- Monatswerte und höchster Viertelstundenleistungswert WERDEN übermittelt
- Monatswerte bleiben 15 Monate gespeichert
Übergangsregelung Tageswerte
Statt Viertelstundenwerten können Tageswerte übermittelt werden:
| Zeitraum | Bei Verbrauch bis |
|---|---|
| Bis 31.12.2026 | 5.000 kWh/Jahr |
| Ab 01.01.2027 | 1.500 kWh/Jahr |
Wichtig: Sie können jederzeit Viertelstundenauslesung verlangen!
Fristverlängerung für First-Mover
Netzbetreiber die bis 31.12.2019 bereits 70% Smart Meter installiert hatten, können Fristverlängerung beantragen.
Datenschutz: Sie haben die Kontrolle - bei Widerspruch werden nur Monatswerte übermittelt!
(1) Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des § 50 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme für die in Abs. 1">§ 57 Abs. 1 genannten Zwecke.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 77, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird. Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert müssen gemessen, für Abrechnungszwecke ausgelesen und übermittelt werden; sie bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.
(3) Abweichend von Abs. 1 und unbeschadet des Rechts der Endkundin bzw. des Endkunden eine Viertelstundenauslesung und -übermittlung zu verlangen, und sofern an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt und keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 77, angeschlossen ist, und sofern nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird, ist die Übermittlung von Tagesenergiewerten unter Berücksichtigung eines berechtigten Widerspruchs gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:
- bis 31. Dezember 2026 bei Endkundinnen und Endkunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 5 000 kWh;
- ab 1. Jänner 2027 bei Endkundinnen und Endkunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1 500 kWh. Die höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerte sind jedenfalls auszulesen und zu übermitteln. Die Fristen verlängern sich jeweils um sechs Monate, sofern die notwendigen Voraussetzungen für die Übermittlung von Viertelstundenwerten nicht gegeben sind. Die Gründe sind gegenüber den betroffenen Endkundinnen und Endkunden transparent und leicht nachvollziehbar darzustellen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die in Abs. 3 vorgesehenen Fristen auf Antrag des Netzbetreibers bis zur Einführung neuer intelligenter Messgeräte und entsprechender zentraler IT-Systeme mit Bescheid zu verlängern, sofern unter Berücksichtigung von § 5 die technische oder wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit vorliegt. Antragsberechtigt sind ausschließlich Netzbetreiber, die zum
31. Dezember 2019 einen Ausrollungsgrad intelligenter Messgeräte von mindestens 70 % erreicht haben (First-Mover). Die Regulierungsbehörde kann in diesem Zusammenhang vorübergehend abweichende Fristen und Übermittlungsfrequenzen für die Bereitstellung von Messdaten gemäß Abs. 2">§ 58 Abs. 2 festlegen, wobei solche Anordnungen zu befristen, zu begründen und nach Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich aufzuheben sind.