3. Hauptstück

3. Hauptstück

📄 33 Paragraphen

Paragraphen

§ 138 Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

Die Regulierungsbehörde muss die Kosten und Mengen bestimmen, die die Netzentgelte der Netzbetreiber bestimmen. Dabei gelten bestimmte Grundsätze, die Vermeidung von Quersubventionierungen und die Förderung von Investitionen in die Netzleistung und -flexibilität. **Wichtige Details** - Die Kostenbasis für alle Netzebenen wird ermittelt. - Bei der Kostenrechnung gelten die Grundsätze aus Art. 18 der EU‑Verordnung 2019/943, § 5 und § 4 des E‑ControlG. - Es müssen Anreize nach Art. 18 Abs. 2 EU‑Verordnung 2019/943 gesetzt werden. - Die Kosten umfassen Investitions‑ und Betriebskosten, Finanzierungskosten für Eigen‑ und Fremdkapital sowie nicht beeinflussbare Kosten. - Die Kosten müssen durch die Netzbetreiber nachgewiesen oder durch Unternehmensbücher, Kostenträgerrechnungen, Prozesskosten oder Drittvergleiche belegt werden, um Marktüblichkeit sicherzustellen. - Kostenmindernde Positionen (z. B. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten, Förderungen, Beihilfen) und die zeitliche Berücksichtigung vereinnahmter Entgelte sind einzubeziehen. - Die Menge, die den Entgelten zugrunde liegt, wird ebenfalls ermittelt. - Die Abschreibungsmethode und -dauer richten sich nach der tatsächlichen Lebensdauer der Anlagen; Entscheidungen können auch während einer laufenden Regulierungsperiode getroffen werden. - Die Regulierungsbehörde kann zusätzlich festlegen: 1. Geltungsbereich und Ausgestaltung der Regulierungssystematik (z. B. Pauschalierungen, ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden). 2. Parameter wie Zielvorgaben, Anreize für Übertragungs‑ und Verteilernetzbetreiber, Anreize für Flexibilitätsdienstleistungen, Nutzung geförderter Finanzierungen, Abgeltung der Teuerung und das Regulierungskonto. 3. Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis bei Zusammenschlüssen, wenn Synergien sofort Kosten senken. 4. Angemessene Normkapitalstruktur. - Nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 134 Abs. 1 muss die Regulierungssystematik (mit ausführlicher Beschreibung) auf der Website der Behörde veröffentlicht und auf Anfrage an Interessierte übermittelt werden, wobei vertrauliche wirtschaftlich sensible Informationen geschützt bleiben. - Wenn die Regulierungssystematik zu einem Zeitverzug in der Abgeltung führt, können Netzbetreiber die Differenzbeträge im Jahresabschluss aktivieren oder als Rückstellung passivieren; die Bewertung richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften. **Ausnahmen/Besonderheiten** - Die Regulierungsbehörde kann während einer laufenden Regulierungsperiode Entscheidungen zur Abschreibungsmethode und -dauer treffen. - Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, wenn sofort Kostenreduktionen entstehen. **Unklare Formulierungen** - Der Begriff „Regulierungskonto“ wird nicht näher definiert; die genaue Berechnung bleibt der Behörde überlassen. **Querverweise** - § 134 Abs. 1: Vorgabe für das Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis. - Art. 18 der EU‑Verordnung 2019/943: Grundsätze und Anreize für die Kostenrechnung. - § 5 und § 4 des E‑ControlG: Ergänzende Grundsätze für die Kostenermittlung. - Rechnungslegungsvorschriften: Regelung der Bewertung von Differenzbeträgen im Jahresabschluss.

§ 147 Regelreserve

Kernaussage Der Paragraph legt fest, wie Regelreserve beschafft, qualifiziert und finanziert wird. Ausschreibungen müssen transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt erfolgen; bei erfolglosen Ausschreibungen tragen Betreiber von geeigneten Anlagen die Kosten. Wichtige Details - **Ausschreibungen**: Werden regelmäßig vom jeweiligen Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten durchgeführt. - **Vorgaben**: Sie müssen die Verordnung (EU) 2017/2195 sowie die daraus abgeleiteten und genehmigten Methoden einhalten. - **Grenzüberschreitende Optimierung**: Für Standardprodukte der Sekundär‑ und Tertiärregelreserve gilt die Optimierung der Aktivierung über die europäischen Plattformen gemäß Art. 20 bzw. 21 der Verordnung (EU) 2017/2195. - **Präqualifikationsverfahren**: Der Regelzonenführer führt ein transparentes Verfahren zur Ermittlung der für die Ausschreibung interessierten Anbieter durch. - **Teilnahme**: Alle Marktteilnehmer sind offen, darunter Anbieter von erneuerbarer Energie, Laststeuerung, Betreiber von Energiespeicheranlagen und Aggregatoren. - **Voraussetzung**: Der positive Abschluss des Präqualifikationsverfahrens ist die Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen. - **Kosten bei erfolgloser Ausschreibung**: Der Regelzonenführer verpflichtet Betreiber von technisch geeigneten Erzeugungs‑ und Verbrauchsanlagen, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bereitstellung und Erbringung der Regelreserve zu ersetzen. - **Festlegung der Aufwendungen**: Die tatsächlichen Aufwendungen werden im Einzelfall von der Regulierungsbehörde mit Bescheid bestimmt. - **Finanzierung**: Die Mittel für die Beschaffung der Regelleistung werden im Wege des Regelleistungsentgeltes gemäß § 131 aufgebracht. Ausnahmen/Besonderheiten - Es gibt keine speziellen Ausschlusskriterien; sämtliche Marktteilnehmer, auch solche mit erneuerbaren Quellen, Load‑Control‑Anbietern, Speicherbetreibern oder Aggregatoren, können teilnehmen. - Bei einer nicht erfolgreichen Ausschreibung erfolgt die Kostenübernahme durch die Betreiber der Anlagen, nicht durch die Marktteilnehmer selbst. - Der Paragraph verweist auf EU‑Verordnung 2017/2195 (Art. 20/21) und auf § 131 des ElWG, um die Verfahren und die Finanzierung zu konkretisieren. Unklarheiten - Der Begriff „regelmäßig“ ist nicht näher definiert (z. B. Frequenz der Ausschreibungen). - Die Formulierung „Optimierung der Aktivierung grenzüberschreitend“ könnte genauer erläutert werden, welche Kriterien dabei gelten. - „Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen“ ist im Kontext der Kostenübernahme bei erfolglosen Ausschreibungen etwas vage; die genaue Berechnung wird erst durch die Regulierungsbehörde festgelegt. Querverweise - **Verordnung (EU) 2017/2195**: Gibt die allgemeinen Regeln für die Ausschreibung von Regelreserve vor. - **Art. 20/21 der Verordnung**: Regelt die grenzüberschreitende Optimierung der Aktivierung von Standardprodukten. - **§ 131 ElWG**: Bestimmt das Regelleistungsentgelt, das zur Finanzierung der Regelreserve verwendet wird.

