§ 177 – Allgemeine Strafbestimmungen
📝 Zusammenfassung
Allgemeine Strafbestimmungen: Verwaltungsstrafen bis 50.000 Euro (Abs. 1) oder 75.000 Euro (Abs. 2) für verschiedene Pflichtverletzungen wie Wechselfristverstoß, Datenverwendung, Informationspflichten.
Suchbegriff: "60%"
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Strafen bis 50.000 Euro (Abs. 1)
| Nr. | Delikt |
|---|---|
| 1 | Wechselfrist nicht eingehalten (§ 25 Abs. 2) |
| 2 | Prozess ohne Willenserklärung eingeleitet (§ 26 Abs. 3) |
| 3 | Verpflichtungen nach § 26 Abs. 4-6 verletzt |
| 4 | Netzbetreiberpflichten nach § 70/71 verletzt |
| 5 | Verpflichtungen nach § 92/93 verletzt |
| 6 | Verpflichtungen nach § 157 Abs. 2 Z 3 verletzt |
| 7 | Verpflichtungen nach § 162 Abs. 1 verletzt |
Strafen bis 75.000 Euro (Abs. 2)
| Nr. | Delikt |
|---|---|
| 1 | Verpflichtungen nach § 16 verletzt |
| 2 | Anzeige-/Informationspflichten nach §§ 20, 22 verletzt |
| 3 | Daten widerrechtlich offenbart/verwendet |
| 4 | Verpflichtungen nach §§ 22, 27 verletzt |
| 5 | Verpflichtungen nach § 34 verletzt |
| 6 | Verpflichtungen nach § 35 verletzt |
| 7 | Verpflichtungen nach §§ 32-46 verletzt |
| 8 | Verordnungspflichten nach §§ 45, 49, 50, 58 verletzt |
| 9 | Netzbetreiberpflichten nach §§ 49, 51, 53-55 verletzt |
Subsidiarität
Keine Strafe nach § 177, wenn:
- Geldbußentatbestand vorliegt
- Andere Bestimmung strengere Strafe vorsieht
Sanktionen: Umfangreicher Katalog von Verwaltungsstrafen für Pflichtverletzungen.
(1) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
- bewirkt, dass die in Abs. 2">§ 25 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
- entgegen Abs. 3">§ 26 Abs. 3 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleitet;
- seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 4">§ 26 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt und wer den aufgrund einer Verordnung gemäß Abs. 6">§ 26 Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß Abs. 6">§ 70 Abs. 6 oder Abs. 1">§ 71 Abs. 1, 2 und 4 nicht nachkommt;
- den in Abs. 3">§ 92 Abs. 3 und 4 oder Abs. 3">§ 93 Abs. 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- den im Abs. 2 Z 3">§ 157 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- den in Abs. 1">§ 162 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
- seinen Verpflichtungen gemäß § 16 nicht nachkommt;
- seiner Anzeigepflicht gemäß Abs. 1">§ 20 Abs. 1 und seinen Informationspflichten gemäß Abs. 3">§ 20 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 2">§ 22 Abs. 2 nicht nachkommt;
- entgegen den §§ 26, 54, 57, 58, Abs. 2">134 Abs. 2 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart oder verwendet;
- seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1">§ 22 Abs. 1 und 4 sowie Abs. 4">§ 27 Abs. 4 nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen gemäß § 34 nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1">§ 35 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen gemäß den §§ 32 bis 46 nicht nachkommt;
- den aufgrund einer Verordnung gemäß den §§ Abs. 4">45 Abs. 4, Abs. 1">49 Abs. 1, Abs. 1">50 Abs. 1 oder 58 Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
- seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß den §§ 49 und 51, 53, 54, 55 Abs. 1 und 5, 57 bis 59, 60 Abs. 2 oder Abs. 2">§ 61 Abs. 2 nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen als Lieferant gemäß § 78 oder Abs. 1">§ 86 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;
- seiner Verpflichtung gemäß § 87 nicht nachkommt;
- den in §§ 91 oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Abs. 4">§ 108 Abs. 4 oder Abs. 3">§ 26 Abs. 3 nicht nachkommt;
- seiner Verpflichtung gemäß Abs. 9">§ 123 Abs. 9 nicht nachkommt;
- als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in Abs. 2">§ 143 Abs. 2 und 3 vornimmt;
- als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den §§ Abs. 7">144 Abs. 7 und 9 sowie 145 Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
- als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß Abs. 8">§ 144 Abs. 8 oder Abs. 5">§ 145 Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
- seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß Abs. 1">§ 143 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;
- Aufwendungen entgegen Abs. 3">§ 145 Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;
- seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 3">§ 169 Abs. 3 oder 8 oder den aufgrund einer Verordnung gemäß Abs. 2">§ 169 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- den auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 1">§ 171 Abs. 1 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
- den auf Grund der Abs. 2">§ 24 Abs. 2 E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
- seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 168 nicht nachkommt.
(3) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
- seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1">§ 26 Abs. 1 nicht nachkommt;
- nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 oder § 82 nicht nachkommt;
- der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Abs. 5">§ 82 Abs. 5 nicht nachkommt;
- der Meldepflicht gemäß Abs. 3">§ 82 Abs. 3 nicht nachkommt;
- der Verpflichtung zur Mitwirkung an und Auskunftserteilung im Rahmen einer Streitschlichtung gemäß Abs. 1">§ 26 Abs. 1 E-ControlG nicht nachkommt.
(4) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß Abs. 8">§ 21 Abs. 8 nicht nachkommt. Mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro ist zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß Abs. 8">§ 21 Abs. 8 wiederholt nicht nachkommt.
(5) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer als regionales Koordinierungszentrum mit Sitz in Österreich gegen seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 verstößt oder Entscheidungen der Agentur oder Bescheiden der Regulierungsbehörde nicht nachkommt.
(6) Sofern die Verwaltungsübertretung von einem Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes begangen wird, reduziert sich die Höhe der maximalen Geldstrafe auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.