1. Hauptstück

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📄 44 Paragraphen

Paragraphen

§ 133 Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte

Die Regulierungsbehörde kann Forschungs‑ und Demonstrationsprojekte von den üblichen Systemnutzungsentgelten befreien oder die Entgelte anders gestalten. Sie legt dafür einen Ausnahmebescheid aus, der von den üblichen Regelungen abweichen darf und die Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage, den Zeitraum oder sogar die komplette Befreiung betrifft. **Wichtige Details** 1. **Ausnahmebescheid** – Die Behörde kann mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen dieses Teils oder von § 135 Abs. 1 bzw. 2 abweichen. 2. **Regulation zur Zieldefinition** – Bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des ElWG muss die Regulierungsbehörde eine Verordnung erlassen, die festlegt, welche Ziele ein Forschungs‑ oder Demonstrationsprojekt verfolgen muss, um eine Ausnahme beantragen zu können. - Die Verordnung kann weitere Anforderungen und die zu beifügenden Unterlagen bestimmen. 3. **Antragsfrist** – Der Antrag auf einen Ausnahmebescheid muss vollständig und formgültig sein. 4. **Bescheiderhalt** – Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags muss die Behörde einen Ausnahmebescheid erlassen. 5. **Benachrichtigung** – Der Bescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie den Netzbetreibern in den jeweiligen Konzessionsgebieten zu übermitteln. - Falls Regelleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Bescheid auch dem Regelzonenführer zu übermitteln. 6. **De‑minimis‑Förderung** – Ausnahmen gelten als De‑minimis‑Förderungen gemäß Verordnung (EU) 2023/2831, sofern sie nicht nach Verordnung (EU) 651/2014 von der De‑minimis‑Regelung freigestellt sind. **Ausnahmen/Besonderheiten** - Die Abweichung kann sich auf die Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage, den abrechnungsrelevanten Zeitraum oder auf eine beitragsmäßige Reduktion bis zur vollständigen Befreiung beziehen. - Die Regelungen gelten nur für Forschungs‑ und Demonstrationsprojekte; andere Projekte bleiben von den üblichen Systemnutzungsentgelten betroffen. - Die De‑minimis‑Bedingungen gelten nur, wenn die Projekte nicht unter die Ausnahmeregelungen der Verordnung (EU) 651/2014 fallen. **Unklare Formulierungen** - Der Satz „Die Regulierungsbehörde kann für Forschungs- und Demonstrationsprojekte mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen“ lässt offen, ob die Behörde die Entgelte selbst festlegt oder nur die Abweichung genehmigt. - Die genaue Definition, welche „Ziele“ in der Verordnung festgelegt werden müssen, ist nicht konkretisiert. **Querverweise** - § 135 Abs. 1, 2: Bestimmungen, von denen die Abweichung abweichen kann. - Verordnung (EU) 2023/2831: De‑minimis‑Regelung für die Ausnahmen. - Verordnung (EU) 651/2014: Ausnahmeregelung, die die De‑minimis‑Bedingung ausschließen kann.

