§ 176 – Zuständigkeit der Behörden in Elektrizitätsangelegenheiten

📝 Zusammenfassung

Behördenzuständigkeit: Regulierungsbehörde für Bundesrecht, Landesregierung für Grundsatzbestimmungen. Regulierungsbehörde auch zuständig für REMIT (EU 1227/2011). Strafen nach §§ 177-180 durch Bezirksverwaltungsbehörde, §§ 181-183 durch Regulierungsbehörde.

Suchbegriff: "Gericht"

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Zuständigkeiten

Bereich Zuständige Behörde
Bundesrecht Regulierungsbehörde (§ 2 E-ControlG)
Grundsatzbestimmungen Landesregierung
REMIT (EU 1227/2011) Regulierungsbehörde

REMIT-Zuständigkeit

Die Regulierungsbehörde gewährleistet Anwendung der REMIT-Verordnung:

  1. Im Inland
  2. Auf alle im Inland ausgeführten Handlungen
  3. Auf Handlungen im Ausland mit Inlandsbezug

Inlandsbezug bei Energiegroßhandel

Nr. Kriterium
1 Lieferung, Transport, Speicherung im Inland
2 Derivate auf solche Produkte

Verwaltungsstrafen

Paragraphen Zuständigkeit Strafgelder
§§ 177-180 Bezirksverwaltungsbehörde Nicht geregelt
§§ 181-183 Regulierungsbehörde Fließen dem Bund zu

Parteistellung

Die Regulierungsbehörde hat bei §§ 177-180 Parteistellung und kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Klarheit: Eindeutige Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern.

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