§ 154 Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

Der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) muss Eigentümer des Netzes sein und darf nicht gleichzeitig die Kontrolle über ein Unternehmen haben, das Strom erzeugt oder liefert. **Wichtige Details** 1. **Eigentumsregel** – Der ÜNB muss der Eigentümer des Übertragungsnetzes sein. 2. **Verbot der doppelten Kontrolle** – Eine Person darf nicht gleichzeitig: * direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Erzeugungs‑/Lieferungsunternehmen und einen ÜNB ausüben oder Rechte an beiden besitzen; * die Kontrolle über einen ÜNB und ein Erzeugungs‑/Lieferungsunternehmen (oder Rechte daran) gleichzeitig ausüben; * Mitglieder des Aufsichtsrates oder der gesetzlich vertretenen Organe eines ÜNB bestellen und gleichzeitig die Kontrolle über ein Erzeugungs‑/Lieferungsunternehmen ausüben; * Mitglied des Aufsichtsrates bzw. der gesetzlich vertretenen Organe sowohl eines Erzeugungs‑/Lieferungsunternehmens als auch eines ÜNB sein. 3. **Umfang der verbotenen Rechte** – Dazu zählen insbesondere: * Ausübung von Stimmrechten; * Bestellung von Aufsichtsrats‑/Vertretungsorganmitgliedern; * Halten einer Mehrheitsbeteiligung. 4. **Gemeinschaftsunternehmen‑Ausnahme** – Die Eigentumsregel gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Netzbesitzer ein gemeinsames Unternehmen gründen, das in mindestens zwei Mitgliedstaaten als ÜNB für die betreffenden Netze tätig ist. Andere Unternehmen dürfen nur dabei sein, wenn sie gemäß § 155 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 158 als unabhängiger ÜNB zertifiziert wurden. 5. **Öffentliche Stelle** – Wenn die betreffende Person ein Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle ist, gelten die beiden Kontrollen (über einen ÜNB und über ein Erzeugungs‑/Lieferungsunternehmen) als getrennte öffentlich‑rechtliche Stellen und nicht als eine Person. 6. **Gasunternehmen** – Die Verbotsklauseln (Abs. 2 Z 1 und 2) gelten ebenfalls für Erdgasunternehmen im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011. 7. **Vertraulichkeit** – Persönliche und wirtschaftlich sensible Informationen, die ein ÜNB im Rahmen einer vertikal integrierten Elektrizitätsgesellschaft besaß, dürfen nicht an Erzeugungs‑/Lieferungsunternehmen weitergegeben werden. § 152 bleibt hiervon unberührt. **Ausnahmen/Besonderheiten** - Gemeinschaftsunternehmen‑Ausnahme (Abs. 4). - Öffentliche Stelle‑Ausnahme (Abs. 5). - Gasunternehmen‑Einbeziehung (Abs. 6). - Vertraulichkeitsregel (Abs. 7). **Querverweise** - § 155 (Zertifizierung als unabhängiger Netzbetreiber). - § 158 (Zertifizierung als unabhängiger ÜNB). - § 152 (Vertraulichkeitsbestimmungen). - § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011 (Definition von Erdgasunternehmen). **Unklarheiten** Die Formulierung „Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber“ könnte mehrdeutig sein, ob sie sich ausschließlich auf Stimmrechte oder auch auf andere Rechte wie z. B. Nutzungsrechte bezieht.

