§ 146
Änderungen
Kernaussage
§ 146 erlaubt Betreibern von Erzeugungsanlagen, auf Antrag die Vertragsdauer oder Stilllegungsverbote einmalig zu verkürzen, sofern die Anlage bis zum ursprünglichen Ablauf unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen für das Engpassmanagement zur Verfügung steht. Außerdem kann die Regulierungsbehörde, wenn EU‑Beihilfevorschriften betroffen sind, per Verordnung Regelungen zur Netzreserve festlegen.
Wichtige Details
1. **Vertragsverkürzung (§ 146 (1))**
* Antrag: Betreiber, der nach § 144 Abs. 7 oder 8 ausgewählt wurde.
* Bedingung: Die Anlage bleibt bis zum ursprünglichen Ablauf unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen verfügbar.
* Verfahren: Regelzonenführer verkürzt die Dauer einmalig; muss die Regulierungsbehörde informieren.
* Rückzahlung: Regelzonenführer erhält alle Netzreserve‑Entgelte zurück, abzüglich der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
2. **Stilllegungsverbotsverkürzung (§ 146 (2))**
* Antrag: Betreiber, der nach § 145 Abs. 1 verpflichtet ist.
* Bedingung: Gleiche Verfügbarkeit bis zum ursprünglichen Ablauf.
* Genehmigung: Regulierungsbehörde entscheidet, ggf. mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen.
* Beteiligung: Regelzonenführer wird im Verfahren als Partei gestellt.
* Vertragsanpassung: Bei Genehmigung wird der Vertrag gemäß § 145 Abs. 2 angepasst.
* Rückzahlung: Regelzonenführer erhält alle Netzreserve‑Entgelte zurück, abzüglich angemessener Kosten.
3. **Abweichung von Stilllegung (§ 146 (3))**
* Antrag: Betreiber, der nach § 144 Abs. 9 zur Stilllegung verpflichtet ist.
* Genehmigung: Regulierungsbehörde kann die Stilllegung abwenden oder verkürzen, wenn die Gründe/Umstände wesentlich geändert sind.
* Nachweis: Betreiber muss die Änderung und deren Wesentlichkeit darlegen und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.
* Beteiligung: Regelzonenführer wird ebenfalls als Partei gestellt.
4. **Regulierungsbehörde‑Verordnungen zur Beihilfe‑Vereinbarkeit (§ 146 (4))**
* Zweck: Sicherstellung der EU‑Beihilfe‑Vereinbarkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV).
* Inhalt: Definitionen, Anzeigepflichten, Beschaffungsverfahren, Produktgestaltung, Stilllegungsverbot, Kostenberechnung, Monitoring der Netzreserve.
* Abweichungen: Kann von § 6 Abs. 1 Z 115, 116, 134, 153, 154 sowie §§ 143 Abs. 1, 144, 145, 146 Abs. 1‑3 abweichen.
* Verfahren: Vor Erlassung oder Änderung muss die Regulierungsbehörde die Stellungnahme des Regelzonenführers einholen und operative Durchführbarkeit prüfen.
* EU‑Vergaberegeln: Änderungen im Beschaffungsverfahren sind nur zulässig, wenn sie gleichzeitig den unionsrechtlichen Vergaberegeln entsprechen.
Ausnahmen/Besonderheiten
* Die Verkürzungen sind jeweils **einmalig** möglich.
* Rückzahlungen sind **nicht** für die von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten vorgesehen.
* Genehmigungen können mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen erfolgen.
* Bei Stilllegung nur bei wesentlicher Änderung der Gründe/Umstände.
* EU‑Kompatibilitätsregulierungen können neue Vorgaben schaffen, die von bestehenden Paragraphen abweichen.
Unklarheiten
* „Angemessene Kosten“ ist nicht exakt definiert – die Regulierungsbehörde muss diese festlegen.
* Der genaue Zeitpunkt, wann die EU‑Beihilfe‑Vereinbarkeit erforderlich ist, bleibt offen.
Querverweise
* § 144 Abs. 7, 8, 9 – Auswahl bzw. Verpflichtung von Betreibern.
* § 145 Abs. 1, 2 – Verpflichtung und Vertragsanpassung bei Stilllegungsverbotsverkürzung.
* § 6 Abs. 1 Z 115, 116, 134, 153, 154 – Vorgaben, von denen abgewichen werden kann.
* §§ 143 Abs. 1, 144, 145 – weitere Regelungen zur Netzreserve.
* EU‑Art. 107 Abs. 3 AEUV – Grundlage für Beihilfe‑Vereinbarkeit.