2. Hauptstück

2. Hauptstück

📄 68 Paragraphen

Paragraphen

§ 134 Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis

Die Regulierungsbehörde legt von Amts wegen die Kostenbasis, Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern fest. **Wichtige Details** - Für Netzbetreiber, die im Kalenderjahr 2008 mehr als 50 GWh an Entnehmer abgeben, muss die Regulierungsbehörde die Kosten, Zielvorgaben und das Mengengerüst periodisch mit Bescheid bestimmen. - Für alle übrigen Netzbetreiber kann die Regulierungsbehörde die Kosten und das Mengengerüst ebenfalls von Amts wegen festsetzen. - Die Kommunikation zwischen den Parteien und der Regulierungsbehörde erfolgt elektronisch, gemäß den Vorgaben der Regulierungsbehörde. - Vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens haben die Wirtschaftskammer Österreich, die Landwirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund Gelegenheit zur Stellungnahme. - Die Regulierungsbehörde muss diesen Vertretern Auskünfte erteilen und Einsicht in den Verfahrensakt gewähren. - Wirtschaftlich sensible Informationen, die die Vertreter bei der Einsicht erlangen, sind vertraulich zu behandeln. - Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die §138 verletzen, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen; anschließend kann Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 B‑VG erhoben werden. - Netzbetreiber, deren Kosten noch nicht festgelegt wurden, können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung (§ 135 Abs. 2) einen Antrag auf Kostenfeststellung für die betreffende Kostenperiode stellen. - Stellt ein Netzbetreiber einen solchen Antrag, sind die Kosten aller Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen. **Ausnahmen/Besonderheiten** - Die Regelungen gelten nur für das Kalenderjahr 2008 bzw. für die in § 135 Abs. 2 festgelegte Kostenperiode. - Die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation ist nur „nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde“ und kann daher je nach deren Anweisung variieren. - Die Möglichkeit zur Beschwerde ist auf die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer beschränkt; andere Interessengruppen haben keine direkte Beschwerdeinstanz. **Unklarheiten** - Der Ausdruck „von Amts wegen“ bedeutet, dass die Regulierungsbehörde die Feststellung ohne Antrag vornehmen kann; die genaue Reichweite dieser Befugnis ist nicht weiter spezifiziert. - „Nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde“ lässt Raum für Änderungen der elektronischen Kommunikationsregeln, ohne dass diese im Gesetz konkret definiert sind. **Querverweise** - § 135 Abs. 2: Bestimmt die Kostenperiode, für die ein Antrag gestellt werden kann. - § 138: Regelt die Vorgaben, die bei der Kostenfeststellung einzuhalten sind; deren Verletzung kann zu Beschwerde führen. - Art. 133 B‑VG: Gibt die Möglichkeit zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 136 Monitoring der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte

Kernaussage Die Regulierungsbehörde muss jedes Jahr die aktuelle Entwicklung der Systemnutzungsentgelte sowie deren Prognose für die nächsten zehn Jahre ermitteln und auf ihrer Website veröffentlichen. Dabei sind die Auswirkungen dezentraler Versorgung, Direktleitungen, Eigenversorgung, gemeinsamer Energienutzung (nach § 128) und die Anreizung systemdienlicher Standortwahl (nach § 130) darzustellen. Wichtige Details 1. **Grundlage** – Die Ermittlung stützt sich auf die Feststellungen von § 134 und die Netzentwicklungspläne aus § 118 und § 123. 2. **Inhalt des Monitoring** – * Aktuelle Entwicklung der Systemnutzungsentgelte. * Abschätzung der Entwicklung für die nächsten zehn Jahre. * Darstellung der Auswirkungen der dezentralen Versorgung (einschließlich Direktleitungen, Eigenversorgung, gemeinsame Energienutzung) gemäß § 128. * Darstellung der Auswirkungen der Anreizung einer systemdienlichen Standortwahl gemäß § 130. 3. **Kostenausweisung** – Kosten, die unmittelbar mit der Erreichung der Ziele aus § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 verbunden sind, müssen in der Abschätzung gesondert ausgewiesen werden. 4. **Veröffentlichung** – Die Ergebnisse sind jährlich auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Ausnahmen/Besonderheiten - Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen; die Vorgaben gelten für alle relevanten Netzbetreiber. - Die Kostenausweisung nach § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist speziell auf die Zielerreichung bezogen und muss daher separat aufgeführt werden. Unklarheiten - Der Ausdruck „unmittelbar mit der Erreichung der Ziele“ könnte mehrdeutig sein: Es ist nicht eindeutig, ob damit Kosten gemeint sind, die sofort entstehen, oder Kosten, die erst nach Zielerreichung anfallen. Querverweise - § 134: Feststellungen, die als Basis dienen. - § 118 und § 123: Netzentwicklungspläne, die die Grundlage für die Prognose bilden. - § 128: Regelungen zur dezentralen Versorgung und deren Einfluss auf Netznutzungsentgelte. - § 130: Anreize für systemdienliche Standortwahl, deren Auswirkungen zu berücksichtigen sind. - § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3: Zielsetzungen, deren Kosten separat ausgewiesen werden müssen.

