§ 121 – Geschlossene Verteilernetze

📝 Zusammenfassung

Geschlossene Verteilernetze für Industrie-/Gewerbegebiete können auf Antrag von der Regulierungsbehörde eingestuft werden. Erleichterungen bei Entgelten und Pflichten. Keine Haushalte außer Mitarbeiter.

Suchbegriff: "Anschlusspflicht"

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Definition geschlossenes Verteilernetz

Ein Netz, das in einem geografisch begrenzten Gebiet Elektrizität verteilt:

Typ Beispiel
Industriegebiet Fabrikgelände
Gewerbegebiet Einkaufszentrum
Gemeinsame Nutzung Gewerbeparks

Voraussetzungen

Nr. Voraussetzung
1 Tätigkeiten technisch/sicherheitstechnisch verknüpft ODER
2 Verteilung hauptsächlich an Netzeigentümer/-betreiber
3 Grundsätzlich keine Haushalte

Freistellungen

Geschlossene Netze sind befreit von:

  1. § 89 (Energiespeicher durch Netzbetreiber)
  2. §§ 97-99 (Netzanschlusspunkt, Kapazitäten)
  3. § 104 (Flexibler Netzzugang Übertragungsnetz)
  4. § 108 (Qualitätsstandards)
  5. §§ 110, 111 (Abrechnungspunkte, Messkonzepte)
  6. § 115 Z 6, 7-9, 14, 18 (Diverse Pflichten)
  7. § 117 (Internetplattform)
  8. § 120 (Ladepunkte)
    1. Teil (Entgelte)

Haushalte als Ausnahme

Mitarbeiter oder deren Angehörige in betriebseigenen Wohnungen dürfen versorgt werden.

Vereinfachung: Geschlossene Netze haben weniger Regulierungsaufwand.

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