§ 177 – Allgemeine Strafbestimmungen

📝 Zusammenfassung

Allgemeine Strafbestimmungen: Verwaltungsstrafen bis 50.000 Euro (Abs. 1) oder 75.000 Euro (Abs. 2) für verschiedene Pflichtverletzungen wie Wechselfristverstoß, Datenverwendung, Informationspflichten.

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Strafen bis 50.000 Euro (Abs. 1)

Nr. Delikt
1 Wechselfrist nicht eingehalten (§ 25 Abs. 2)
2 Prozess ohne Willenserklärung eingeleitet (§ 26 Abs. 3)
3 Verpflichtungen nach § 26 Abs. 4-6 verletzt
4 Netzbetreiberpflichten nach § 70/71 verletzt
5 Verpflichtungen nach § 92/93 verletzt
6 Verpflichtungen nach § 157 Abs. 2 Z 3 verletzt
7 Verpflichtungen nach § 162 Abs. 1 verletzt

Strafen bis 75.000 Euro (Abs. 2)

Nr. Delikt
1 Verpflichtungen nach § 16 verletzt
2 Anzeige-/Informationspflichten nach §§ 20, 22 verletzt
3 Daten widerrechtlich offenbart/verwendet
4 Verpflichtungen nach §§ 22, 27 verletzt
5 Verpflichtungen nach § 34 verletzt
6 Verpflichtungen nach § 35 verletzt
7 Verpflichtungen nach §§ 32-46 verletzt
8 Verordnungspflichten nach §§ 45, 49, 50, 58 verletzt
9 Netzbetreiberpflichten nach §§ 49, 51, 53-55 verletzt

Subsidiarität

Keine Strafe nach § 177, wenn:

  1. Geldbußentatbestand vorliegt
  2. Andere Bestimmung strengere Strafe vorsieht

Sanktionen: Umfangreicher Katalog von Verwaltungsstrafen für Pflichtverletzungen.

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