4. Hauptstück

4. Hauptstück

📄 22 Paragraphen

Paragraphen

§ 148 Versorgungssicherheitsstrategie

Kernaussage Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus aktualisiert alle fünf Jahre die Versorgungssicherheitsstrategie für den Elektrizitätsbereich. Dabei arbeitet er mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer zusammen und berücksichtigt zahlreiche Faktoren, die die Stromversorgungssicherheit betreffen. Wichtige Details 1. **Aktualisierungspflicht** – Die Strategie muss alle fünf Jahre seit ihrer Veröffentlichung erneuert werden. 2. **Berücksichtigte Aspekte** – Bei der Aktualisierung werden insbesondere die folgenden Punkte einbezogen, wenn sich seit der letzten Version wesentlich geändert haben: 1. Verhältnis von Angebot und Nachfrage im ENTSO‑E‑Raum (inkl. Österreich) unter üblichen Szenarien. 2. Voraussichtliche Nachfrageentwicklung und verfügbares Angebot. 3. In Planung oder Bau befindliche Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicher und Netze für die nächsten fünf Jahre. 4. Qualität und Umfang der Netzwartung sowie geplante bzw. in Bau befindliche Netzinfrastruktur. 5. Maßnahmen zur Bewältigung von Nachfragespitzen und Ausfällen von Betriebsmitteln, Anlagen oder Lieferanten. 6. Verfügbarkeit und Nichtverfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Speicher und Netzinfrastruktur. 7. Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit (Regulierungsbehörde, § 15 Abs. 2 EnLG 2012). 8. Risikovorsorgeplan (Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941). 9. Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (§ 94 EAG). 10. Netzentwicklungsplan (§ 123). 11. Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen (§ 149). 12. Bericht der Regulierungsbehörde zur Netzreserveleistung (§ 144 Abs. 10). 3. **Indikatoren und Schwellenwerte** – Die Strategie wird unter Bezugnahme auf mögliche Indikatoren und Schwellenwerte aktualisiert. 4. **Datenpflicht der Marktteilnehmer** – Marktteilnehmer (z. B. Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Erzeuger, Speicherbetreiber, Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Stromhändler) müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde bzw. des Ministers die notwendigen Daten zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit übermitteln. 5. **Jährliches Lagebild** – Der Minister erstellt einmal jährlich in Zusammenarbeit mit relevanten Stakeholdern ein Lagebild zu den Indikatoren und Schwellenwerten. 6. **Veröffentlichung** – Die aktualisierte Versorgungssicherheitsstrategie wird auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlicht. Ausnahmen/Besonderheiten - Es gibt keine expliziten Ausnahmen; die Strategie gilt grundsätzlich für den gesamten Elektrizitätsbereich. - Die Pflicht zur Datenübermittlung gilt nur auf Verlangen der Regulierungsbehörde bzw. des Ministers. Unklare Formulierungen - „Unter Bezugnahme auf mögliche Indikatoren und Schwellenwerte“ lässt offen, welche Indikatoren konkret betrachtet werden und wie Schwellenwerte definiert sind. - „Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten“ könnte missverstanden werden, ob es sich um einzelne Anlagen oder die Gesamtsystemverfügbarkeit handelt. - Die Formulierung „Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung“ ist lang und könnte präziser sein. Querverweise - § 15 Abs. 2 EnLG 2012: Regulierungsbehörde führt Monitoring der Versorgungssicherheit durch. - Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941: Risikovorsorgeplan für die Stromversorgung. - § 94 EAG: Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan. - § 123: Netzentwicklungsplan. - § 149: Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen. - § 144 Abs. 10: Bericht der Regulierungsbehörde zur Netzreserveleistung. Diese Verweise zeigen, dass die Versorgungssicherheitsstrategie auf einer Vielzahl von bestehenden Regelwerken und Planungen aufbaut und diese in die strategische Planung einbezieht.