§ 137 Regulierungskonto

§ 137 Regulierungskonto **Kernaussage** § 137 regelt, wie Differenzen zwischen tatsächlich erzielten Erlösen bzw. festgestellten Kosten und den in der Regulierung zugrunde liegenden Zahlen im Regulierungskonto ausgeglichen werden. Er legt fest, wie außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen verteilt werden dürfen, welche Regelungen bei Änderungen von Kostenbescheiden oder Verordnungen gelten und wie die daraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten im Jahresabschluss zu behandeln sind. --- ### Wichtige Details | Punkt | Inhalt | |-------|--------| | **(1)** | Differenzbeträge zwischen tatsächlichen Erlösen/Kosten und den Erlösen, die gemäß § 135 Abs. 2 der Verordnung als Grundlage dienen, sind in künftigen Verfahren gemäß § 134 auszugleichen. | | **(2)** | Außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen **angemessenen Zeitraum** verteilt werden. Vorrangig soll die Abfederung von außergewöhnlichen Aufwendungen erfolgen. Bei positivem Saldo sind die Möglichkeiten gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/943 **zeitnah** auszuschöpfen. | | **(3)** | Beträge, die aus der Abrechnung der Kapitel 2–4 des Titels V der Verordnung (EU) 2017/2195 resultieren, sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Systemnutzungsentgelte-Verordnungen ausschließlich im Rahmen der Netznutzungsentgelte gemäß § 128 von der Regulierungsbehörde innerhalb von **d

