§ 184 – Diskriminierung und weitere Geldbußetatbestände
📝 Zusammenfassung
Geldbußen durch Kartellgericht: Bis 10% des Jahresumsatzes für Diskriminierung, Entflechtungsverstöße, EU-Verordnungsverstöße. Regulierungsbehörde stellt Antrag beim Kartellgericht.
Suchbegriff: "Anzeigepflicht"
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Verfahren
| Element | Details |
|---|---|
| Antragsteller | Regulierungsbehörde |
| Entscheidungsbehörde | Kartellgericht |
| Verfahrensart | Außerstreitverfahren |
| Höchststrafe | 10% Jahresumsatz |
Betroffene Unternehmen
- Übertragungsnetzbetreiber
- Unternehmen im vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen
Geldbußetatbestände (Abs. 1)
| Nr. | Delikt |
|---|---|
| 1 | Widerrechtliche Datenoffenbarung (§§ 26, 54, 57, 58, 152) |
| 2 | Verstöße gegen §§ 91, 153 |
| 3 | Pflichten nach § 125 verletzt |
| 4-7 | EU-Verordnungsverstöße (EU 2019/943, 2019/942) |
| 8-12 | Entflechtungsverstöße (§§ 155-163) |
| 13-14 | Zertifizierungsauflagen verletzt |
Verschuldensgrad
| Grad | Erforderlich |
|---|---|
| Vorsatz | Ja |
| Grobe Fahrlässigkeit | Ja |
| Leichte Fahrlässigkeit | Nein |
Kartellrecht: Schwere Verstöße werden durch das Kartellgericht geahndet.
(1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
- entgegen den §§ 26, 54, 57 und 58 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart;
- den in §§ 91 oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1">§ 125 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;
- Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
- Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
- Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
- Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassen wurden, beruhen, nicht entspricht;
- den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 155 bis 157 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 3">§ 157 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;
- den in Abs. 2">§ 156 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 158 bis 162 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Abs. 1 Z 3">§ 160 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1">§ 162 Abs. 1, nicht nachkommt;
- den in Abs. 3">§ 158 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- den in Abs. 1 Z 3">§ 160 Abs. 1 Z 3 und § 163 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- den im Bescheid nach Abs. 1">§ 164 Abs. 1 oder Abs. 1">§ 165 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
- den in Abs. 3 Z 2">§ 164 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(2) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
- die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben behindert;
- den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
- seinen ihm durch die Verordnung (EU) 2019/943 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht nachkommt;
- den auf Grund der Verordnung (EU) 2019/943 ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
- seine Verpflichtungen auf Grund der gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien nicht nachkommt.
(3) Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.
(4) Sofern die Geldbuße über einen Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes verhängt wird, reduziert sich der Höchstbetrag auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.