§ 155 Voraussetzungen

Kernaussage § 155 erlaubt, dass ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen, das am 3. September 2009 das Übertragungsnetz besaß, die Eigentumsentflechtung nach § 154 nicht durchführen muss. Stattdessen kann es einen unabhängigen Netzbetreiber benennen. Wichtige Details 1. **Anwendungsbereich** – gilt nur für Übertragungsnetze, die zum 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen. 2. **Benennung** – der Eigentümer schlägt einen unabhängigen Netzbetreiber vor. 3. **Nachweis des Netzbetreibers** – er muss: - § 154 Abs. 2 erfüllen (also die Anforderungen an einen unabhängigen Betreiber). - über ausreichende finanzielle, technische, personelle und materielle Ressourcen verfügen. - sich verpflichten, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen. - in der Lage sein, die Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2019/943 zu erfüllen, insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Übertragungsnetzbetreibern auf europäischer und regionaler Ebene. - die Verpflichtungen des Netzbetreibers gemäß § 156 Abs. 2 erfüllen können. 4. **Dokumentation** – sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, müssen dem Regulierungsbehörde im Entwurf vorgelegt werden. Ausnahmen/Besonderheiten - Es gibt keine generellen Ausnahmen; die Regelung gilt ausschließlich für die genannten Netzwerke und setzt die Zustimmung des Eigentümers voraus. - Der Paragraph ermöglicht bewusst eine Abweichung von § 154, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Ehrlichkeit Die Formulierung „nach § 154 Abs. 2 entspricht“ ist eindeutig, könnte aber bei Unklarheiten im konkreten Anwendungsfall genauer definiert werden. Querverweise - **§ 154** – definiert die Eigentumsentflechtung und die Kriterien für einen unabhängigen Netzbetreiber. - **§ 156 Abs. 2** – regelt die Verpflichtungen des Eigentümers, die hier als Voraussetzung für die Benennung des Netzbetreibers genannt werden. - **Verordnung (EU) 2019/943** – legt die netzbezogenen Entwicklungs- und Kooperationspflichten fest, die der Netzbetreiber erfüllen muss.

§ 156 Pflichten

§ 156 – Pflichten **Kernaussage** Der unabhängige Netzbetreiber ist für den Zugang Dritter, die Erhebung von Zugangsentgelten, die Einnahme von Engpasserlösen und die Abwicklung von Zahlungen im Ausgleichsmechanismus verantwortlich. Er plant, baut und betreibt das Übertragungsnetz und sorgt dafür, dass es langfristig die Nachfrage decken kann. Der Eigentümer des Netzes unterstützt ihn, finanziert genehmigte Investitionen und übernimmt bestimmte Haftungs- und Garantiepflichten, darf aber weder den Zugang regeln noch die Investitionsplanung übernehmen. **Wichtige Details** 1. **Unabhängiger Netzbetreiber** - Gewährt und regelt den Zugang Dritter. - Erhebt Zugangsentgelte. - Erhält Engpasserlöse und Zahlungen nach Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943 (Ausgleichsmechanismus). - Ist für Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes verantwortlich. - Plant Investitionen, um die Nachfrage zu befriedigen. - Verantwortlich für Planung, Genehmigungsverfahren, Bau und Inbetriebnahme neuer Infrastruktur. - Der Eigentümer darf weder Zugang regeln noch Investitionsplanung übernehmen. 2. **Eigentümer des Übertragungsnetzes** - **Zusammenarbeit**: Liefert alle sachdienlichen Informationen. - **Finanzierung**: - Finanziert von ihm beschlossene, regulatorisch genehmigte Investitionen. - Oder stimmt der Finanzierung durch eine andere interessierte Partei (z. B. den unabhängigen Netzbetreiber) zu. - Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde, die vorab Eigentümer und andere Parteien konsultiert. - **Haftung**: Absichert Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten, außer denen, die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen. - **Garantien**: Stellt Garantien für die Finanzierung von Netzausbau bereit, außer bei Investitionen, für die er bereits einer Finanzierung durch eine interessierte Partei zugestimmt hat (siehe „Z 2“). **Ausnahmen/Besonderheiten** - Der Eigentümer kann nicht für Zugang oder Investitionsplanung verantwortlich sein. - Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen, bleiben beim Betreiber. - Garantien sind nicht erforderlich, wenn der Eigentümer bereits einer Finanzierung durch eine andere Partei zugestimmt hat. **Unklare Formulierungen** - „Z 2“ ist nicht eindeutig; vermutlich bezieht es sich auf Absatz 2 § 156 (2) (2), ist aber nicht klar definiert. **Querverweise** - Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943: Regelt den Ausgleichsmechanismus für Engpasserlöse. - Regulierungsbehörde: Zuständig für Genehmigungen von Investitionen und Finanzierungsvereinbarungen. - § 156 (1) verweist auf die Rolle des unabhängigen Netzbetreibers, § 156 (2) definiert die Pflichten des Eigentümers.