§ 139 Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen

Kernaussage Netzbetreiber sind verpflichtet, Flexibilitätsleistungen (inkl. Engpassmanagement) marktgestützt zu beschaffen, wenn dies kosteneffizienter ist als Netzausbau oder Netzverstärkung. Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift müssen sie einen Vorschlag für einheitliche Spezifikationen und ein gemeinsames Vorgehen vorlegen; die Regulierungsbehörde legt die Modalitäten fest und kann Ausnahmen genehmigen. Wichtige Details 1. **Beschaffungsgrundlage** – Flexibilitätsleistungen werden nur dann beschafft, wenn sie die Kosten senken, die Netzbetriebs­effizienz steigern oder Verzögerungen bei neuen Netzzugängen wirtschaftlich vermeiden. 2. **Transparenz & Nicht‑Diskriminierung** – Die Beschaffung muss transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt erfolgen. 3. **Vorschlag der Netzbetreiber** – Nach Konsultation der Marktteilnehmer muss ein Vorschlag für ein gemeinsames Vorgehen und einheitliche Spezifikationen vorgelegt werden. 4. **Frist** – Der Vorschlag ist spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der Bestimmung einzureichen. 5. **Inhalte der Spezifikationen** – Sie müssen die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sicherstellen, insbesondere von Anbietern verteilter Erzeugung, Laststeuerung und Energiespeicherung. 6. **Effizienz‑Ziele** – Die Spezifikationen sollen effiziente Beschaffung, effizienten Netzbetrieb, einen liquiden Markt für Flexibilitätsleistungen sowie gesamtwirtschaftliche Effizienz, Transparenz und Integrität gewährleisten. 7. **Berücksichtigung spezieller Netzzugänge** – Der Vorschlag muss erläutern, wie Flexibilitätsleistungen von Netzbenutzern mit flexiblem Netzzugang (§ 103), begrenztem/ beschränktem Netzzugang (§ 104) und Tarifen mit unterbrechbarer bzw. regelbarer Leistung (§ 128 Abs. 5) berücksichtigt werden. 8. **Regulierungsbehörde** – Sie legt mit einer Verordnung die Modalitäten für die Beschaffung über die gemeinsame Flexibilitätsplattform (§ 142) und die Spezifikationen fest, ist jedoch nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden. 9. **Keine Spezifikationen bei Ausnahme** – Liegt eine Ausnahme gemäß § 139 Abs. 5 vor, sind keine Spezifikationen festzulegen. 10. **Kosten in Systemnutzungsentgelte** – Die angemessenen Kosten der marktgestützten Beschaffung (inkl. IT‑ und Infrastruktur) werden bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte (10. Teil) berücksichtigt. Erlöse aus der Beschaffung fließen als Grundlage in die Entgeltbestimmung ein. 11. **Ausnahmen** – Die Regulierungsbehörde kann marktgestützte Beschaffung ausschließen, wenn sie wirtschaftlich nicht effizient ist oder zu Marktverzerrungen/Engpässen führt. Alternativen wie kostenbasierte Beschaffung sind zulässig, wenn sie kosteneffizienter sind. 12. **Überprüfung** – Bei festgestellter Ausnahme muss die Entscheidung mindestens alle zwei Jahre überprüft und das Ergebnis online veröffentlicht werden. Ausnahmen/Besonderheiten - **Keine Spezifikationen** – Bei einer Ausnahme nach Abs. 5 sind keine Spezifikationen zu erarbeiten. - **Alternative Beschaffungsformen** – Kostenbasierte Beschaffung kann als Alternative zur marktgestützten Methode gewählt werden. - **Regulierungsbehörde nicht gebunden** – Die Verordnung der Behörde muss nicht den Vorschlag der Netzbetreiber übernehmen. - **Überprüfungsfrist** – Entscheidungen über Ausnahmen sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Unklare Formulierungen - Die Formulierung „kosteneffizientere Maßnahme“ ist mehrdeutig, da nicht klar definiert ist, welche Vergleichsmaßstäbe anzuwenden sind. - Die Anforderung, dass Spezifikationen „eine effiziente Beschaffung und einen effizienten Netzbetrieb sowie einen möglichst liquiden Markt … gewährleisten“ ist breit gefasst und lässt Raum für unterschiedliche Interpretationen. - Der Mechanismus, wie genau die Regulierungsbehörde entscheidet, ob eine Ausnahme vorliegt, wird nicht detailliert beschrieben. Querverweise - **§ 103** – Flexible Netzzugänge, die bei der Beschaffung berücksichtigt werden müssen. - **§ 104** – Begrenzter bzw. beschränkter Netzzugang, ebenfalls zu berücksichtigen. - **§ 128 Abs. 5** – Tarife mit unterbrechbarer bzw. regelbarer Leistung, die in die Beschaffung einbezogen werden sollen. - **§ 142** – Gemeinsame Flexibilitätsplattform, über die die Beschaffung erfolgt. - **10. Teil** – Regelungen zur Festsetzung der Systemnutzungsent