§ 143 Anzeigepflichten und Systemanalyse

Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW müssen bis zum 30. September die geplanten Stilllegungen (temporär, saisonal oder endgültig) für das nächste Kalenderjahr dem Regelzonenführer melden. Der Regelzonenführer hat bis zum 1. Dezember eine Systemanalyse durchzuführen, um den Bedarf an flexibler Leistung ab dem 1. Oktober des Folgejahres zu bestimmen und die Netz- und Versorgungssicherheit zu gewährleisten. **Wichtige Details** 1. **Anzeige der Stilllegungen** * Muss bis 30. September erfolgen. * Enthält Beginn, voraussichtliche Dauer, Vorlaufzeit für Wiederinbetriebnahme. * Gibt an, ob die Stilllegung rechtlich, technisch oder betriebswirtschaftlich erfolgt. 2. **Systemanalyse des Regelzonenführers** * Frist: bis 1. Dezember. * Ziel: Bedarf an flexibler Leistung ab 1. Oktober des Folgejahres. * Analyse muss netztechnisch relevante Situationen identifizieren, die die Versorgungssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 gefährden könnten. * Alle technisch möglichen kurz‑ und mittelfristigen betrieblichen Maßnahmen werden definiert und bewertet. * Ergebnisse der Flexibilitätsbewertung (§ 150) sind einzubeziehen. * Analyse kann für mehrere Jahre durchgeführt werden, wenn sie mit der Regulierungsbehörde abgestimmt ist. 3. **Methode und Daten** * Der Regelzonenführer reicht bei Aufforderung einen Entwurf der Methode, der benötigten Eingangsdaten und Szenarien zur Genehmigung ein. * Die Methode muss: 1. rechengestützte Analyse mit Variation der Eingangsdaten enthalten. 2. Ex‑Post‑Analyse der Engpassmanagementabrufe des Vorjahres berücksichtigen. 3. Ergebnisse des Netzreserven‑Monitorings und des Evaluierungsplans (Art. 108 Abs. 3 AEUV) einbeziehen. * Die Regulierungsbehörde legt die Methode nach Konsultation mit allen Marktteilnehmern fest. * Änderungen der Methode können vom Regelzonenführer eingereicht werden; die Behörde kann auch Änderungen verlangen. * Bei kurzfristiger Änderung kann die Behörde einen Bescheid ohne vorheriges Konsultationsverfahren erlassen. 4. **Eingangsdaten und Szenarien** * Der Regelzonenführer reicht bis 30. September einen Entwurf der Daten/Annahmen ein. * Daten müssen für die Untersuchung kritischer Situationen geeignet sein und orientieren sich am Netzentwicklungsplan (§ 123), der Angemessenheitsabschätzung (§ 149) und der Flexibilitätsbewertung (§ 150). * Die Regulierungsbehörde legt die endgültigen Daten/Annahmen fest. * Bei wesentlichen, unvorhersehbaren Änderungen kann eine neue Beurteilung erforderlich sein; der Regelzonenführer kann Änderungen einreichen, die Behörde kann ebenfalls verlangen. 5. **Verfahrensführung** * Der Regelzonenführer muss bei der Ausarbeitung der Methode und der Daten mitwirken und der Behörde Zugang zu allen erforderlichen Daten gewähren. * Die Regulierungsbehörde kann angemessene Fristen setzen. * Nach Fristablauf sind schriftliche oder mündliche Ergänzungen nicht mehr zu berücksichtigen. * Eine Beschwerde gegen einen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die beschwerdeführende Partei beantragt und die Behörde erkennt die Wirkung an, wenn keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 6. **Veröffentlichung** * Die Systemanalyse wird nach Fertigstellung der Regulierungsbehörde und des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus vorgelegt. * Ergebnisse, Annahmen, Parameter, Szenarien und Methoden werden nach abgeschlossener Kontrahierung gemäß § 144 Abs. 7 in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde veröffentlicht. **Ausnahmen/Besonderheiten** * Bei kurzfristiger, unerlässlicher Änderung der Methode oder der Eingangsdaten kann die Regulierungsbehörde einen Bescheid ohne Konsultationsverfahren erlassen. * Die Regelungen gelten nur für Anlagen mit Engpassleistung > 20 MW; kleinere Anlagen sind davon ausgenommen. **Unklare Formulierungen** * Die genaue Definition von „temporärer, saisonaler und endgültiger Stilllegung“ ist nicht präzisiert; Betreiber müssen jedoch die Art der Stilllegung angeben. * Die Formulierung „netztechnisch relevante Situationen“ könnte unterschiedlich interpretiert werden; die Analyse muss jedoch potenzielle Gefährdungen der Versorgungssicherheit berücksichtigen. **Querverweise** * § 5 Abs. 1 Z 6 – definiert die Netz- und Versorgungssicherheit. * § 123 – Netzentwicklungsplan, Grundlage für Szenarien. * § 149 – Angemessenheitsabschätzung der Ressourcen. * § 150 – Bewertung des Flexibilitätsbedarfs. * § 144 Abs. 7 – Regelungen zur Veröffentlichung von Analyseergebnissen. * Art. 108 Abs. 3 AEUV – Verpflichtung Österreichs zur Erstellung eines Evaluierungsplans gegenüber der EU-Kommission.

