§ 1 – Kompetenzgrundlage und Vollziehung
📝 Zusammenfassung
Regelt, wer für dieses Gesetz zuständig ist: Der Bund (nicht die Bundesländer) ist für fast alle Bestimmungen zuständig.
Ausnahmen: Einige Paragraphen (z.B. zu Stromerzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Landesbehörden) können von den Bundesländern geregelt werden.
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Was bedeutet “Kompetenzgrundlage”?
In Österreich ist die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. § 1 erklärt, dass der Bund für dieses Gesetz zuständig ist - auch wenn das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eigentlich etwas anderes vorsieht.
Die Ausnahmen
Folgende Bereiche können von den Bundesländern geregelt werden:
| Paragraph | Thema | Warum Landessache? |
|---|---|---|
| § 73 | Errichtung von Stromerzeugungsanlagen | Baugenehmigungen sind oft Landessache |
| § 80 | Herkunftsnachweise für KWK | Regionale Förderungen |
| § 85 | Berichtswesen | Landesspezifische Berichte |
| §§ 112-114 | Verteilernetze | Lokale Infrastruktur |
| § 169 | Überwachungsaufgaben | Landesbehörden |
| § 170 | Landeselektrizitätsbeirat | Länderspezifisch |
| §§ 174-176 | Behördenzuständigkeit | Landesverwaltung |
Absatz 2: Öffentliche Aufträge
Wenn es um öffentliche Aufträge geht, gelten nicht die normalen Vergaberegeln des B-VG (Art. 14b). Das bedeutet: Der Bund kann direkt handeln.
Praktische Bedeutung
Für normale Stromkunden ist dieser Paragraph nicht direkt relevant. Er ist wichtig für:
- Behörden (wer ist zuständig?)
- Gerichte (welches Recht gilt?)
- Landesgesetzgeber (was dürfen sie regeln?)
Beispiel: Wenn ein Landesgesetz Regeln für Photovoltaik-Anlagen aufstellt (§ 73), widerspricht das nicht dem Bundesgesetz - es ist erlaubt.
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 73, 80, 85, Abs. 3">112 Abs. 3, 113, 114, Abs. 7">169 Abs. 7, 170, 174, 175 und § Abs. 2">176 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) Soweit Vorschriften in diesem Bundesgesetz Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens betreffen, ist Art. 14b Abs. 4 und 5 B-VG nicht anzuwenden.