§ 140 Engpassmanagement im Übertragungsnetz

Kernaussage Der Regelzonenführer darf im Übertragungsnetz Engpässe verhindern oder beseitigen, indem er Flexibilitätsleistungen von Erzeugungs‑, Speicher‑ und Verbrauchsanlagen sowie von Netzbenutzern einfordert und entsprechende Verträge abschließt. Wichtige Details 1. **Erforderliche Ermächtigung** – Der Regelzonenführer kann, wenn nötig, Flexibilitätsleistungen in Anspruch nehmen, wobei er die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachten muss. 2. **Vertragsarten** - a) Erzeugungs‑ und Speicheranlagen mit ≤ 1 MW - b) Erzeugungs‑ und Speicheranlagen mit ≥ 1 MW - c) Verbrauchsanlagen, die über die gemeinsame Flexibilitätsplattform (§ 142) angeboten werden 3. **Anordnungen an Netzbenutzer** – Nach Ausschöpfen aller anderen Möglichkeiten (insbesondere Z 1) kann er Flexibilitätsleistungen an Netzbenutzer anordnen. 4. **Regelreserve‑Ausschreibung** – Geeignete Angebote aus Regelarbeitsgeboten (Verordnung (EU) 2017/2195) dürfen genutzt werden. 5. **Intraday‑Märkte** – Auch Angebote auf Intraday‑Märkten sind zulässig. 6. **Entgelt** – Für Leistungen nach Z 1 lit. b und Z 2 wird ein Ersatz für die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten gezahlt (Art. 13 EU 2019/943). 7. **Verordnung zur Entgeltbestimmung** – Die Regulierungsbehörde legt in einer Verordnung fest, wie das angemessene Entgelt ermittelt wird, wobei erneuerbare Energiequellen Vorrang haben und die Fernwärmeversorgung bei KWK‑Anlagen nicht gefährdet wird. 8. **Systemanalyse** – Bei Bedarf zusätzlicher Erzeugungs‑ oder reduzierbarer Verbrauchsleistung (§ 143) wird gemäß § 144 beschafft. Verträge können Erzeuger/Entnehmer zu gesicherten Leistungen verpflichten, auch für andere Übertragungsnetze. 9. **Europäischer Markt** – Der Regelzonenführer kann mit anderen Übertragungsnetzbetreibern Verträge abschließen, um Engpässe in österreichischen Netzen zu vermeiden. 10. **Maßnahmen** – Im Engpassmanagement sind Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1‑4, § 101, § 104, § 128 Abs. 5 sowie kurz‑ und mittelfristige betriebliche Maßnahmen zu ergreifen, um Engpässe zu geringsten Kosten zu vermeiden. Abweichungen sind nur mit Genehmigung der Regulierungsbehörde und im Einklang mit Art. 13 EU 2019/943 zulässig. 11. **Dritte** – Betreiber, die Dritte mit relevanten Aufgaben beauftragen, dürfen diese Dritten ebenfalls ermächtigen und verpflichten. Verteilernetzbetreiber müssen den Regelzonenführer bei Anordnungen nach Abs. 1 Z 2 unterstützen und auf Aufforderung die Anordnung in dessen Namen durchführen. Ausnahmen/Besonderheiten - **Z 1** und **Z 2** werden im Gesetz nicht vollständig definiert; die genaue Auslegung ist im Kontext der jeweiligen Regelungen zu prüfen. - Die Regelung gilt nur, wenn ein Netzengpass vorliegt; sonst ist keine Ermächtigung erforderlich. - Die Vorrangstellung erneuerbarer Energiequellen ist ausdrücklich festgelegt, was bei der Entgeltbestimmung berücksichtigt werden muss. Unklarheiten - Die Begriffe „Z 1“ und „Z 2“ sind im Gesetz nicht näher erläutert; ihre Bedeutung ergibt sich aus den jeweiligen Absätzen und den verweisenden Paragraphen. Querverweise - § 142 (gemeinsame Flexibilitätsplattform) - § 143 (Systemanalyse) - § 144 (Beschaffung zusätzlicher Leistungen) - § 101, § 104, § 128 Abs. 5 (weitere Engpassmanagement‑Maßnahmen) - Art. 13 EU 2019/943 (Entgeltregelung) - Verordnung (EU) 2017/2195 (Regelreserveausschreibung) Diese Zusammenfassung deckt alle wesentlichen Regelungen, Fristen, Ausnahmen und Bedingungen des § 140 ab.