§ 146 Änderungen

Kernaussage § 146 erlaubt Betreibern von Erzeugungsanlagen, auf Antrag die Vertragsdauer oder Stilllegungsverbote einmalig zu verkürzen, sofern die Anlage bis zum ursprünglichen Ablauf unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen für das Engpassmanagement zur Verfügung steht. Außerdem kann die Regulierungsbehörde, wenn EU‑Beihilfevorschriften betroffen sind, per Verordnung Regelungen zur Netzreserve festlegen. Wichtige Details 1. **Vertragsverkürzung (§ 146 (1))** * Antrag: Betreiber, der nach § 144 Abs. 7 oder 8 ausgewählt wurde. * Bedingung: Die Anlage bleibt bis zum ursprünglichen Ablauf unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen verfügbar. * Verfahren: Regelzonenführer verkürzt die Dauer einmalig; muss die Regulierungsbehörde informieren. * Rückzahlung: Regelzonenführer erhält alle Netzreserve‑Entgelte zurück, abzüglich der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten. 2. **Stilllegungsverbotsverkürzung (§ 146 (2))** * Antrag: Betreiber, der nach § 145 Abs. 1 verpflichtet ist. * Bedingung: Gleiche Verfügbarkeit bis zum ursprünglichen Ablauf. * Genehmigung: Regulierungsbehörde entscheidet, ggf. mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen. * Beteiligung: Regelzonenführer wird im Verfahren als Partei gestellt. * Vertragsanpassung: Bei Genehmigung wird der Vertrag gemäß § 145 Abs. 2 angepasst. * Rückzahlung: Regelzonenführer erhält alle Netzreserve‑Entgelte zurück, abzüglich angemessener Kosten. 3. **Abweichung von Stilllegung (§ 146 (3))** * Antrag: Betreiber, der nach § 144 Abs. 9 zur Stilllegung verpflichtet ist. * Genehmigung: Regulierungsbehörde kann die Stilllegung abwenden oder verkürzen, wenn die Gründe/Umstände wesentlich geändert sind. * Nachweis: Betreiber muss die Änderung und deren Wesentlichkeit darlegen und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. * Beteiligung: Regelzonenführer wird ebenfalls als Partei gestellt. 4. **Regulierungsbehörde‑Verordnungen zur Beihilfe‑Vereinbarkeit (§ 146 (4))** * Zweck: Sicherstellung der EU‑Beihilfe‑Vereinbarkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV). * Inhalt: Definitionen, Anzeigepflichten, Beschaffungsverfahren, Produktgestaltung, Stilllegungsverbot, Kostenberechnung, Monitoring der Netzreserve. * Abweichungen: Kann von § 6 Abs. 1 Z 115, 116, 134, 153, 154 sowie §§ 143 Abs. 1, 144, 145, 146 Abs. 1‑3 abweichen. * Verfahren: Vor Erlassung oder Änderung muss die Regulierungsbehörde die Stellungnahme des Regelzonenführers einholen und operative Durchführbarkeit prüfen. * EU‑Vergaberegeln: Änderungen im Beschaffungsverfahren sind nur zulässig, wenn sie gleichzeitig den unionsrechtlichen Vergaberegeln entsprechen. Ausnahmen/Besonderheiten * Die Verkürzungen sind jeweils **einmalig** möglich. * Rückzahlungen sind **nicht** für die von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten vorgesehen. * Genehmigungen können mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen erfolgen. * Bei Stilllegung nur bei wesentlicher Änderung der Gründe/Umstände. * EU‑Kompatibilitätsregulierungen können neue Vorgaben schaffen, die von bestehenden Paragraphen abweichen. Unklarheiten * „Angemessene Kosten“ ist nicht exakt definiert – die Regulierungsbehörde muss diese festlegen. * Der genaue Zeitpunkt, wann die EU‑Beihilfe‑Vereinbarkeit erforderlich ist, bleibt offen. Querverweise * § 144 Abs. 7, 8, 9 – Auswahl bzw. Verpflichtung von Betreibern. * § 145 Abs. 1, 2 – Verpflichtung und Vertragsanpassung bei Stilllegungsverbotsverkürzung. * § 6 Abs. 1 Z 115, 116, 134, 153, 154 – Vorgaben, von denen abgewichen werden kann. * §§ 143 Abs. 1, 144, 145 – weitere Regelungen zur Netzreserve. * EU‑Art. 107 Abs. 3 AEUV – Grundlage für Beihilfe‑Vereinbarkeit.

