§ 57 – Verarbeitungszwecke
📝 Zusammenfassung
Smart Meter Daten dürfen nur für bestimmte Zwecke verwendet werden: Verrechnung, Netzbetrieb, Statistik. Für andere Zwecke nur anonymisiert. Unzulässige Verwendung ist verboten.
Suchbegriff: "Flexibilität"
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Erlaubte Verwendungszwecke
| Zweck | Details |
|---|---|
| Verrechnung | Ihre Stromrechnung |
| Verbrauchsinfo | § 45 |
| Energieeffizienz | Ihre Einsparung |
| Netzbetrieb | Sicher und effizient |
| Netzausbau | Planung |
| Lastprognose | Vorhersage |
| Bilanzgruppen | Abrechnung |
| Aggregierung | Flexibilitätsdienste |
Verwendung durch Netzbetreiber
Netzbetreiber dürfen Viertelstundenwerte, Spannungswerte, Oberschwingungen und Blindleistung für Netzbetrieb und Netzausbau verwenden.
Wichtig: Daten müssen gelöscht werden, sobald Zweck erfüllt.
Statistik und Forschung
Erlaubt nur mit anonymisierten und aggregierten Daten.
Energieraumplanung
Gebietskörperschaften erhalten auf Anfrage georeferenzierte, anonymisierte Daten.
Verbotene Verwendung
Alles andere ist unzulässig, außer für abgabenrechtliche Zwecke oder anonymisierte Forschung.
Datenschutz: Ihre Daten sind geschützt - nur für gesetzlich festgelegte Zwecke verwendbar!
(1) Die Daten gemäß Abs. 1">§ 54 Abs. 1 werden zu Zwecken der Verrechnung, Verbrauchs- und Abrechnungsinformation (§ 45), Energieeffizienz, der Energiestatistik sowie der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes, der Lastprognose, der Verbrauchs- und Erzeugungsprognose, des Bilanzgruppenmanagements sowie der Bereitstellung von Aggregierungs- und Flexibilitätsdienstleistungen verarbeitet.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen auf Anordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus sämtliche Viertelstundenenergiewerte zum Zweck der Elektrizitätsstatistik gemäß § 171, insbesondere zu dem Zweck, Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen (Tagesganglinien) der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen der Entnahme aus dem öffentlichen Netz auszuwerten, und auf Anordnung der Regulierungsbehörde zum Zweck der Energielenkung gemäß dem Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, sowie zum Zweck der Überwachung nach § 169 verwendet werden. Für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke müssen die Daten der Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und dürfen nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.
(3) Die Netzbetreiber dürfen die viertelstündlichen Energiewerte für Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes und der Lastprognose verwenden.
(4) Die Netzbetreiber dürfen Spannungswerte, Oberschwingungswerte und Blindleistungswerte sowie Betriebsdaten mit einem intelligenten Messgerät erheben und für die Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, für den Ausbau des Verteilernetzes und für die Integration von Wärmepumpen, Ladepunkten, Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlagen verwenden.
(5) Die Daten gemäß Abs. 3 und 4 sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(6) Die Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten wie beispielsweise viertelstündlichen Energiewerten für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig. Die Netzbetreiber dürfen zu diesem Zweck die Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ weitergeben. Die Daten sind unter Abgabe der Verbraucherkategorie anonymisiert weiterzugeben und unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(7) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für andere als die in Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 17, 22, 23, 25, 26, 31, 32, 42, 44, 45, 63, 65, 66, 67, 68, 70, 71 sowie 139 bis 142 genannten Zwecke oder für verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig. Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für abgabenrechtliche Zwecke ist zulässig; ebenso die Verwendung von anonymisierten Daten für Forschungszwecke.
(8) Auf Anfrage von Gebietskörperschaften sind sämtliche mit intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerte georeferenziert zur Verfügung zu stellen und dürfen zum Zweck der Energieraumplanung verwendet und weiterverarbeitet werden. Die Daten der Endkundinnen und Endkunden dürfen nur in aggregierter und anonymisierter Form übermittelt, dargestellt und veröffentlicht werden.