§ 157 Unabhängigkeit des Eigentümers des Übertragungsnetzes

Der Eigentümer eines Übertragungsnetzes, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, muss in Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt von allen anderen Tätigkeiten, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen, unabhängig sein. **Wichtige Details** 1. **Trennung der Verantwortlichen** – Personen, die die Leitung des Übertragungsnetzes führen, dürfen nicht zu den Betriebseinheiten gehören, die direkt oder indirekt für Erzeugung, Verteilung oder Lieferung von Elektrizität zuständig sind. 2. **Berufsbedingte Interessen** – Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die beruflichen Interessen der verantwortlichen Personen berücksichtigt werden und ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet bleibt. 3. **Gleichbehandlungsprogramm** – Der Netzbetreiber muss ein Programm aufstellen, das diskriminierendes Verhalten ausschließt. * Das Programm legt fest, welche Maßnahmen ergriffen werden und welche besonderen Pflichten die Beschäftigten haben. * Eine dafür zuständige Person oder Stelle (der Gleichbehandlungsbeauftragte) überwacht die Einhaltung. * Der Beauftragte reicht jährlich einen Bericht an die Regulierungsbehörde, der von dieser auf ihrer Website veröffentlicht werden muss. * Für die Dauer der Bestellung gilt der Gleichbehandlungsbeauftragte als Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ASchG). **Ausnahmen/Besonderheiten** - Der Paragraph nennt keine spezifischen Ausnahmen. - Es gibt keine festgelegten Fristen für die Einrichtung des Gleichbehandlungsprogramms, jedoch ist die jährliche Berichterstattung verpflichtend. **Unklare Formulierungen** - Der Ausdruck „unabhängig von den übrigen Tätigkeiten“ kann je nach Kontext unterschiedlich interpretiert werden; die nachfolgenden Kriterien konkretisieren die Unabhängigkeit jedoch. **Querverweise** - § 73 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes (ASchG) – definiert die Gleichstellung des Gleichbehandlungsbeauftragten mit einer Sicherheitsfachkraft. - Die Regulierungsbehörde – verantwortlich für die Veröffentlichung der jährlichen Berichte.

§ 158 Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr

Der Paragraph regelt, wie ein Übertragungsnetzbetreiber, der ursprünglich Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, unabhängig gemacht werden kann und welche Anforderungen dafür gelten. **Kernaussage** Wenn das Übertragungsnetz bis zum 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, kann statt einer Eigentumsentflechtung ein unabhängiger Netzbetreiber benannt werden. Dieser muss vollständig eigenständig sein, eigene Ressourcen besitzen und darf keine Dienstleistungen vom Mutterunternehmen beziehen. **Wichtige Details** 1. **Unabhängigkeit** * Der Netzbetreiber muss Eigentümer des Netzes und aller Vermögenswerte sein. * Alle Mitarbeiter, Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT müssen beim Netzbetreiber angestellt sein. * Keine Dienstleistungen (z. B. Personalleasing) dürfen vom vertikal integrierten Unternehmen an den Netzbetreiber erbracht werden. * Der Netzbetreiber darf keine Dienstleistungen für das Mutterunternehmen erbringen, die zu Diskriminierung oder Wettbewerbsverzerrung führen. * Tochterunternehmen, die Erzeugung oder Lieferung übernehmen, dürfen weder Anteile am Netzbetreiber halten noch ihm Dividenden zahlen. * Die Verwaltungsstruktur und Satzung des Netzbetreibers müssen seine tatsächliche Unabhängigkeit sichern. * Das Mutterunternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des Netzbetreibers weder direkt noch indirekt beeinflussen. 2. **Ressourcen** * Der Netzbetreiber muss über ausreichende personelle, technische, materielle und finanzielle Mittel verfügen. * Das Mutterunternehmen muss dem Netzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für zukünftige Investitionen und Ersatz von Vermögenswerten bereitstellen. 3. **Vermeidung von Verwechslung** * Alle Außenauftritte, Marken und Geschäftsräume des Netzbetreibers müssen eindeutig von denen des Mutterunternehmens getrennt sein. * Keine Zeichen, Namen oder Aufmachungen dürfen auf Zugehörigkeit zum Mutterunternehmen hinweisen. 4. **Getrennte Infrastruktur** * Keine gemeinsame Nutzung von IT‑Systemen, Ausrüstung, Büroräumen oder Zugangskontrollsystemen. * Keine gemeinsamen Berater oder externe Auftragnehmer. 5. **Rechnungslegung** * Der Netzbetreiber wird von einem anderen Wirtschaftsprüfer geprüft als das Mutterunternehmen. * Der Prüfer des Mutterunternehmens darf nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde Teile der Bücher des Netzbetreibers einsehen, und muss vertraulich bleiben. 6. **Geschäftstätigkeiten** * Neben den in § 122 genannten Aufgaben muss der Netzbetreiber: 1. Vertretung und Ansprechpartner für Dritte und Regulierungsbehörden sein. 2. In ENTSO (Strom) vertreten. 3. Nichtdiskriminierenden Zugang Dritter gewähren. 4. Alle übertragungsnetzbezogenen Gebühren erheben. 5. Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes sicherstellen. 6. Investitionsplanung für Versorgungssicherheit durchführen. 7. Gemeinschaftsunternehmen mit anderen Betreibern oder Börsen gründen. 8. Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT bereitstellen. 7. **Rechtsform** * Der Netzbetreiber muss einer der in Anhang I der EU‑Richtlinie 2017/1132 genannten Rechtsformen entsprechen (z. B. GmbH, AG, KG). **Ausnahmen/Besonderheiten** * Dienstleistungen des Mutterunternehmens für den Netzbetreiber sind grundsätzlich verboten, es sei denn, sie erfüllen die Bedingungen der Nichtdiskriminierung, gleichen Vertragsbedingungen und Regulierungsbehörde‑Genehmigung (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b E‑ControlG). * Der Netzbetreiber darf keine Anteile an Tochterunternehmen des Mutterunternehmens halten, die Erzeugung oder Lieferung betreiben. * Die Regulierungsbehörde kann Einwände gegen die Einsicht des Mutterunternehmens in die Bücher des Netzbetreibers erheben, um die Unabhängigkeit zu schützen. **Querverweise** * § 154 (Eigentumsentflechtung) – Alternative zur Entflechtung, falls ein unabhängiger Betreiber benannt wird. * § 122 (Aufgaben des Netzbetreibers) – Ergänzt die Aufgaben, die hier zusätzlich verlangt werden. * § 123 (Netzentwicklungsplan) – Der Netzbetreiber darf nicht von Mutterunternehmen beeinflusst werden. * § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b E‑ControlG – Genehmigung von Dienstleistungen zwischen Mutterunternehmen und Netzbetreiber. * EU‑Richtlinie 2017/1132 und 2025/25 – Rechtsformen des Netzbetreibers. **Unklarheiten** Die Formulierung „angemessene finanzielle Ressourcen“ ist nicht exakt definiert; die genaue Höhe muss im Einzelfall durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden.