§ 149 Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene

Der Regelzonenführer muss alle geraden Jahre bis zum 1. Dezember eine Untersuchung zur Angemessenheit der nationalen Ressourcen durchführen und veröffentlichen. **Wichtige Details** - Die Untersuchung gilt für die nationale Ebene. - Sie beginnt am 1. Jänner des Berichtsjahres und erstreckt sich über zehn Jahre. - Innerhalb dieser zehn Jahre müssen mindestens zwei Zieljahre festgelegt werden. - Der Regelzonenführer arbeitet eng mit der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zusammen. - Die Abschätzung muss die zentralen Referenzszenarien aus Art. 23 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 enthalten. - Sie ist nach Art. 24 der gleichen Verordnung sowie den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erstellen. - Zusätzliche Sensitivitäten werden vom Regelzonenführer nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde festgelegt; die Behörde kann Änderungen anordnen. - Der Regelzonenführer muss die Abschätzung der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorlegen. - Auf Vorschlag der Regulierungsbehörde legt der Bundesminister mit Verordnung einen Zuverlässigkeitsstandard gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/943 fest. **Ausnahmen/Besonderheiten** - Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen, jedoch kann die Regulierungsbehörde Änderungen anordnen. - Die Definition der „Zieljahre“ ist nicht näher bestimmt; sie müssen lediglich innerhalb des zehnjährigen Zeitraums liegen. **Querverweise** - Art. 23 Abs. 5 lit. b (Referenzszenarien) – bestimmt, welche Szenarien in die Abschätzung einbezogen werden müssen. - Art. 24 (Methodik) – gibt die Vorgehensweise für die Erstellung der Abschätzung vor. - Art. 25 (Zuverlässigkeitsstandard) – regelt die Festlegung des Standards durch den Bundesminister. - Vorgaben der Regulierungsbehörde – ergänzen die EU-Verordnung und können Änderungen anordnen. **Unklarheiten** - Die Formulierung „Zieljahre“ ist nicht definiert; es bleibt offen, welche Jahre genau als Zieljahre gelten.

§ 150 Bewertung des Flexibilitätsbedarfs

Kernaussage Die Regulierungsbehörde muss spätestens ein Jahr nach Genehmigung der Flexibilitätsmethode durch die Agentur und danach alle zwei Jahre einen nationalen Bericht über den geschätzten Flexibilitätsbedarf erstellen. Der Bericht gilt für den Zeitraum, der mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan übereinstimmt, und muss die Vorgaben der EU-Verordnung (EU) 2019/943 erfüllen. Wichtige Details - **Zeitplan**: Erstes Bericht innerhalb eines Jahres nach Genehmigung der Methode (Art. 19e Abs. 6 Verordnung (EU) 2019/943); danach alle zwei Jahre. - **Bewertungszeitraum**: Beginnt am 1. Jänner des Berichtsjahres und hat die gleiche Dauer wie der unionsweite Netzentwicklungsplan. - **Inhalt**: Der Bericht muss die Mindestanforderungen von Art. 19e Abs. 1 Lit. a und b sowie Abs. 2 der Verordnung erfüllen. Zusätzlich muss das Potenzial von Ressourcen für nichtfossile Flexibilität über die Vorgaben von Art. 19e Abs. 2 Lit. b hinaus bewertet werden. - **Veröffentlichung**: Der Bericht ist der Europäischen Kommission, der Agentur und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und öffentlich zugänglich zu machen. - **Fachliche Unterstützung**: Die Behörde darf qualifizierte Dritte zur Bewertung und Berichtserstellung hinzuziehen. Ausnahmen/Besonderheiten - Es gibt keine expliziten Ausschlüsse; die einzige Besonderheit ist die Möglichkeit, externe Fachleute einzubeziehen. - Der Bericht muss auf nationaler Ebene erstellt werden, obwohl die Vorgaben der EU-Verordnung gelten. Unklarheiten - Die Formulierung „Potenzial von Ressourcen für nichtfossile Flexibilität über Art. 19e Abs. 2 Lit. b hinaus“ ist nicht präzise, welche zusätzlichen Ressourcen oder Kriterien damit gemeint sind. Querverweise - **Art. 19e Abs. 6**: Regelt die Genehmigung der Flexibilitätsmethode durch die Agentur. - **Art. 19e Abs. 1 Lit. a b, Abs. 2**: Legen die Mindestanforderungen für den Bericht fest. - **EU‑Verordnung (EU) 2019/943**: Enthält die allgemeinen Vorgaben für die Flexibilitätsbewertung. - **Unionsweiter Netzentwicklungsplan**: Bestimmt die Dauer des Bewertungszeitraums. - **Europäische Kommission, Agentur, Bundesminister**: Empfänger des Berichts, die für Transparenz und Koordination sorgen.