§ 153 Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen

Kernaussage Elektrizitätsunternehmen müssen Jahresabschlüsse erstellen, prüfen lassen und veröffentlichen. Netzbetreiber dürfen keine Quersubventionen durchführen und müssen ihre Buchführung in getrennten Rechnungskreisen für jede Tätigkeit führen. Wichtige Details 1. **Jahresabschlüsse** * Alle Elektrizitätsunternehmen, unabhängig von Eigentumsverhältnissen und Rechtsform, sind verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen, ihn von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und, sofern die geltenden Rechnungslegungsbestimmungen dies verlangen, zu veröffentlichen. * Die Prüfung umfasst auch die Untersuchung, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen (Abs. 2) eingehalten wird. * Unternehmen, die gesetzlich nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind, müssen am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsicht bereitstellen. 2. **Verbot von Quersubventionen (Abs. 2)** * Der Netzbetreiber hat Quersubventionen zu unterlassen. * Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen sind Elektrizitätsunternehmen verpflichtet, in ihrer Buchführung: 1. getrennte Konten für die folgenden Rechnungskreise zu führen: a) Erzeugung, Stromhandel und Lieferung b) Übertragung c) Verteilung d) Speicher (sofern ausgeübt) e) Entwicklung, Betrieb und Verwaltung von Ladepunkten (sofern ausgeübt) f) sonstige Tätigkeiten 2. die Bilanzen und Gewinn‑ und Verlustrechnungen (G+V) der einzelnen Elektrizitätsbereiche sowie deren Zuweisungsregeln (siehe Abs. 3) zu veröffentlichen. 3. konsolidierte Konten für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine G+V entsprechend Abs. 1 zu veröffentlichen. 3. **Buchführungsregeln (Abs. 3)** * Für jede Tätigkeit muss eine Bilanz und eine G+V vorliegen. * Die Buchhaltung muss die Regeln (einschließlich Abschreibungsregeln) angeben, nach denen Gegenstände des Aktiv‑ und Passivvermögens sowie Aufwendungen und Erträge den getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. * Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen ausdrücklich erwähnt und begründet werden. * Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs‑ bzw. Verteilernetz sind gesondert auszuweisen. 4. **Anhang (Abs. 4)** * Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von mehr als 1 Million Euro übersteigen und die mit verbundenen Elektrizitätsunternehmen (§ 6 Abs. 1 Z 164) getätigt wurden, sind im Anhang gesondert aufzuführen. * Bei mehreren Teilgeschäften muss der Wert jedes Teilgeschäfts bei der Errechnung des Schwellenwertes berücksichtigt werden. Ausnahmen/Besonderheiten * Unternehmen, die gesetzlich nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind, müssen lediglich eine Ausfertigung am Sitz bereitstellen. * Änderungen der Buchführungsregeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen begründet werden. * Einnahmen aus Eigentum am Netz sind gesondert auszuweisen. * Geschäfte über 1 Million Euro mit verbundenen Unternehmen müssen im Anhang separat ausgewiesen werden. Unklarheiten * Der Begriff „missbräuchliche Quersubventionen“ ist nicht definiert, was die konkrete Auslegung erschwert. * Die Formulierung „Zuweisungsregeln entsprechend Abs. 3“ verweist auf Abs. 3, das jedoch die Buchführungsregeln beschreibt, nicht explizit die Zuweisungsregeln. * „konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches“ ist nicht näher spezifiziert, welche Tätigkeiten gemeint sind. Querverweise * Abs. 1 verweist auf die geltenden Rechnungslegungsbestimmungen. * Abs. 2 verweist auf Abs. 3, um die Zuweisungsregeln zu konkretisieren. * Abs. 4 verweist auf § 6 Abs. 1 Z 164, der die Definition von verbundenen Elektrizitätsunternehmen regelt.

§ 170 Landeselektrizitätsbeirat

Kernaussage Der § 170 erlaubt es den Ausführungsgesetzen, einen Elektrizitätsbeirat einzurichten, der die Landesregierung in grundlegenden, elektrizitätswirtschaftlichen Fragen berät. Außerdem verpflichten die Ausführungsgesetze Personen, die an Verfahren unter ihrem Geltungsbereich teilnehmen, zur Verschwiegenheit. Wichtige Details 1. **Beirat** – Ein Elektrizitätsbeirat kann von den Ausführungsgesetzen (z. B. dem Landeselwg) vorgesehen werden. 2. **Beratung** – Der Beirat dient der Beratung der Landesregierung in „grundsätzlichen“ elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten. 3. **Verschwiegenheit** – Personen, die an einem Verfahren teilnehmen, das auf Grundlage eines Ausführungsgesetzes durchgeführt wird, sind verpflichtet, vertrauliche Informationen geheim zu halten. 4. **Keine Fristen** – Der Paragraph enthält keine konkreten Zeitvorgaben oder Fristen. 5. **Keine konkreten Vorgaben** – Es werden weder die Zusammensetzung noch die Aufgaben des Beirats detailliert geregelt; diese werden in den jeweiligen Ausführungsgesetzen festgelegt. Ausnahmen/Besonderheiten - Der Paragraph sieht keine Ausnahmen vor; die Verschwiegenheitspflicht gilt allgemein für alle Beteiligten an Verfahren, die von einem Ausführungsgesetz geregelt sind. - Die Formulierung „grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten“ ist allgemein gehalten und lässt Raum für Interpretation, was in den konkreten Ausführungsgesetzen konkretisiert werden muss. Ehrlichkeit Die Formulierung „grundsätzlichen“ ist bewusst breit gefasst; es ist nicht eindeutig, welche Themen genau darunter fallen. Diese Unklarheit wird in den Ausführungsgesetzen zu klären sein. Querverweise - § 170 verweist auf die **Ausführungsgesetze** (z. B. Landeselwg), die die konkreten Regelungen für den Beirat und die Verschwiegenheitspflicht enthalten. - Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf Personen, die an Verfahren teilnehmen, die von diesen Ausführungsgesetzen bestimmt werden.