§ 160 Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten

Der § 160 verlangt, dass Personen in der Unternehmensleitung und bestimmte Beschäftigte eines unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers (UTN) beruflich unabhängig von einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen (VIE) und dessen Mehrheitsanteilseignern sind. Die Regelungen legen fest, welche Tätigkeiten, Beteiligungen und Vergütungen ausgeschlossen sind und welche Fristen gelten. **Wichtige Details** 1. **Unabhängigkeit bei der Unternehmensleitung** * Keine direkten oder indirekten beruflichen Positionen, Aufgaben oder Interessens‑/Geschäftsbeziehungen zu anderen Teilen des VIE oder zu dessen Mehrheitsanteilseignern. * In den letzten drei Jahren vor einer Bestellung dürfen solche Positionen, Aufgaben oder Beziehungen zu den genannten Unternehmen nicht bestanden haben. * Nach Beendigung eines Vertrags mit dem UTN dürfen für mindestens vier Jahre keine Positionen, Aufgaben oder Beziehungen zu anderen Teilen des VIE, dem UTN oder dessen Mehrheitsanteilseignern bestehen. * Keine direkten oder indirekten Beteiligungen an Teilen des VIE und keine finanziellen Zuwendungen von diesem. Die Vergütung darf nicht an Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des VIE (außer denen, die den UTN betreffen) gebunden sein. 2. **Informationspflicht des UTN** * Der UTN muss unverzüglich die Regulierungsbehörde über Namen, Funktionen, Vertragslaufzeiten, Beendigungsgründe und Gründe für Bestellung oder Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung informieren. 3. **Objections der Regulierungsbehörde** * Die Behörde kann innerhalb von drei Wochen (bei Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag) Einwände erheben, wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit bei Bestellung oder an der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen. * Eine vorzeitige Beendigung ist unrechtmäßig, wenn sie auf Umständen beruht, die nicht mit den Unabhängigkeitsvorgaben übereinstimmen. * Klagen von Personen der Unternehmensleitung sind erst nach Zustellung des Bescheides im Streitschlichtungsverfahren (§ 12 Abs. 4 E‑ControlG) oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Behörde zulässig. 4. **Ausnahme für die Mehrheit der UTN‑Leitung** * Für die Mehrheit der Personen der UTN‑Leitung gilt Abs. 1 Z 2 (drei‑Jahres‑Frist). * Für Personen, für die diese Frist nicht gilt, dürfen sie in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung keine Führungstätigkeit oder einschlägige Tätigkeit im VIE ausgeübt haben. 5. **Gleichbehandlung aller Beschäftigten** * Abs. 1 Z 1 (keine Positionen/Beziehungen) und Z 4 (keine Beteiligungen/Zuwendungen) gelten gleichermaßen für alle Beschäftigten des UTN. 6. **Anwendung auf Untergebene** * Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 3 Z 2 gelten auch für Personen, die direkt der Unternehmensleitung im Bereich Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes unterstellt sind. **Ausnahmen/Besonderheiten** * Die Regelungen gelten ausschließlich für den UTN und dessen Beschäftigte; andere Unternehmensteile des VIE sind von diesen Unabhängigkeitsvorgaben ausgenommen. * Für Personen, die nicht unter die drei‑Jahres‑Frist fallen, gilt eine kürzere sechs‑Monats‑Frist vor der Ernennung. **Unklare Formulierungen** * Der Begriff „unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber“ wird hier nicht definiert; seine genaue Auslegung erfolgt in anderen Gesetzen bzw. in der Definition des UTN. **Querverweise** * § 12 Abs. 4 E‑ControlG – Regelt das Streitschlichtungsverfahren, in dem Klagen von Personen der Unternehmensleitung erst nach Zustellung des Bescheides eingereicht werden dürfen. * Weitere Abschnitte des ElWG (z. B. § 12) regeln die Aufgaben der Regulierungsbehörde, die hier als Bezugspunkt für die Informations- und