§ 141 Nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen

Kernaussage § 141 verpflichtet die Übertragungs‑ und Verteilernetzbetreiber, die für ihr Netz benötigten nicht‑frequenzgebundenen Systemdienstleistungen (z. B. Spannungskontrolle, Netzstabilität) in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen. Dabei müssen die Betreiber Informationen austauschen und sich abstimmen; Verteilernetzbetreiber dürfen diese Dienste nur beschaffen, wenn sie im Netz benötigt werden oder mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbart sind. Wichtige Details 1. **Beschaffungsverfahren** – Das Verfahren muss transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt sein. Alle erforderlichen Informationen werden untereinander ausgetauscht und abgestimmt. 2. **Ausnahme für Verteilernetzbetreiber** – Sie beschaffen die Dienste nur, wenn sie im Netz benötigt werden oder im Einvernehmen mit dem Übertragungsnetzbetreiber. 3. **Ausnahme für vollständig integrierte Netzkomponenten** – Für solche Komponenten besteht keine Beschaffungsverpflichtung. 4. **Vorschlag an die Regulierungsbehörde** – Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten muss ein Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise und einheitliche Spezifikationen vorgelegt werden. Die Spezifikationen sollen die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer (z. B. verteilte Erzeugung, Laststeuerung, Energiespeicherung) sicherstellen und effiziente Beschaffung sowie Netzbetrieb gewährleisten. 5. **Regulierungsbehörde** – Erarbeitet eine Verordnung, in der die gemeinsame Vorgehensweise und die Spezifikationen festgelegt werden. Sie ist nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden. 6. **Keine Spezifikationen bei Ausnahme** – Solange eine Ausnahme nach § 7 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen. 7. **Kostenberücksichtigung** – Die mit der marktgestützten Beschaffung verbundenen angemessenen Kosten (inkl. IT‑ und Infrastruktur) werden bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 10 Teil berücksichtigt. Erlöse aus der Beschaffung fließen als Grundlage in die Entgeltbestimmung ein. 8. **Ausnahme der Marktgestützten Beschaffung** – Die Regulierungsbehörde kann per Verordnung festlegen, dass die marktgestützte Beschaffung für einzelne Netzgebiete oder -ebenen wirtschaftlich nicht effizient ist oder zu Marktverzerrungen bzw. Engpässen führt. 9. **Überprüfung** – Bei festgestellter Ausnahme muss die Regulierungsbehörde die Entscheidung spätestens alle drei Jahre überprüfen und das Ergebnis auf ihrer Website veröffentlichen. Ausnahmen/Besonderheiten - Verteilernetzbetreiber beschaffen nur bei Bedarf oder in Abstimmung mit dem Übertragungsnetzbetreiber. - Vollständig integrierte Netzkomponenten sind von der Beschaffungsverpflichtung ausgenommen. - Bei einer Ausnahme gemäß § 7 werden keine einheitlichen Spezifikationen festgelegt. - Die Regulierungsbehörde kann die marktgestützte Beschaffung ganz ausschließen, wenn sie wirtschaftlich nicht sinnvoll ist oder Marktverzerrungen verursacht. Unklare Formulierungen - Der Begriff „vollständig integrierte Netzkomponenten“ ist nicht näher definiert und könnte unterschiedliche Auslegungen zulassen. - Die genaue Auslegung, wann eine „Ausnahme nach Abs. 7“ vorliegt, bleibt der Regulierungsbehörde überlassen und ist daher nicht eindeutig vorab festzulegen. Querverweise - § 10 Teil (Systemnutzungsentgelte) – Kosten der Beschaffung werden dort berücksichtigt. - § 7 (Ausnahme der marktgestützten Beschaffung) – Bestimmt, wann die Beschaffung nicht erfolgen muss und keine Spezifikationen festgelegt werden. - § 141 selbst ist Teil des 11. Teils des ElWG, der sich mit Systemdienstleistungen befasst.

