§ 135 – Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
📝 Zusammenfassung
Regulierungsbehörde erlässt 2 Verordnungen: Grundsätze der Entgeltermittlung und jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte für alle Netzbereiche und Netzebenen.
Suchbegriff: "Kostenwälzung"
Treffer sind gelb markiert
Verordnung 1: Grundsätze
Enthält grundsätzliche Festlegungen zu:
| Nr. | Inhalt |
|---|---|
| 1 | Entgeltkomponenten, Bemessungsgrundlagen, Tarifzeiten |
| 2 | Mindest-/Höchstbemessungsgrundlagen |
| 3 | Pauschalierungen, Rabatte, Zuschläge |
| 4 | Aufwandsbezogene Verrechnung |
| 5 | Netzebenenzuordnung |
| 6 | Verrechnungsmodalitäten |
| 7 | Temporäre Anschlüsse |
Verordnung 2: Jährliche Entgelte
Basierend auf den Grundsätzen:
| Festlegung | Details |
|---|---|
| Für wen | Entnehmer, Einspeiser, BGV |
| Für was | Alle Netzbereiche und Netzebenen |
| Turnus | Jährlich |
Kostenwälzung
Auf Basis der festgestellten Kosten (§ 134) und des Mengengerüsts.
Weitere Möglichkeiten
- Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern
- Zeitvariable Entgelte
- Regulierungskonto-Ausgleich
Entgeltregulierung: Die Regulierungsbehörde setzt faire und transparente Netzentgelte.
(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß Abs. 2 Z 1">§ 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 zu treffen. Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zu
- den Entgeltkomponenten, deren Bemessungsgrundlagen und etwaigen Tarifzeiten sowie Kriterien zur Beurteilung einer systemdienlichen Betriebsweise,
- etwaigen Mindest- oder Höchstbemessungsgrundlagen,
- etwaigen Pauschalierungen, Rabatten oder Zuschlägen für dynamische Tarife, jeweils mit Ausnahme der konkreten Höhe,
- der etwaigen Ermittlung des angemessenen Entgelts bei aufwandsbezogener Verrechnung,
- der Netzebenenzuordnung der Anlagen,
- den Verrechnungsmodalitäten sowie
- etwaigen besonderen Vorschriften für temporäre Anschlüsse.
(2) Basierend auf den in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Grundsätzen hat die Regulierungsbehörde für Entnehmer und Einspeiser von Strom und für die Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte gemäß Abs. 2 Z 1">§ 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 für alle Netzbereiche sowie Netzebenen, an die die Anlagen angeschlossen sind, durch Verordnung zu bestimmen. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung auf Basis der gemäß Abs. 1">§ 134 Abs. 1 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts. Soweit erforderlich, kann die Regulierungsbehörde in dieser Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 3">§ 106 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie zur Brutto- und Nettobetrachtung treffen.
(3) Der Verordnungserlassung nach Abs. 1 und 2 hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, in dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in Abs. 2">§ 134 Abs. 2 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen ist.
(4) Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen eine ausführliche Beschreibung der Methodik der Entgeltbestimmung sowie die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten zu veröffentlichen.
(5) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(6) Die Informationen nach Abs. 4 sind nach Kundmachung der Verordnung von der Regulierungsbehörde gegebenenfalls zu aktualisieren und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.
(7) Liegen die für die Festlegung der Höhe der Systemnutzungsentgelte erforderlichen festgestellten Kosten oder Mengengerüste oder eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht mit ausreichendem Vorlauf vor, hat die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Systemnutzungsentgelte in der Verordnung nach Abs. 2 anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu bestimmen.