§ 161 Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans

Kernaussage Der Aufsichts­organ des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) entscheidet über Maßnahmen, die den Wert der Vermögens­werte der Anteilseigner stark beeinflussen, z. B. Finanzpläne, Verschuldung, Dividenden und die Personal­führung der Geschäfts­leitung. Er hat keine Befugnis für den laufenden Betrieb, die Netz­verwaltung oder die Erstellung des Netzentwicklungsplans (§ 123 ElWG). Wichtige Details - **Entscheidungsbereich** - Genehmigung der jährlichen und langfristigen Finanzpläne. - Festlegung der Verschuldungs­höhe des ÜNB. - Festlegung der an Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden. - Bestellung, Wiederbestellung, Beschäftigungsbedingungen (inkl. Vergütung) und Vertragsbeendigung der Personen der Unternehmensleitung. - Ausgenommen sind andere gesetzliche Bestimmungen, die einen anderen Entscheidungs­ort vorsehen. - **Keine Befugnis** - Aufsicht über laufende Geschäfte des ÜNB. - Aufsicht über Netz­verwaltung. - Aufsicht über Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans (§ 123 ElWG). - **Zusammensetzung des Aufsichtsorgans** - Vertreterinnen und Vertreter des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens. - Vertreterinnen und Vertreter von Dritt‑Anteilseignern. - Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer des ÜNB. - **Anwendung von § 160** - Die Regelungen von § 160 Abs. 1–3 gelten für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichmäßig. - § 160 Abs. 3 Z 2 erster Satz gilt für alle Mitglieder des Aufsichtsorgans. Ausnahmen/Besonderheiten - Entscheidungen über die Personalführung der Geschäfts­leitung können, sofern andere Gesetze etwas anderes bestimmen, nicht vom Aufsichts­organ getroffen werden. - Die Beschränkung auf die Hälfte der Mitglieder (minus ein Mitglied) ist ungewöhnlich und kann zu einer unklaren Verteilung der Entscheidungsbefugnis führen. Unklarheiten - Der Satz „Entscheidungen, die ... betreffen, werden vom Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen anderes bestimmen“ ist mehrdeutig, weil nicht eindeutig ist, welche Entscheidungen genau ausgeschlossen sind. - Die Formulierung „auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen anzuwenden“ ist technisch schwer zu interpretieren und könnte zu praktischen Problemen bei der Umsetzung führen. Querverweise - § 123 ElWG: Bezieht sich auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans, die vom Aufsichts­organ nicht geregelt werden. - § 160 ElWG: Enthält die Regeln zur Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsorgans, die hier teilweise übernommen werden.

§ 162 Gleichbehandlungsprogramm

Die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen ein Gleichbehandlungsprogramm erstellen, das Maßnahmen gegen diskriminierendes Verhalten festlegt, und einen unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten ernennen, der die Umsetzung überwacht und regelmäßig berichtet. **Wichtige Details** 1. **Gleichbehandlungsprogramm** * Enthält konkrete Maßnahmen gegen Diskriminierung. * Legt Pflichten der Beschäftigten zur Erreichung der Ziele fest. * Muss von der Regulierungsbehörde genehmigt werden. 2. **Gleichbehandlungsbeauftragter** * Wird vom Aufsichtsorgan ernannt, muss jedoch von der Regulierungsbehörde bestätigt werden (nur bei mangelnder Unabhängigkeit oder fachlicher Eignung kann die Bestätigung verweigert werden). * Kann natürliche, juristische oder eingetragene Personengesellschaft sein. * § 160 Abs. 1‑3 gelten gleichermaßen für ihn. 3. **Aufgaben des Beauftragten** * Kontinuierliche Kontrolle des Programms. * Erarbeitung eines Jahresberichts und Übermittlung an die Regulierungsbehörde. * Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen. * Meldung erheblicher Verstöße an die Regulierungsbehörde. * Bericht über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen (VIEU) und dem ÜNB. * Übermittlung von Investitionsentscheidungen (Investitionsplan oder Einzelinvestitionen) an die Regulierungsbehörde, spätestens wenn die Unternehmensleitung diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan übermittelt. * Meldung an die Regulierungsbehörde, wenn das VIEU in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der Aufsichtsgremien die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch geplante Netzinvestitionen in den nächsten drei Jahren unterbunden oder hinausgezögert werden. * Regelmäßige mündliche oder schriftliche Berichte an die Regulierungsbehörde und das Aufsichtsorgan. * Teilnahme an allen Sitzungen der Unternehmensleitung, des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung/Generalversammlung, insbesondere zu Themen wie Netzzugangsbedingungen, Investitionsprojekte und Energiehandel. * Kontrolle der Einhaltung von § 153 durch den ÜNB. 4. **Mandat und Arbeitsbedingungen** * Mandat, Beschäftigungsbedingungen und Ressourcen müssen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden. * Unabhängigkeit muss gewährleistet sein; während des Mandats darf der Beauftragte weder direkte noch indirekte berufliche Positionen bei Teilen des VIEU oder deren Mehrheitsanteilseignern innehaben, noch Interessensbeziehungen zu ihnen pflegen. 5. **Zugang und Abberufung** * Der Beauftragte hat ungehinderten Zugang zu allen relevanten Daten, Geschäftsräumen und Informationen des ÜNB. * Das Aufsichtsorgan kann den Beauftragten nur mit bescheidmäßiger Zustimmung der Regulierungsbehörde abberufen, z. B. bei mangelnder Unabhängigkeit oder fachlicher Eignung. 6. **Kündigungs‑ und Entlassungsschutz** * Für die Dauer der Bestellung gilt der Beauftragte für die Beschäftigten des ÜNB als Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 Abs. 1 ASchG. **Ausnahmen/Besonderheiten** * Der Beauftragte darf keine Positionen bei Teilen des VIEU oder deren Mehrheitsanteilseignern innehaben. * Bei Verzögerungen oder Unterbrechungen von Netzinvestitionen, die durch Beschlüsse des VIEU verhindert werden, meldet der Beauftragte dies an die Regulierungsbehörde, die dann gemäß § 125 tätig wird. **Querverweise** * **§ 125** – Reaktion der Regulierungsbehörde bei Verzögerungen von Netzinvestitionen. * **§ 160 Abs. 1‑3** – Regelungen zur Unabhängigkeit und fachlichen Eignung des Beauftragten. * **§ 153** – Vorgaben, die der Beauftragte kontrolliert. * **§ 73 Abs. 1 ASchG** – Kündigungs‑ und Entlassungsschutz für den Beauftragten. **Unklarheiten** Die Formulierung „unabhängige Kontrolle“ könnte in der Praxis unterschiedlich ausgelegt werden; die genaue Ausgestaltung der Unabhängigkeit des Beauftragten ist jedoch durch die Genehmigung der Regulierungsbehörde und die Verweigerung bei mangelnder Unabhängigkeit geregelt.