§ 142 Gemeinsame Flexibilitätsplattform

Kernaussage Regelzonenführer und Verteilernetzbetreiber, die laut § 118 einen Netzentwicklungsplan erstellen müssen, sind verpflichtet, gemeinsam eine digitale, mindestens webbasierte Plattform aufzubauen. Diese Plattform koordiniert die Beschaffung und Nutzung von Flexibilitätsleistungen, kurzfristiger Laststeuerung und kurzfristiger Einspeisungsänderungen und muss Diskriminierungsverbote (§ 91) einhalten. Wichtige Details 1. **Aufbau der Plattform** – Die Plattform muss mindestens eine allgemein zugängliche webbasierte Schnittstelle besitzen. 2. **Mindestfunktionalität** – a) Vollständige Angaben zu Flexibilitätsbedarfen für unterschiedliche Zwecke. b) Vollständige und aktuelle Informationen zu verfügbaren Flexibilitätsleistungen, Laststeuerung und Einspeisungsänderungen. c) Effiziente Koordination des wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatzes sowie der Beschaffung von Flexibilitätsleistungen, Netzreserve (§ 144 Abs. 2), kurzfristiger Laststeuerung und Einspeisungsänderungen unter Berücksichtigung der Netzsituation. 3. **Methoden und Annahmen** – Alle Methoden und Annahmen, die zur Erfüllung der Mindestfunktionalität verwendet werden, sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde kann Änderungen per Bescheid vorschreiben. 4. **Outsourcing** – Die Verpflichteten dürfen gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen, sofern dieser die Aufgaben mindestens genauso wirksam übernimmt. Der übertragende Netzbetreiber bleibt jedoch für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verantwortlich und muss der Regulierungsbehörde Zugang zu den Aufsichtsinformationen gewähren. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen, und die Verantwortlichkeit der Verpflichteten bleibt unverändert. Ausnahmen/Besonderheiten - Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen; die Verpflichtungen gelten für alle Regelzonenführer und Verteilernetzbetreiber, die § 118 erfüllen müssen. - Die Plattform kann von einem Dritten betrieben werden, jedoch darf die Verantwortung nicht abfallen. - Diskriminierungsverbote (§ 91) müssen bei allen Vorgängen beachtet werden. Unklare Formulierungen - Die genaue Definition von „effizienter Koordination“ ist nicht präzisiert; die Regulierungsbehörde kann hierdurch Anpassungen vorschreiben. Querverweise - § 118: Bestimmung der Verpflichteten (Netzentwicklungsplan). - § 91: Diskriminierungsverbote, die bei der Plattform berücksichtigt werden müssen. - § 144 Abs. 2: Bezug auf Netzreserve, die ebenfalls koordiniert werden soll. - Regulierungsbehörde: Zuständigkeit für die Anzeige von Methoden/Annahmen und für mögliche Änderungen.