§ 171 Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus darf auf Vorschlag der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen (z. B. Preiserhebungen, Wechselzahlen, Neukundenzahlen) anordnen, und die Regulierungsbehörde führt diese Erhebungen durch. Die Verordnung muss sämtliche Details der Erhebung festlegen und die Ergebnisse veröffentlichen. **Wichtige Details** 1. **Anordnung** – Der Minister erteilt die Erhebung per Verordnung, basierend auf einem Vorschlag der Regulierungsbehörde. 2. **Inhalt der Verordnung** – Sie muss enthalten: - Erhebungsmasse (Umfang der Daten) - Statistische Einheiten (z. B. Unternehmen, Haushalte) - Art der Erhebung (z. B. Befragung, Messung) - Erhebungsmerkmale und deren Ausprägungen (z. B. Preis, Menge) - Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung - Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist - Angabe, ob und in welchem Umfang die Ergebnisse veröffentlicht werden, unter Beachtung von § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 (BGBl. I Nr. 163/1999). 3. **Durchführung** – Die Regulierungsbehörde führt die Erhebung durch. 4. **Meldepflicht** – Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu liefern, kann die Regulierungsbehörde die Pflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung anordnen. 5. **Weitergabe** – Einzeldaten dürfen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Bundesstatistikzwecke übermittelt werden. 6. **Verarbeitung** – Die Erhebung und Verarbeitung der Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000. 7. **Veröffentlichung** – Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen. **Ausnahmen/Besonderheiten** - Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen; die Regelungen gelten allgemein für alle statistischen Erhebungen im Elektrizitätssektor. - Die Veröffentlichungspflicht gilt für sämtliche erhobenen Daten, es sei denn, die Verordnung sieht eine Einschränkung vor (z. B. aus Datenschutzgründen). **Unklarheiten** - Begriffe wie „Erhebungsmasse“ und „statistische Einheiten“ sind nicht weiter definiert und könnten je nach Erhebung unterschiedlich interpretiert werden. - Die genaue Ausgestaltung der „Erhebungsmerkmale“ und deren „Ausprägungen“ bleibt der Verordnung überlassen, was bei komplexen Erhebungen zu Unklarheiten führen kann. **Querverweise** - § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000: Regelt die Veröffentlichung von Statistikdaten und muss bei der Festlegung der Veröffentlichungspflicht beachtet werden. - Das Bundesstatistikgesetz 2000 (BGBl. I Nr. 163/1999): Gibt die allgemeinen Vorgaben für die Durchführung und Verarbeitung statistischer Erhebungen, die hier ebenfalls angewendet werden.

§ 172 Automationsunterstützter Datenverkehr

Kernaussage § 172 erlaubt es, personenbezogene Daten, die für Verfahren in Angelegenheiten benötigt werden, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, automatisiert zu ermitteln und zu verarbeiten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde dürfen diese verarbeiteten Daten im Rahmen solcher Verfahren an bestimmte Empfänger übermitteln. Wichtige Details - **Datenart**: Personenbezogene Daten. - **Verwendungszweck**: Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind. - **Erforderlichkeit**: Die Daten müssen für die Aufsichtstätigkeit der Behörde erforderlich sein oder der Behörde gemäß § 168 zur Kenntnis gelangt sein. - **Ermittlungs- und Verarbeitungsart**: Automationsunterstützt (also mit automatisierten Mitteln). - **Übermittlung**: Der Bundesminister und die Regulierungsbehörde dürfen die verarbeiteten Daten im Rahmen solcher Verfahren an folgende Empfänger übermitteln: 1. Die Beteiligten an dem Verfahren. 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden. 3. Mitglieder des Regulierungs‑ bzw. Energiebeirates. 4. Ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG). 5. Die für das elektrizitätsrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden. Ausnahmen/Besonderheiten - Es gibt keine ausdrücklichen Ausschlüsse; die Übermittlung ist nur auf die oben genannten Empfänger beschränkt. - Die Daten dürfen nur im Rahmen von Verfahren verwendet werden, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind. Unklarheiten - Der Begriff „automationsunterstützt“ ist rechtlich eindeutig, kann aber im Alltag als „mit automatisierten Mitteln“ verstanden werden. Querverweise - § 168 des ElWG: definiert, welche Daten der Behörde zur Kenntnis gelangen. - § 55 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz): regelt die Zuständigkeit von ersuchten oder beauftragten Behörden. - Der Paragraph bezieht sich generell auf das ElWG und dessen unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

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