§ 166 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern

Kernaussage Verteilernetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören und deren Netz mindestens 100 000 Kunden hat, müssen rechtlich, organisatorisch und in der Entscheidungsgewalt von den übrigen Tätigkeiten des Unternehmens unabhängig sein. Wichtige Details 1. **Unabhängigkeit sichern** – Die Leitung des Verteilernetzbetreibers darf nicht zu den operativen Einheiten der Erzeugung, Übertragung oder Lieferung gehören. 2. **Berufsbedingte Interessen** – Die Interessen der Leitungsorgane müssen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist; die Gründe für eine Abberufung müssen in der Satzung klar definiert sein. 3. **Ressourcen** – Der Betreiber muss über ausreichende personelle, technische, materielle und finanzielle Mittel verfügen und darf diese Mittel unabhängig von den übrigen Unternehmensbereichen einsetzen. 4. **Gleichbehandlungsprogramm** – Ein Programm zur Vermeidung diskriminierenden Verhaltens ist zu erstellen, mit klaren Pflichten für Beschäftigte und einer Überwachungsstruktur. 5. **Koordinierungsmechanismen** – Die Muttergesellschaft darf den jährlichen Finanzplan genehmigen und Grenzen für die Verschuldung setzen, jedoch keine Weisungen zum laufenden Betrieb oder zu Bau/Modernisierung von Leitungen außerhalb des genehmigten Plans erteilen. 6. **Aufsichtsrat** – Mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats des Verteilernetzbetreibers müssen unabhängig von der Muttergesellschaft sein. 7. **Wettbewerbsverzerrung** – Der Betreiber darf die vertikale Integration nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen; Marketing und Markenpolitik müssen Verwechslungen mit der Lieferantensparte ausschließen. 8. **Gleichbehandlungsbeauftragter** – Er ist völlig unabhängig, hat Zugang zu allen relevanten Informationen und ist für die Dauer seiner Bestellung einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ASchG) gleichgestellt. Er berichtet jährlich an die Regulierungsbehörde und veröffentlicht die Ergebnisse. 9. **Regulierungsüberwachung** – Die Regulierungsbehörde überwacht kontinuierlich die Einhaltung der Absätze 1–6, um sicherzustellen, dass die vertikale Integration nicht missbraucht wird. Ausnahmen/Besonderheiten - Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen für kleinere Netzbetreiber (unter 100 000 Kunden). - Die Regelungen gelten ausschließlich für vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen; reine Verteilernetzbetreiber ohne Muttergesellschaft sind hiervon ausgenommen. Unklare Formulierungen - Die Formulierung „berufsbedingten Interessen … in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist“ ist rechtlich vage und lässt Raum für Interpretation. - „Z 1“ in Absatz 3 ist nicht eindeutig definiert; vermutlich bezieht es sich auf die erste Unterzählung, aber die genaue Bedeutung ist nicht klar. Querverweise - § 73 Abs. 1 ASchG (Sicherheitsfachkraft) wird zur Gleichbehandlungsbeauftragten-Äquivalenz herangezogen. - Die Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) wird in den Absätzen 6, 7 und 8 genannt, um die Überwachungs- und Berichtspflichten zu konkretisieren.

ElWG Assistent

KI-gestützte Rechtsauskunft
🤖

Willkommen! Ich bin Ihr ElWG-Experte. Stellen Sie mir Fragen zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz und ich werde versuchen, sie mit Quellenangaben zu beantworten.

Beliebte Fragen:

🤖
🔧

KI-Antworten können Fehler enthalten. Bitte im Gesetzestext verifizieren.