§ 1 – Kompetenzgrundlage und Vollziehung

📝 Zusammenfassung

Regelt, wer für dieses Gesetz zuständig ist: Der Bund (nicht die Bundesländer) ist für fast alle Bestimmungen zuständig.

Ausnahmen: Einige Paragraphen (z.B. zu Stromerzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Landesbehörden) können von den Bundesländern geregelt werden.

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Was bedeutet “Kompetenzgrundlage”?

In Österreich ist die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. § 1 erklärt, dass der Bund für dieses Gesetz zuständig ist - auch wenn das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eigentlich etwas anderes vorsieht.

Die Ausnahmen

Folgende Bereiche können von den Bundesländern geregelt werden:

Paragraph Thema Warum Landessache?
§ 73 Errichtung von Stromerzeugungsanlagen Baugenehmigungen sind oft Landessache
§ 80 Herkunftsnachweise für KWK Regionale Förderungen
§ 85 Berichtswesen Landesspezifische Berichte
§§ 112-114 Verteilernetze Lokale Infrastruktur
§ 169 Überwachungsaufgaben Landesbehörden
§ 170 Landeselektrizitätsbeirat Länderspezifisch
§§ 174-176 Behördenzuständigkeit Landesverwaltung

Absatz 2: Öffentliche Aufträge

Wenn es um öffentliche Aufträge geht, gelten nicht die normalen Vergaberegeln des B-VG (Art. 14b). Das bedeutet: Der Bund kann direkt handeln.

Praktische Bedeutung

Für normale Stromkunden ist dieser Paragraph nicht direkt relevant. Er ist wichtig für:
- Behörden (wer ist zuständig?)
- Gerichte (welches Recht gilt?)
- Landesgesetzgeber (was dürfen sie regeln?)

Beispiel: Wenn ein Landesgesetz Regeln für Photovoltaik-Anlagen aufstellt (§ 73), widerspricht das nicht dem Bundesgesetz - es ist erlaubt.

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