§ 152 Vertraulichkeit

Netzbetreiber müssen wirtschaftlich sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, vertraulich behandeln und dürfen diese nicht diskriminierend offenlegen – insbesondere nicht zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen. **Wichtige Details** - Die Verpflichtung gilt zusätzlich zu allen gesetzlichen Pflichten und zu den Offenlegungspflichten, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 sowie den dazu erlassenen Rechtsakten ergeben. - Netzbetreiber sind verpflichtet, jegliche Information, die wirtschaftliche Vorteile bringen könnte, vor diskriminierender Offenlegung zu schützen. - Es gibt keine spezifischen Fristen oder Zeiträume, die in § 152 genannt werden. - Der Paragraph ist Teil des 12. Teils des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes und ergänzt die allgemeinen Vertraulichkeitsregeln des Gesetzes. **Ausnahmen/Besonderheiten** - § 152 nennt keine ausdrücklichen Ausnahmen; die Formulierung „unbeschadet“ bedeutet, dass andere gesetzliche oder regulatorische Verpflichtungen Vorrang haben können. - Die Formulierung „in diskriminierender Weise“ ist etwas vage; sie lässt Raum für Interpretation, welche Offenlegungen als diskriminierend gelten. **Querverweise** - Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/943 und die dazugehörigen Rechtsakte, die weitere Offenlegungspflichten regeln. - Im Kontext des ElWG steht § 152 in Zusammenhang mit den allgemeinen Vertraulichkeitsbestimmungen (z. B. § 151) und dient dazu, die Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Daten zu betonen.

§ 168 Auskunfts- und Einsichtsrechte

Kernaussage: Elektrizitätsunternehmen, vertikal integrierte Unternehmen, verbundene Firmen und Personen, die von Netzbetreibern nach § 17 und § 117 beauftragt wurden, müssen der Regulierungsbehörde und anderen zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen gewähren und Auskünfte zu allen relevanten Sachverhalten erteilen. Diese Pflicht besteht auch ohne konkreten Anlass und gilt für zukünftige Verfahren. Wichtige Details: - Betroffene sind: 1. Elektrizitätsunternehmen 2. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen 3. Verbundene Unternehmen 4. Personen, die von Netzbetreibern gemäß § 17 und § 117 beauftragt wurden - Verpflichtung: - Jederzeitige Einsichtnahme in sämtliche betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen - Erteilung von Auskünften zu allen Sachverhalten, die den jeweiligen Vollzugsbereich betreffen - Bereitstellung aller Informationen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen - Keine Voraussetzung eines konkreten Anlassfalls: - Auch wenn die Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder Vorbereitung zukünftiger Verfahren erforderlich sind, bleibt die Pflicht bestehen - Folgen bei Nicht‑ oder Unvollständigkeit: - Die Behörde kann ihre Beurteilung auf Schätzungen stützen, wenn die Verpflichteten keine Einsicht gewähren oder die Auskünfte unzureichend sind Ausnahmen/Besonderheiten: - Der Paragraph sieht keine ausdrücklichen Ausnahmen vor; die Pflicht gilt grundsätzlich für alle genannten Unternehmen und Personen. - Die Regelung ist nicht von konkreten Fristen abhängig; die Einsichtnahme und Auskunftserteilung sind jederzeitspflichtig. Ehrlichkeit: - Die Formulierung „entscheidungsrelevanter Sachverhalte“ ist etwas allgemein, aber im Kontext der Regelung klar, dass jede für die Beurteilung relevante Information einbezogen werden muss. Querverweise: - § 17 und § 117 werden genannt, um die Personen zu definieren, die von Netzbetreibern beauftragt werden. Diese Paragraphen legen die Zuständigkeit und die Art der Beauftragung fest, weshalb sie hier als Grundlage für die Verpflichtung dienen.