§ 163 Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

Kernaussage § 163 erlaubt es, die Entflechtungsvorschriften des § 154 nicht anzuwenden, wenn das Übertragungsnetz am 3. September 2009 noch im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens stand und andere Regelungen eine wirksamere Unabhängigkeit des Netzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zu § 155–159. Wichtige Details - **Historischer Zeitpunkt**: Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf den Stand des Netzbesitzes am 3. September 2009. - **Bedingung**: Es muss nachweislich Regelungen existieren, die eine „wirksamere Unabhängigkeit“ des Übertragungsnetzbetreibers sicherstellen. - **Vergleich**: Diese Regelungen müssen besser sein als die Bestimmungen zu § 155 bis § 159, die die Unabhängigkeit eines Netzbetreibers festlegen. - **Optionale Anwendung**: § 163 schafft keine Pflicht, sondern nur die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 154 zu umgehen. - **Keine weiteren Fristen oder Bedingungen**: Der Paragraph nennt keine konkreten Fristen, Verfahren oder zusätzliche Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme. Ausnahmen/Besonderheiten - **Unklare Formulierung**: „Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit … gewährleisten“ ist nicht präzise. Es ist nicht definiert, welche Art von Regelungen (national, EU, vertraglich) gemeint sind und wie „wirksamere Unabhängigkeit“ gemessen wird. - **Keine Angabe zu Gültigkeitsdauer**: Der Paragraph regelt lediglich die Möglichkeit, § 154 nicht anzuwenden, sagt aber nichts darüber aus, wie lange diese Ausnahme gilt oder ob sie erneut geprüft werden muss. - **Nur für vertikal integrierte Unternehmen**: Die Regelung gilt ausschließlich für Netzbetreiber, die am genannten Datum noch Teil eines vertikal integrierten Unternehmens waren. Querverweise - **§ 154** – Die Entflechtungsvorschriften, die hier ggf. nicht angewendet werden dürfen. - **§ 155–159** – Die Regelungen zur Unabhängigkeit eines Übertragungsnetzbetreibers, die als Vergleichsmaßstab dienen. - **§ 163** verweist auf diese Paragraphen, um klarzustellen, dass die Ausnahme nur dann greift, wenn andere Vorschriften eine bessere Unabhängigkeit garantieren.

§ 164 Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern

Der Regulierungsbehörde ist die Aufgabe, die Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§§ 154‑163) ständig zu überwachen und Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) per Bescheid zu zertifizieren. Dabei kann ein Betreiber als eigentumsrechtlich entflocht, als unabhängiger Netzbetreiber, als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber oder einfach als ÜNB bezeichnet werden. **Wichtige Details** 1. **Zertifizierungsverfahren** - **Antrag**: Ein ÜNB muss einen Antrag stellen, wenn er noch nicht zertifiziert ist. - **Von Amts wegen**: Die Behörde kann das Verfahren einleiten, wenn kein Antrag gestellt wird oder wenn Änderungen geplant sind, die eine Neubewertung erfordern und gegen die Entflechtung verstoßen könnten. - **Anzeige der Europäischen Kommission**: Die Kommission kann ebenfalls ein Verfahren anstoßen. 2. **Pflichten des ÜNB** - Antrag unverzüglich stellen. - Alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung nötig machen, unverzüglich anzeigen. - Alle erforderlichen Unterlagen beifügen. 3. **Entscheidungsfristen** - Die Behörde hat 4 Monate ab Einleitung des Verfahrens oder ab Vorliegen aller Unterlagen an die Kommission, um einen begründeten Entscheidungsentwurf zu erstellen. - Nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission muss die Behörde innerhalb von 2 Monaten mit Bescheid über die Zertifizierung entscheiden. 4. **Abweichungen** - Bei Verfahren gemäß Abs. 1 Z 2 muss die Behörde der Entscheidung der Kommission folgen. - Bei Verfahren gemäß Abs. 1 Z 4 prüfen Behörde und Kommission, ob die bestehenden Regelungen eine wirksamere Unabhängigkeit gewährleisten. Die Entscheidung der Kommission ist bindend. 5. **Dokumentation und Veröffentlichung** - Alle Kontakte mit der Kommission sind ausführlich zu dokumentieren. - Der Feststellungsbescheid (inkl. Begründung) ist zu veröffentlichen; wirtschaftlich sensible Informationen sind unkenntlich zu machen. - Die Stellungnahme der Kommission wird veröffentlicht, sofern sie nicht bereits im Bescheid wiedergegeben ist. 6. **Informationspflicht** - ÜNB sowie Erzeuger und Lieferanten müssen der Behörde und der Kommission sämtliche relevanten Informationen unverzüglich übermitteln. 7. **Benennung** - Nach Zertifizierung erfolgt die Benennung des ÜNB durch Kundmachung des Bundesministers im Bundesgesetzblatt. - Der Minister teilt der Kommission die Benennung mit. - Für unabhängige Netzbetreiber (Abs. 1 Z 2 und 4) ist vorab die Zustimmung der Kommission erforderlich. - Bei Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften kann die Benennung widerrufen werden. **Ausnahmen/Besonderheiten** - Die Kommission kann bei bestimmten Verfahren (Z 2, Z 4) die endgültige Entscheidung übernehmen. - Die Benennung von unabhängigen Netzbetreibern bedarf der Zustimmung der Kommission. - Bei Verstoß gegen Entflechtungsvorschriften wird die Benennung widerrufen. - Veröffentlichung von Bescheiden erfolgt mit Unkenntlichmachung sensibler Daten. **Unklare Formulierungen** - Der Begriff „Entflechtungsvorschriften“ ist allgemein gehalten; die genaue Auslegung erfolgt in den §§ 154‑163. - Die Unterscheidung zwischen „unabhängiger Netzbetreiber“ und „unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber“ könnte für Außenstehende verwirrend sein. **Querverweise** - § 154‑163: Entflechtungsvorschriften, die die Grundlage für die Zertifizierung bilden. - § 155‑157, § 158‑162, § 163: Definitionen der verschiedenen Betreibertypen. - Art. 51 Verordnung (EU) 2019/943: Regelungen zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission. Damit ist § 164 klar strukturiert: die Regulierungsbehörde überwacht, zertifiziert, dokumentiert und veröffentlicht, während der ÜNB und die Kommission ihre jeweiligen Pflichten erfüllen.

§ 165 Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer

Regelung für die Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern, die von Personen aus Drittländern kontrolliert werden, und Festlegung von Informationspflichten sowie Sicherheitsprüfungen durch die Regulierungsbehörde, die Europäische Kommission und den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. **Wichtige Details** 1. **Anwendung von § 164** – Wenn ein Übertragungsnetzbetreiber, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, einen Zertifizierungsantrag stellt, gilt § 164 mit den in § 165 genannten Abweichungen. 2. **Informationspflicht der Regulierungsbehörde** – Die Behörde muss der Europäischen Kommission und dem Bundesminister unverzüglich mitteilen: 1. Den Antrag auf Zertifizierung eines solchen Betreibers. 2. Alle Umstände, die dazu führen könnten, dass Personen aus Drittländern die Kontrolle über einen Betreiber erhalten. 3. **Prüfung der Energieversorgungssicherheit durch den Bundesminister** – Bei der Entscheidung, ob die Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union gefährdet, berücksichtigt der Minister: 1. Rechte und Pflichten der Union gegenüber dem Drittland, die aus dem Völkerrecht oder aus einem Abkommen mit dem Drittland entstehen. 4. Rechte und Pflichten der Republik Österreich gegenüber dem Drittland, die aus demselben Abkommen entstehen und mit dem Unionsrecht vereinbar sind. 5. Weitere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands. 4. **Ablehnung der Zertifizierung** – Der Bundesminister kann die Zertifizierung ablehnen, wenn die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs oder eines Mitgliedstaates gefährdet wird. Er teilt seine Bewertung der Regulierungsbehörde mit, die diese Bewertung bei ihrem Entscheidungsentwurf und ihrer Entscheidung berücksichtigen muss. 5. **Stellungnahme der Europäischen Kommission** – Vor der Entscheidung über die Zertifizierung muss die Regulierungsbehörde die Kommission um eine Stellungnahme bitten, ob: 1. Die betroffene Rechtsperson die Anforderungen der §§ 153–167 erfüllt. 2. Eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Union durch die Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist. **Ausnahmen/Besonderheiten** - § 165 selbst nennt keine spezifischen Ausnahmen, verweist jedoch auf die Anwendung von § 164 mit Abweichungen. - Die Regelungen gelten ausschließlich für Übertragungsnetzbetreiber, die von Personen aus Drittländern kontrolliert werden. **Unklarheiten** - Die Formulierung „mit nachfolgenden Abweichungen“ ist nicht konkretisiert; die genauen Abweichungen von § 164 bleiben unklar. **Querverweise** - § 164 (Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern). - §§ 153–167 (Anforderungen an Rechtspersonen). - EU-Verträge und nationale Abkommen (Rechte und Pflichten gegenüber Drittländern). - Europäische Kommission (Stellungnahme zu Anforderungen und Gefährdung).

ElWG Assistent

KI-gestützte Rechtsauskunft
🤖

Willkommen! Ich bin Ihr ElWG-Experte. Stellen Sie mir Fragen zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz und ich werde versuchen, sie mit Quellenangaben zu beantworten.

Beliebte Fragen:

🤖
🔧

KI-Antworten können Fehler enthalten. Bitte im Gesetzestext verifizieren.