§ 169 Überwachungsaufgaben

Die Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, den österreichischen Elektrizitätsmarkt kontinuierlich zu überwachen. Sie prüft dabei die Versorgungssicherheit, den Ausbau von Smart Grids, Markttransparenz, Wettbewerb, Endkundenschutz, Vertragspraktiken, Servicequalität, Einhaltung von EU‑ und nationalen Vorgaben sowie weitere technische und organisatorische Aspekte. **Wichtige Details** 1. **Überwachungsgegenstände** - Versorgungssicherheit (Zuverlässigkeit, Qualität des Netzes, kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen). - Ausbau von Smart Grids, Energieeffizienz und Einbindung erneuerbarer Energien. - Markttransparenz, insbesondere Großhandelspreise. - Marktöffnung, Wettbewerbsumfang und mögliche Verzerrungen. - Qualität der Dienstleistungserbringung und Schutz der Endkunden, inkl. Energiearmut. - Restriktive Vertragspraktiken (Exklusivitätsbestimmungen). - Dauer und Qualität von Neuanschluss‑, Wartungs‑ und Reparaturdiensten. - Einhaltung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Netzbetreiber, der zentralen Vergabeplattform ENTSO (Strom) und der EU‑Verordnung 2019/943 sowie anderer EU‑Bestimmungen. - Investitionen in Erzeugungs‑ und Speicherkapazitäten. - Hindernisse für Eigenverbrauch, erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften. - Durchführung von Lenkungsmaßnahmen (§ 14 EnLG 2012). - Engpassmanagement (§ 140 Abs. 1) und Verwendung der Engpasserlöse. - Technische Zusammenarbeit zwischen inländischen und EU‑ bzw. Drittstaaten‑Netzbetreibern. - Regelreservemarkt, Ausgleichsenergiesystem, Anschluss neuer Betriebsmittel (§ 98) und Datenverwaltung der Netzbetreiber (§ 17). 2. **Datenerhebung** - Die Regulierungsbehörde kann per Verordnung festlegen, welche Daten, in welchem Format, mit welcher Frequenz und von wem erhoben werden. - Erhebungsinhalte umfassen u. a. Neuanschlüsse, Wartungs‑ und Reparaturdienste, Versorgungsunterbrechungen, Netzanschluss‑ und Netzzugangsbegehren, Ausbauintelligenter Netze, Lieferantenwechsel, Abschaltraten, Beschwerden, Energiepreise, Kapazitätsausschreibungen, Regelreserve‑Gebote, etc. - Daten müssen von Netzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Lieferanten, Regelzonenführern und Personen, die Ausgleichsenergie beschaffen, bereitgestellt werden. 3. **Durchsetzungsbefugnisse** - Bei Weigerung zur Datenmeldung kann die Regulierungsbehörde die Meldung per Bescheid anordnen. - Die Behörde kann die Datenverarbeitung und -aufbewahrung für Stromhändler (5 Jahre) regeln und die Aufbewahrungspflicht mit Verordnung festlegen. 4. **Berichtspflichten** - Ein Bericht über den Ausbau von intelligenten Netzen ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes und danach alle zwei Jahre zu veröffentlichen. - Jährlich werden Empfehlungen zur Übereinstimmung von Standardprodukten der Lieferanten mit § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 veröffentlicht und ggf. an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet. 5. **Zusammenarbeit mit Landesregierungen** - Auf Verlangen kann die Regulierungsbehörde Landesregierungen Zugang zu bundeslandspezifischen Daten gewähren. - Landesregierungen überwachen die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen durch Verteilernetzbetreiber im jeweiligen Bundesland und berichten bei Bedarf an die Regulierungsbehörde. **Ausnahmen/Besonderheiten** - Die Regelungen gelten für alle Marktteilnehmer, die im Elektrizitätsmarkt tätig sind; Ausnahmen sind nicht ausdrücklich genannt, jedoch können spezifische Ausnahmeregelungen in den jeweiligen Verordnungen festgelegt werden. - Der Paragraph verweist auf § 14 EnLG 2012 (Lenkungsmaßnahmen), § 140 Abs. 1 (Engpassmanagement), § 98 (Anschluss neuer Betriebsmittel) und § 17 (Datenverwaltung). - Die Formulierung zu den Verpflichtungen der Stromhändler ist unvollständig („…der Bundeswettbewerbsbehör…“), daher ist die genaue Auslegung nicht eindeutig. **Ehrlichkeit** Einige Formulierungen, insbesondere der letzte Satz zu den Stromhändlern, sind unvollständig. Die genaue Auslegung dieser Punkte muss aus ergänzenden Verordnungen oder aus der Praxis abgeleitet werden.

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